Schlagwort-Archive: OLG Hamburg

OLG Hamburg: Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-Bildmarke „LOOP“ Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-/Bildmarke „LOOP“.

2. Allein der Umstand, dass eine Abmahnung auf der Grundlage markenrechtlicher Vorschriften erfolgt, vermag nicht zu belegen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die so umfangreich und schwierig ist, dass gemäß Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann.

Auch der Umstand, dass der Abmahnende darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, führt per se nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06 JOOP! gegen LOOP
§ 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, Nr 2300 RVG-VV

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OLG Hamburg: „eiPott“ – Einstweilige Verfügung gegen „eiPott“ für Eierbecher wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „IPOD“ von Apple Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10

Zwischen der Marke IPOD und dem Zeichen „eiPott“ besteht zwar keine Ähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht, jedoch Identität in klanglicher Hinsicht. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 b) GMV. Bei der Marke IPOD handelt es sich um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke für Musikabspielgeräte. Der Begriff „eiPott“ wird vorliegend für Eierbecher und damit für eine nichtähnliche Ware benutzt. Angesichts des weiteren Abstandes zwischen den betroffenen Waren kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner die Wertschätzung der Produkte der Antragsstellerin für sich ausnutzt, zumindest nutzen sie aber durch die unübersehbare Anlehnung an die Produkte der Antragstellerin die Unterscheidungskraft der bekannten Gemeinschaftsmarken der Antragstellerin aus.

Zwar ist die Verwendung des Zeichens „eiPott“ für einen Eierbecher in Anlehnung an die Marke der Antragsstellerin ohne Zweifel eine witzige Idee. Das reicht aber allein noch nicht, um sie mit der Kunstfreiheit zu rechtfertigen. Das Zeichen beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass durch die englische Aussprache des „i“ der Marken IPOD im Deutschen ein Begriff mit der Vorsilbe „ei“ entsteht. Im Übrigen greift es auf den in Norddeutschland verwendeten Begriff „Pott“ für Topf zurück und macht sich den Umstand zu Nutze, dass in der deutschen Sprache zwei Substantive – hier „ei“ und „Pott“ – praktisch beliebig miteinander verbunden werden können. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihren Produkten vermag der Senat aber nicht zu erkennen.

Die Antragstellerin kann die Verwendung des Zeichens „eiPott“ nur für Eierbecher verbieten lassen, da keine Begehungsgefahr besteht, dass das Zeichen von den Antragsgegnern für sonstige Behälter für Haushalt und Küche verwendet wird.

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10 „iPod“ gegen „eiPott“
Art. 9 Abs. 1 b) GMV

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OLG Hamburg: „Stimmt’s?“ Titelschutz für die Rubrik einer Zeitung

Leitsatz

Der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung, in welcher wissensbezogene Leserfragen beantwortet werden, kommt gegenüber der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Wissensrubrik einer eher unterhaltungsorientierten Internet-Homepage Titelschutz gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG zu.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2010 – 3 U 58/08„Stimmt’s?
§ 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

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OLG Hamburg: „Sumitomo Bakelite“ Urteil vom 21.05.2008 – 5 U 92/07

Leitsätze

1. Die Umwandlung eines markenrechtlich geschützten Begriffs in ein sachbeschreibendes Freizeichen beurteilt sich nicht danach, welche Verwendungsform im Verkehr überwiegt, sondern kommt nur in Betracht, wenn der Begriff seine Funktion als Marke vollständig und endgültig verloren hat.

2. Eine auf einem konkreten Produkt kennzeichnend angebrachte Gesamtbezeichnung („Sumitomo Bakelite“) kann von den angesprochenen Verkehrskreisen – je nach den Umständen des Einzelfalls – selbst dann als Zusammensetzung aus einem Firmenschlagwort als Hersteller- bzw. Unternehmensbezeichnung („Sumitomo“) und einer Produktmarke („Bakelite“) verstanden werden, wenn daneben eine gleichnamige Unternehmensbezeichnung existiert.

OLG Hamburg, Urteil vom 21.5.2008 – 5 U 92/07Sumitomo Bakelite
Markenrechtsverletzung: Anbringung der Gesamtbezeichnung „Sumitomo Bakelite“ auf sog. bigbags von Phenolharzen
§ 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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OLG Hamburg: Markenverletzung, wenn ein fremder Firmenname vollständig in der URL einer Webseite verwendet wird

Das OLG Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob es eine Markenverletzung darstellt, wenn ein fremdes Unternehmenskennzeichen als Title-Tag oder Teil der URL einer Webseite übernommen wird.

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch und urteilte, dass ein solches Verhalten jedenfalls in dem speziellen Fall eine Kennzeichenrechtsverletzung ist, wenn die Verwendung in Kombination aus dem vollständigen Firmennamen und der Rechtsform geschieht und der unter dem Titel auf der Webseite enthaltene Inhalt keinen Bezug zu der genannten Firma hat.

Aus dem Beschluss:

Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im Quelltext sogar in die Titelangabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde. Denn hierdurch wird nicht nur, wie bei den „einfachen“ Metatags, die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern nach der Darlegung der Antragstellerin wird die angezeigte Seite hierdurch in der Titelleiste zusätzlich mit einem Titel versehen, der das Unternehmenskennzeichen enthält.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.03.2010 – 5 W 17/10fremde Firmennamen in URL
§§ 5 II, 15 II, IV MarkenG

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OLG Hamburg: „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“

Leitsatz
Die Bezeichnung „Bullenmeister“ für ein alkoholfreies Getränk nutzt die der bekannten deutschen Marke „Red Bull“ eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Verkehr ordnet diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zu. Nicht hingegen handelt es sich lediglich – wie im Fall „Zwilling/Zweibrüder“ (BGH, Urt. v. 29.4.2004, Az. I ZR 191/01) – um eine für die Anname eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009 – 3 U 201/08 – „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“
§§ 670, 677, 683 BGB; §§ 14, 18, 19 MarkenG

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OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Domain „pelikan-und-partner“

Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen PELIKAN gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Hier kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesamteindruck der Kombination „Pelikan und Partner“ allein durch den Bestandteil „Pelikan“ geprägt wird, denn der Zusatz „und Partner“ zeigt als rein beschreibende Angabe nur an, dass der Namensträger nicht allein, sondern verbunden mit anderen geschäftlich tätig werden will. Angesichts des rein beschreibenden Zusatzes werden aber zeichenrechtlich signifikante Anteile des angesprochenen Verkehrs wegen der Bekanntheit des Unternehmensbestandteils „Pelikan“ davon ausgehen, dass ihnen unter dieser Anschrift ein Angebot des Inhabers der bekannten Firma begegnen wird.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.06.2008 – 3 W 67/08Pelikan und Partner
§ 15 Absätze 3 und 4 MarkenG

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OLG Hamburg: YACHT II – Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung

Leitsätze

1. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen kommt – trotz bestehender grundsätzlicher Bedenken gegen diese Vergütungsvorstellungen – jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen – wenn auch für andere als die streitgegenständliche Verwendung – diese Empfehlungen als „Auffangregelung“ für nicht erfasste Nutzungen vereinbart haben.

2. Haben die Parteien für die Nutzung eines Lichtbildes in der Printausgabe einer Zeitschrift eine (angemessene) Vergütungsregelung getroffen, stellt sich die spätere, bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht vorhersehbare öffentliche Zugänglichmachung der digitalisierten Zeitschriften-Jahrgänge auch zur Online-Nutzung jedenfalls lizenzrechtlich nicht als vollständig neue Nutzungsart, sondern als Annex zu der bereits vergüteten Nutzung dar. Hierfür ist (lediglich) ein Erhöhungsbetrag geschuldet, den verständige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diese zusätzliche Art der Publikation vorhergesehen hätten.

3. Auch wenn ein Verletzer verpflichtet ist, eine nicht genehmigte digitale Nutzung von Lichtbildern (im externen Gebrauch) zu unterlassen, kann ihm das Recht zustehen, die eingebundenen Lichtbilder in den Druckvorlagen von Printmedien (für den internen Gebrauch) in digitaler Form zu archivieren. Diese Befugnis umfasst nur eine Nutzung als Sicherungsmedium, nicht jedoch den Aufbau eines digitalen, mit Hilfe von Suchprogrammen inhaltlich zu erschließenden Archivs.

4. Unabhängig davon, wie lang die angemessene Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner im Einzelfall zu bemessen sein wird, ist diese jedenfalls spätestens 1 Monat nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Widerspruchsurteils abgelaufen.

5. Für die Versendung eines Abschlussschreibens fällt in der Regel nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 2300 VV zu § 13 RVG an, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, da die Klärung streitiger Rechtsfragen durch eine gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden hat.

OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008 – 5 U 75/07YACHT II
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog

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OLG Hamburg: Five Four – Bindung des Verletzungsgerichts hinsichtlich der Beachtung der formellen Eintragungsvoraussetzungen einer Registereintragung bei einer Gemeinschaftsmarke

Leitsätze

1. Hinsichtlich der Beachtung der formellen Eintragungsvoraussetzungen bei der Eintragung einer (Gemeinschafts)Marke ist das Verletzungsgericht an die Beurteilung der Erteilungsinstanz (hier: HABM) gebunden.

2. Dies gilt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Prioritätserstreckung durch Inanspruchnahme einer früheren ausländischen Priorität ausreichend dargelegt bzw. zutreffend gewürdigt worden sind. Diese Voraussetzungen unterliegen allein der Amtsprüfung.

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2009 – 5 U 194/07Five Four
Art. 17 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 1 GMV

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