LG Hamburg: Puma gewinnt gegen Pudel – Verwechslungsgefahr zwischen Marken

LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2008 – 327 O 436/08Verbot des Vertriebs von „Pudel“-T-Shirts
§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG

Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 14.7.2008 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte „oder andere Produkte“ durch „oder andere Bekleidungsstücke“ ersetzt werden.

Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist ein weltweit führender Hersteller von Sport,- und Sport-Lifestyle-Produkten. Sie ist Inhaberin verschiedener Marken, u. a. der Marke „Puma und Bild“ (vgl. Anlage Ast. 1).

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die Inhaberin der Domain www. psy…de (vgl. Anlage Ast.13), welche einen Onlineshop beinhaltet, auf dem u. a. auch Bekleidungsstücke angeboten werden. Auf der dortigen Website ist sie unter der Angabe „Impressum“ angeführt (vgl. Anlage Ast. 5).

Die Antragstellerin wurde nach ihrem – streitigen – Vortrag am 19.6.2008 auf den sich auf der Website www. psy…de befindlichen Onlineshop aufmerksam, auf welchem T-Shirts und Life-Style-Jacken angeboten wurden, welche mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen „Hunderasse-Logo“ gekennzeichnet waren.

Hierin sah die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und erwirkte – nach erfolgloser Abmahnung (vgl. Anlage Ast. 7) – die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.7.2008 mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, unter Verwendung des nachfolgend abgebildeten „Hunderasse-Logos“ im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, Hemden und/oder andere Produkte einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, feilzubieten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch nicht im Internet, insbesondere in der im Folgenden abgebildeten Weise (es folgen bildliche Darstellungen von T-Shirts und einer Jacke, welche sämtlich mit dem „Hunderasse-Logo“ versehen sind). Weiterhin wurde der Antragsgegnerin geboten, die noch in ihrem Besitz befindlichen so gekennzeichneten Produkte an einen von der Antragstellerin noch zu benennenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Wiederspruch rügt die Antragstellerin zunächst das Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit im Erlasszeitpunkt. Die Antragstellerin hätte nicht erst am 19.6.2008 von der Verletzungshandlung Kenntnis erlangt, sondern sei bereits zuvor – vor dem 15.5.2008 – durch einen Herrn Herr P. von der „Hunderasse Marke“ (vgl. eidesstattliche Versicherung Herr H. vom 4.9.2008) bzw. der streitigen Vertriebstätigkeit der Antragsgegnerin informiert worden (Beweis: Zeugnis Herr H.). Das streitige „Hunderasse-Logo“ verfüge über einen eigenen markenrechtlichen Schutz (vgl. Anlage AG 4). Rechteinhaber sei ein Herr H. Dieser habe am 22.5.2007 gegen die Anmeldung einer identischen Wort/Bild Gemeinschaftsmarke Widerspruch eingelegt. Selbiges habe auch die Antragstellerin getan – am 9.5.2007. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin mithin Kenntnis von dem „Hunderasse-Logo“ und seiner Benutzung erlangt.

Darüber hinaus bestreitet die Antragsgegnerin ihre Verantwortlichkeit betreffend den Onlineshop unter www. psy…de. Nicht sie, sondern vielmehr Herr H. sei Betreiber des Shops. Soweit sie auf der Seite unter „Impressum“ angegeben sei, liege hierin lediglich ein Hinweis darauf, dass sie unter der dort angegebenen Anschrift ein Ladengeschäft betreibe.

Die Antragsgegnerin erhebt ferner den Einwand der Nichtbenutzung der Marke der Antragstellerin und bestreitet das Vorliegen einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr.

Die Wortenden der sich gegenüberstehenden Kennzeichen unterschieden sich zunächst wesentlich („MA“ – bzw. „DEL“). Auch die in den Marken jeweils enthaltenen Tiere seien – abgesehen von der gleichen Sprunghaltung – im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet. Nicht zuletzt würden beim Verkehr durch die begriffliche Beschreibung der entsprechenden Tiere – Puma bzw. Hunderasse – unterschiedliche Konnotationen hervorgerufen. Der springende Puma versinnbildliche Kraft und Stärke. Hierbei handele es sich um Attribute, welche der Verkehr einem Hunderasse gerade nicht beimesse, zumal er sich in seiner graphischen Darstellung auch in einer „Hunderasse – untypischen“ Haltung befinde.

Der Annahme einer Kennzeichenrechtsverletzung stehe weiterhin auch das grundgesetzlich geschützte Recht der Kunstfreiheit entgegen. Bei dem angegriffenen Zeichen handele es sich nämlich um ein künstlerisches Werk des Karikaturisten Ke.. Das „Hunderasse-Motiv“ stelle sich als Kunst in Form einer Parodie dar, welche eine Verunglimpfung der Marke der Antragstellerin gerade nicht beinhalte.

Schließlich beanstandet die Antragsgegnerin auch den Verbotsumfang als zu weitgehend. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Erstreckung des Verbots auf „andere Produkte“ sowie zum anderen für den Umstand, dass das Verbot auch Handlungen außerhalb des Internets erfasse. Weiterhin habe die Antragstellerin auch keine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bzgl. einer etwaigen Aus- und Einfuhr der in Rede stehenden Produkte glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.7.2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.7.2008 zu bestätigen,

deren Bestand sie verteidigt.

Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und führt nochmals aus, sie habe erst am 19.6.2008 von dem streitgegenständlichen Angebot der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt (vgl. eidesstattliche Versicherung Narriman gem. Anlage).

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung der Kammer ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren ist davon auszugehen, dass das von der Antragsgegnerin auf den von ihr angebotenen und vertriebenen Bekleidungsstücken angebrachte „Hunderasse-Logo“ die Kennzeichenrechte der Antragstellerin an deren Kennzeichen „Puma und Bild“ (DE 2001632 – vgl. Anlage Ast. 1) verletzt. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist mithin begründet (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG).

Vorab ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Antragstellerin bereits vor dem 19.6.2008 von den hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen Kenntnis erlangt hat. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patent- und Markenamt im Jahr 2007. Die Antragsgegnerin war hieran nämlich unstreitig nicht beteiligt. Soweit die Antragsgegnerin weiter vorgetragen hat, Herr H. habe über einen Herr P. erfahren, dass dieser die Antragstellerin bereits im Mai diesen Jahres über die Marke mit dem „Hunderasse-Logo“ informiert habe, so führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens sind allein Handlungen der Antragsgegnerin – nicht hingegen solche des Herrn Herr H., bzw. dessen Markeneintragung. Die bloße Kenntnis von der Markeneintragung des Herrn Herr H. (sei es im Rahmen des angeführten Widerspruchsverfahrens oder auch mitgeteilt über Herrn Herr P.) vermittelte der Antragstellerin nicht gleichzeitig auch unmittelbare Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Handlungen der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin weiterhin Beweis dahingehend angeboten hat, dass Herr P. anlässlich der Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin diese auch über entsprechende Vertriebstätigkeiten über den psy… T-Shirt Shop informiert habe, so kann dies als zutreffend unterstellt werden. Für eine dringlichkeitsschädliche Kenntnis auf Seiten der Antragstellerin ist es nämlich nicht ausreichend, dass irgendeiner ihrer Mitarbeiter eine entsprechende Information erlangt hat – es muss sich hierbei vielmehr um einen bzw. den für die Prüfung etwaiger Verletzungshandlungen befugten und befähigten Mitarbeiter gehandelt haben (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor §§ 14-19, Rdnr. 96). Dass Herr P. ggf. den Leiter der Rechtsabteilung oder einen vergleichbar befähigten und befugten Mitarbeiter der Antragstellerin informiert hat, ergibt sich jedoch weder aus der eidesstattlichen Versicherung Herr H., noch aus dem ergänzenden Beweisangebot. Im Übrigen stände einer – unterstellten – Aussage Herr H. zu der in sein Zeugnis gestellten Äußerung eines Dritten (Herr P.) die – weil nicht vom Hörensagen – gewichtigere eidesstattliche Versicherung Herr N. entgegen, nach der die Antragstellerin frühestens am 19.6.2008 Kenntnis von den streitigen Angeboten der Antragsgegnerin erlangt hatte.

Die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den Onlineshop www. psy…de, auf dem die in Rede stehenden Verletzungshandlungen begangen worden sind, ergibt sich mit der für die Bestätigung des Verbots hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus dem Umstand, dass sie dort unter „Impressum“ als für den Internetauftritt verantwortlich angeführt wird. Soweit die Antragsgegnerin in dieser Angabe lediglich einen Hinweis auf das von ihr betriebene Ladengeschäft erblicken will, so ist dies fernliegend. Gegen eine solche Annahme spricht neben dem Fehlen diesen (vermeintlichen) Umstand näher erläuternder bzw. klarstellender Angaben auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin bei der DENIC als Inhaberin der Seite registriert ist (vgl. Anlage Ast. 13).

Das angegriffene und aus dem Beschlusstenor ersichtliche „Hunderasse-Logo“ verletzt überwiegend wahrscheinlich die Markenrechte der Antragstellerin an deren Kennzeichen „Puma und Bild“ (DE 2001632 – vgl. Anlage Ast. 1), dessen umfangreiche Benutzung durch die Antragstellerin gerichtsbekannt ist. Bei der Marke der Antragstellerin handelt es sich um eine bekannte Marke i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Diese Bekanntheit nutzt die Antragsgegnerin durch die markenmäßige Verwendung des „Hunderasse-Logos“ auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus, was einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG begründet.

Die beiden Zeichen stehen sich nach Auffassung der Kammer in verwechslungsfähiger Weise gegenüber, was auch bei bestehender Warenidentität die Annahme eines Unterlassungsanspruchs begründet (§ 14 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG – vgl. EuGH GRUR 2003, S. 240 – Davidoff/Gofkid). Beide Marken weisen dieselben Charakteristika auf (Schriftzug mit einem positionsgleichen springenden Tier). Ferner erweisen sich auch die verwendeten Schrifttypen als nahezu identisch. Die Anlehnung an die Marke der Antragstellerin wird zudem durch die Übereinstimmung im Wortanfang des Wortbestandteils der Marken (PU. …) verstärkt. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Kennzeichnungskraft der Marke der Antragstellerin, liegt die Annahme einer unlauteren Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke der Antragstellerin unabhängig davon auf der Hand, dass der Verkehr die Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen erkennen mag. Die Antragsgegnerin hat selber darauf hingewiesen, dass der Begriff sowie das Bild eines Pumas sinnbildlich für Kraft und Stärke steht und dass ein Hunderasse vom Verkehr mit diesen Attributen regelmäßig nicht bedacht wird. Die Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke der Antragsgegnerin liegt daher gerade in der von der Antragsgegnerin vorgenommen inkompatiblen Darstellungsform (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdnr. 856).

Entgegen des anderweitigen Vorbringens der Antragsgegnerin erweist sich die Verwendung des „Hunderasse-Logos“ auch nicht durch die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt. Dies, da die Kunstfreiheit der Art 5 Abs. 3 GG nicht schrankenlos besteht, sondern ihre Begrenzung in anderen kollidierenden Grundrechten, zu denen auch die durch Art. 14 Abs. 1 geschützte Eigentumsgarantie gehört, findet. Die Markenrechte der Antragstellerin unterfallen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Anders als in der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2005, S. 2856 – Lila-Postkarte) setzt sich das hier streitgegenständlichen „Hunderasse-Logo“ nicht in satirischer Art und Weise mit der Marke der Antragstellerin oder deren Werbeauftritten auseinander. Entgegen dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einer Markenverwendung auf einer lila Postkarte, auf der sich neben dem markenrechtlich geschützten Farbton ein weiterer satirischer Text befand, der Anklänge auf die dortige Markeninhaberin aufwies, fehlt eine solche ergänzende satirische Bezugnahme hier völlig. Auch handelt es sich bei Postkarten um preisgünstige Artikel, die nicht selten mit ironischen bzw. satirischen Aufdrucken versehen sind und oftmals als Kommunikationsmittel satirischer Botschaften dienen.

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Verwendung des „Hunderasse-Logos“ auf Textilien hingegen einzig und allein dazu dient, diese in möglichst großer Stückzahl zu verkaufen. Weiterhin ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin das „Hunderasse-Logo“ gerade auch für die Waren verwendet, welche auch die Antragstellerin regelmäßig mit ihrem Kennzeichen versieht – mithin eine Verwendung des „Hunderasse-Logos“ im identischen Warenbereich erfolgt. Ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin das „Hunderasse-Logo“ ausschließlich zum kommerziellen Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte verwendet, so ist ihr eine Berufung auf Art. 5 GG verwehrt (vgl. BGH a. a. O.).

Durch die Veräußerung der kennzeichenrechtsverletzenden Produkte über das Internet hat die Antragsgegnerin ferner die Gefahr begründet, diese auch außerhalb dieses Mediums zu vertreiben. Nicht zuletzt betreibt sie nach eigenen Angaben auch ein Ladenlokal, was eine zukünftige Veräußerung auch dort naheliegend erscheinen lässt.

Das Verbot erweist sich auch hinsichtlich der Verbotenen Einfuhr bzw. Ausfuhr der mit dem „Hunderasse-Logo“ gekennzeichneten Produkte nicht als zu weitgehend. Zutreffend hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es durchaus naheliegend ist, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Produkte aus dem Ausland bezieht bzw. dorthin versendet. Für eine solche Annahme spricht allein schon die Regelung in § 4 Nr. 7 der AGB der Antragsgegnerin (vgl. Anlage Ast. 14), der die Möglichkeit einer Bestellung aus dem europäischen Ausland explizit eröffnet, so dass insoweit jedenfalls Begehungsgefahr besteht.

Soweit die Kammer in ihrem angegriffenen Beschluss das Verbot jedoch einschränkungslos auf „andere Produkte“ erstreckt hat, war dies wie aus dem Tenor ersichtlich – kostenunschädlich – auf „andere Bekleidungsstücke“ zu beschränken. Eine Begehungsgefahr dahingehen, dass die Antragsgegnerin das inkriminierte Logo auch für Produkte über ihr Bekleidungsangebot hinaus verwenden wird, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht. Da es sich hierbei um eine im Verhältnis zu dem Weiterhin bestehenden Verbot kaum ins Gewicht fallende Einschränkung handelt, war eine Änderung der Kostenentscheidung nicht angezeigt.

Aus dem Gesagten folgt, dass im Streitfall vom Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung auszugehen ist und mithin auch der Sequestrationsanspruch begründet ist (§ 18 Abs. 1 MarkenG).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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