Schlagwort-Archive: Lizenzanalogie

BGH: Zoladex

a) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechtswidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Voraussetzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig niedriger Vergütungssatz in Betracht.

b) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu informieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann – wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat – verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben.

BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 87/07Zoladex
MarkenG § 14 Abs. 6 a.F., § 24

Weiterlesen

BGH: „BTK“ – Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes bei Kennzeichenrechtsverletzung nach branchenüblicher Umsatzrendite

a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.

b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 169/07BTK
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5, § 15 Abs. 5 a.F.

Weiterlesen

OLG Hamburg: YACHT II – Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung

Leitsätze

1. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen kommt – trotz bestehender grundsätzlicher Bedenken gegen diese Vergütungsvorstellungen – jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen – wenn auch für andere als die streitgegenständliche Verwendung – diese Empfehlungen als „Auffangregelung“ für nicht erfasste Nutzungen vereinbart haben.

2. Haben die Parteien für die Nutzung eines Lichtbildes in der Printausgabe einer Zeitschrift eine (angemessene) Vergütungsregelung getroffen, stellt sich die spätere, bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht vorhersehbare öffentliche Zugänglichmachung der digitalisierten Zeitschriften-Jahrgänge auch zur Online-Nutzung jedenfalls lizenzrechtlich nicht als vollständig neue Nutzungsart, sondern als Annex zu der bereits vergüteten Nutzung dar. Hierfür ist (lediglich) ein Erhöhungsbetrag geschuldet, den verständige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diese zusätzliche Art der Publikation vorhergesehen hätten.

3. Auch wenn ein Verletzer verpflichtet ist, eine nicht genehmigte digitale Nutzung von Lichtbildern (im externen Gebrauch) zu unterlassen, kann ihm das Recht zustehen, die eingebundenen Lichtbilder in den Druckvorlagen von Printmedien (für den internen Gebrauch) in digitaler Form zu archivieren. Diese Befugnis umfasst nur eine Nutzung als Sicherungsmedium, nicht jedoch den Aufbau eines digitalen, mit Hilfe von Suchprogrammen inhaltlich zu erschließenden Archivs.

4. Unabhängig davon, wie lang die angemessene Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner im Einzelfall zu bemessen sein wird, ist diese jedenfalls spätestens 1 Monat nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Widerspruchsurteils abgelaufen.

5. Für die Versendung eines Abschlussschreibens fällt in der Regel nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 2300 VV zu § 13 RVG an, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, da die Klärung streitiger Rechtsfragen durch eine gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden hat.

OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008 – 5 U 75/07YACHT II
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog

Weiterlesen

LG Mannheim: Hinzuziehung des Patentanwalts in Markenangelegenheiten

Ob bei einer Kennzeichenverletzung sowohl die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren als auch von Patentanwaltsgebühren, die beim Gläubiger für die Abmahnung des Verletzers angefallen sind, verlangt werden kann, hängt davon ab, ob der Gläubiger diese Aufwendungen im Einzelfall für erforderlich halten durfte. § 140 Abs. 3 MarkenG ist nicht analog anwendbar, enthält aber die Wertung, dass in der Regel die Hinzuziehung des Patentanwalts in Markenangelegenheiten für erforderlich gehalten werden kann.

LG Mannheim, Urteil vom 24.03.2009 – 2 O 62/08
§ 5 Abs. 1, 2; 15 MarkenG

Weiterlesen