Schlagwort-Archive: Nachahmung

LG Düsseldorf: Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“ Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11

Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“: Einer zum Allgemeingut gehörenden Lebensweisheit (hier: „Nicht quatschen, MACHEN“) kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Merchandising-Artikel können eine wettbewerbliche Eigenart durch eine originelle Ausgestaltung eines Spruchs, der zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, erlangen, nicht aber aufgrund seiner bloßen Verwendung.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11„Nicht quatschen, MACHEN“
§ 4 Nr. 9 UWG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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OLG Köln: Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines bekannten Verpackungsdesigns (Eisbär auf blau-weißer Bonbontüte)

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses (hier: „Atemgold“) ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt (hier: „WICK Blau“) über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann eine unlautere Rufausbeutung auch anzunehmen sein, wenn ein Wettbewerber – außerhalb einer unmittelbaren oder mittelbaren Herkunftsverwechslung – etwa das populäre Design eines Konkurrenzprodukts ohne sachlich gerechtfertigten Grund nachahmt, um sich mit seinem Erzeugnis an das „Image“ des Orginals „anzuhängen“.

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2010 – 6 U 131/09 – „Eisbär auf blau-weißer Bonbontüte“
§§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

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BGH: LIKEaBIKE – Wettbewerbswidrige Nachahmung eines Laufrades

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamteindruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale verstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweien.

Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist.

BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06LIKEaBIKE
UWG § 4 Nr. 9 lit. a

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LG Köln: Facebook gegen StudiVZ – Zulässige Kopie des „Look & Feel“ einer Webseite

1. Ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist eine Nachahmung erst dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen.

2. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der für die Herkunftstäuschung erforderlichen gewissen Bekanntheit auf dem deutschen Markt im November 2005. Bis September 2006 richtete sich das ausschließlich in englischer Sprache gehaltene Netzwerk der Klägerin ausschließlich an nordamerikanische Schüler und Studenten. Deutsche Studenten und Schüler waren nicht bestimmungsgemäß angesprochen und stellten nicht die angesprochenen Verkehrskreise dar.

3. Bei Webseiten und Inhalten, die jedem registrierten Nutzer frei zugänglich und sichtbar sind, handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art.

4. Die hinter bestimmten Funktionen eines Sozialen Netzwerks stehenden Ideen sind nicht vor Nachahmung geschützt. Ideenschutz wird von § 4 Nr. 9 UWG nicht gewährt. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bezieht sich immer nur auf die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses, nicht auf die dahinter stehende abstrakte Idee.

5. Die graphische – schlichte – Gestaltung einer Webseite stellt in der Regel keinen Herkunftshinweis dar. Das Aussehen und die Gestaltung einer Webseite haben aus Sicht des Verkehrs neben funktionalen Gründen stilistische oder ästhetische Gründe. Es fehlt daher schon an dem für einen markenrechtlichen Schutz erforderlichen markenmäßigen Gebrauch.

6. Allein die äußeren Ähnlichkeiten, Identität der Funktionen, Übereinstimmungen im HTML-Text und in der Benennung von Dateien legen nicht mit der für § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG erfoderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nahe, dass der PHP-Quellcode einer Webseite übernommen wurde, wenn diese Übereinstimmungen und Identitäten auch auf einer Nachprogrammierung der sichtbaren Informationen der nachgeahmten Seite beruhen können.

Landgericht Köln, Urteil vom 16.06.2009 – 33 O 374/08 – Facebook ./. StudiVZ
§§ 3, 4 Nr. 9, 8 UWG

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Designklau: Facebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ

Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen (Urteil vom 16.06.2009 – 33 O 374/08 -).

Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte behauptet, StudiVZ habe die Gestaltung der Facebook-Seite in unlauterer Weise nachgeahmt. Außerdem sei der geheime PHP-Quellcode von Seiten des Konkurrenten auf illegale Weise erlangt worden. Darauf wurde der nun vom Landgericht zurückgewiesene Anspruch gestützt, die weitere Verwendung der Bildschirmoberflächen von StudiVZ im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.

Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version.

Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Beklagten unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Seite der Klägerin nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.

Landgericht Köln, Pressemitteilung 4/09 vom 16.06.2009

LG Hamburg: Nachahmung eines fremden Slogans: „Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“ Urteil vom 21.04.2009 – 312 O 113/09

Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Nachahmung eines fremden Slogans („Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“).

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Urteil vom 21.04.2009 – 312 O 113/09„Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG

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BGH: Gebäckpresse

BGH, Urteil vom 09.10.2008 – I ZR 126/06Gebäckpresse (OLG Hamburg)
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2; UWG § 4 Nr. 9 lit. a

a) Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht nach Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde; eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt – auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte – den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht.

b) Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft sind nach Art. 7 GGV neuheitsschädlich, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

c) Die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts muss – ungeachtet der einem Angehörigen eines Verbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ zukommenden Gleichstellung mit Inländern – auf dem inländischen Markt vorliegen; die ausschließliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland reicht grundsätzlich nicht aus.

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BGH: Imitationswerbung

BGH, (Teil-)Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 169/04 – Imitationswerbung
UWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6

a) Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen.

b) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.

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OLG Frankfurt a.M.: „hängender Panther“

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2007 – 11 U 45/06 – (rechtskräftig)
UrhG 2; UrhG 23; UrhG 31; UrhG 97

1. Mit der Entscheidung BGHZ 140, 183 – Elektronisches Pressearchiv – ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht verbunden, wonach wettbewerbrechtliche Ansprüche nicht durch das Urheberrecht ausgeschlossen sind.

2. Der „hängende Panther“ von Cartier weist wettbewerbrechtliche Eigenart auf. Die Eignung zur Erzeugung betrieblicher Herkunftsvorstellungen ergibt sich aus der originellen Gestaltung. Die Eigenart ist nicht dadurch verloren gegangen, dass der „hängende Panther“ seit über zehn Jahren nicht mehr vertrieben wird. Die wettbewerbsrechtliche Eigenart besteht solange fort, als die Gefahr einer Herkunftstäuschung noch besteht.

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BGH: Stufenleitern

BGH, Urteil vom 21.09.2006 – I ZR 270/03 – Stufenleitern (OLG Köln)
UWG §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b

Bei einer auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gestützten Klage darf zur Begründung eines beantragten umfassenden Verbots nur auf bei jeder Vertriebshandlung gegebene Unlauterkeitsmerkmale abgestellt werden.

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