OLG Frankfurt: Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10

Leitsatz
Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff „Germany“ stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis („R im Kreis“) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält.

OLG Frankfurt (6. Zivilsenat), Urteil vom 05.05.2011 – 6 U 41/10Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende Herkunftsangabe
§ 127 MarkenG, § 128 MarkenG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Dezember 2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
1
Die Beklagte ist verantwortliche Herstellerin eines zum Radwechsel an Kraftfahrzeugen dienenden Akku-Schlagschraubers. Den Schlagschrauber selbst sowie dessen Verpackung, Informationsblatt und Bedienungsanleitung versieht sie mit folgendem – in der nachstehenden Einblendung des Typenschildes links oben – angebrachten Zeichen:

2
Der klagende Wettbewerbsverband sieht in der Angabe „Germany“ eine irreführende geographische Herkunftsangabe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).

3
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

4
Die Beklagte beantragt,

5
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

6
Die Klägerin beantragt,

7
die Berufung zurückzuweisen.

II.
8
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als zulässig und begründet angesehen.

9
Der vom Landgericht antragsgemäß zuerkannte Unterlassungstenor ist hinreichend bestimmt, da er ausweislich des Zusatzes „wenn dies geschieht wie …“ auf das Verbot der wiedergegebenen konkreten Verletzungshandlungen (nebst kerngleichen Abwandlungen) gerichtet ist; unter diesen Umständen stellt die vorangestellte verallgemeinernde Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens allenfalls eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 340 – Irische Butter, Rdz. 24).

10
Wie das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen angenommen hat, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 127 I, 128 I MarkenG i.V.m. 8 III Nr. 2 UWG zu, da der angesprochene Verkehr die Angabe „Germany“ in der konkret angegriffenen Verwendung als – unstreitig unzutreffenden – Hinweis auf die geographische Herkunft, also den Produktionsort des von der Beklagten vertriebenen Akku-Schlagschraubers versteht. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

11
Den möglichen Erwerbern von Akku-Schlagschraubern – zu denen jedenfalls vorrangig gewerblich tätige Abnehmer gehören – ist allgemein geläufig, dass in Deutschland ansässige Hersteller von technischen Geräten ihre Erzeugnis nicht notwendigerweise im Inland produzieren, sondern die Produktion oftmals auch im Ausland vornehmen lassen. Sie werden daher von den Gesamtumständen des Einzelfalls abhängig machen, welchen Aussagewert sie einer ihnen entgegentretenden geographischen Angabe beimessen. Im vorliegenden Fall wird die Angabe „Germany“ in allen von der Klägerin beanstandeten Benutzungsformen als Zusatz zu dem Zeichen „ks tools“ verwendet. Unter diesen Umständen hängt die Frage, ob der Verkehr in der geographischen Angabe einen Hinweis auf die Produktionsstätte des Erzeugnisses oder – wie die Beklagte meint – lediglich auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens sehen, entscheidend davon ab, ob das Zeichen „ks tools“ als Marke, d.h. als Herkunftszeichen des Akku-Schlagschraubers oder als Unternehmenskennzeichen, d.h. als Name des Herstellers aufgefasst wird; im ersten Fall stellt der Zusatz „Germany“ eine geographische Herkunftsangabe, im zweiten Fall lediglich einen Hinweis auf den Unternehmenssitz dar.

12
Zwar bereitet es allgemein oft Schwierigkeiten, den markenmäßigen vom unternehmenskennzeichnenden Gebrauch eines Zeichens zu trennen, da viele Unternehmen – wie auch die Beklagte – dasselbe Zeichen zu beiden Zwecken benutzen. Im vorliegenden Fall ist das Landgericht jedoch mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zeichen „ks tools“ in der streitgegenständlichen Verwendungsform aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs um die Marke des Akku-Schlagschraubers handelt.

13
Eine deutlicher Hinweis auf eine markenmäßige Benutzung ergibt sich – neben der für eine Marke typischen Kombination aus Wort- und Bildbestandteilen – vor allem aus dem in das Zeichen eingefügten „R im Kreis“; gerade den angesprochenen Fachkreisen ist bekannt, dass hiermit ein Kennzeichenschutz kraft Registrierung beansprucht wird, wie er nur für eine Marke möglich ist. Bestätigt wird der Eindruck einer markenmäßigen Verwendung dadurch, dass in allen angegriffenen Verwendungsformen das Zeichen sowie der geographische Zusatz auf der Ware selbst bzw. deren Verpackung oder auf Unterlagen (Informationsblatt, Bedienungsanleitung) benutzt wird, die einer bestimmten Ware zugeordnet sind. Die Zeichen enthalten auch keine weiteren Zusätze, die – wie etwa die Angabe der Gesellschaftsform – entgegen dem sonstigen Eindruck das Verständnis nahe legen könnten, es handele sich (doch nur) um ein Unternehmenskennzeichen. Dies gilt auch und gerade für den Aufkleber gemäß der siebten Abbildung im Tenor des angefochtenen Urteils, auf dem sich neben dem Zeichen „ks tools“ mit dem Zusatz „Germany“ (oben links) auch die vollständige Firma der Beklagten nebst Anschrift (Mitte rechts) befindet; dies bestätigt nämlich den Eindruck, dass es sich oben links auf dem Aufkleber um die Marke des Erzeugnisses handelt, während in der Mitte rechts der Hersteller mit seinem Namen bezeichnet wird.

14
Dem Verständnis einer markenmäßigen Verwendung steht auch nicht entgegen, dass sich auf den beanstandeten Verletzungsformen neben dem Zeichen „ks tools“ teilweise das weitere Zeichen „thunderline“ befindet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht der Verkehr hierin lediglich eine zweite Marke für eine bestimmte Produktlinie, die ebenfalls unter der Hauptmarke „ks tools“ vermarktet wird.

15
Die notwendigen Feststellungen zum Verständnis des angesprochenen Verkehrs konnte das Landgericht und kann auch der erkennende Senat aus eigener Sachkunde treffen, da nicht ersichtlich ist, dass die in Betracht kommenden gewerblichen Abnehmer von Akku-Schlagschraubern für die Beurteilung der fraglichen Angabe besondere Erfahrungen oder Kenntnisse einsetzen müssen (vgl. BGH GRUR 2004, 204 – Marktführerschaft m.w.N.).

16
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass bedeutende Mitbewerber den Zusatz „Germany“ in vergleichbarer Weise für im Ausland produzierte Erzeugnisse verwendeten und dadurch das Verkehrsverständnis geprägt worden sei. Zum einen sind die von der Beklagten hierzu angeführten dreizehn Beispiele (Seiten 4 –24 der Berufungsbegründung; Bl. 336 ff. d.A.) mit der streitgegenständlichen Angabe schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort ein „R im Kreis“ nicht verwendet wird. Zum andern könnte das Verhalten der Mitbewerber erst dann zu einer relevanten Beeinflussung der Verkehrsauffassung führen, wenn der angesprochene Verkehr in den angeführten Fällen tatsächlich weiß, dass die Erzeugnisse im Ausland hergestellt worden sind und die Angabe „Germany“ nur auf den Sitz des als Hersteller verantwortlichen Unternehmens hindeuten soll; andernfalls handelt es sich (möglicherweise) lediglich ebenfalls um irreführende geographische Herkunftsangaben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine bereits eingetretene Verkehrsgewöhnung in dem von ihr behaupteten Sinn hat die Beklagte nicht dargelegt; dagegen spricht im Gegenteil, dass die Klägerin – wie sie vorgetragen und belegt hat – inzwischen gegen die Mitbewerber der Beklagten ebenfalls mit Abmahnungen vorgegangen ist, was zumindest in einem Teil der Fälle zur Abgabe entsprechender Unterwerfungserklärungen geführt hat.

17
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf eigene berechtigte Interessen berufen, hinter denen der Schutz des Verkehrs vor Irreführung ausnahmsweise zurücktreten müsste (vgl. allg. zum Gesichtspunkt der Interessenabwägung bei irreführender Werbung Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rdz. 2.197 ff. zu § 5 UWG m.w.N.). Denn auch bei Beachtung des vom Landgericht ausgesprochenen Verbots verbleiben der Beklagten genügend andere Möglichkeiten, in anderer Weise – etwa durch einen der Irrführung entgegenwirkenden Gesellschaftsformzusatz („GmbH“) – blickfangartig auf den Sitz ihres Unternehmens in Deutschland hinzuweisen. Erst recht ist die Beklagte zur Erfüllung ihrer Kennzeichnungspflichten nach § 5 GPSG nicht auf die streitgegenständliche Angabe angewiesen.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az: 3/8 O 125/09

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