Schlagwort-Archive: bekannte Marke

OLG Frankfurt: Café Merci – Schutz einer bekannten Schokoladenmarke gegenüber Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café Beschluss vom 23.05.2012 – 6 W 36/12

Leitsatz
Der Ruf einer bekannten Schokoladenmarke („Merci“) wird durch Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café („Café Merci“) nur dann unlauter ausgebeutet (§ 14 II NR. 3 MarkenG), wenn der angesprochene Verkehr dem Leistungsangebot des Cafés eine höhere Beachtung oder Wertschätzung entgegenbringt, weil er zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine gedankliche Verbindung herstellt; dafür bestehen im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.05.2012 – 6 W 36/12Café Merci
§ 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG

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OLG Hamburg: „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“

Leitsatz
Die Bezeichnung „Bullenmeister“ für ein alkoholfreies Getränk nutzt die der bekannten deutschen Marke „Red Bull“ eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Verkehr ordnet diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zu. Nicht hingegen handelt es sich lediglich – wie im Fall „Zwilling/Zweibrüder“ (BGH, Urt. v. 29.4.2004, Az. I ZR 191/01) – um eine für die Anname eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009 – 3 U 201/08 – „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“
§§ 670, 677, 683 BGB; §§ 14, 18, 19 MarkenG

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KG Berlin: Werbung mit „Testsieger“ – Schutz bekannter Marken außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften

Leitsätze:

1. Wird in einer parteipolitischen Werbung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (unter Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Kennzeichen) der unzutreffende und rufschädigende Eindruck erweckt, eine bekannte Organisation habe den Service bestimmter Einrichtungen politischer Parteien getestet (und die Einrichtung der werbenden Partei sei „Testsieger“), kann analog § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch begründet sein.

2. Die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ist bei einem Handeln im privaten Verkehr ausnahmsweise jedenfalls dann nicht durch die spezielleren Bestimmungen des Markengesetzes ausgeschlossen, wenn ein schwerwiegender rufschädigender Angriff auf die bekannte Marke vorliegt.

KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009 – 5 W 120/09 – „Testsieger“
BGB § 823 Abs. 1, § 824 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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Abmahnung „Scout“-Domains durch die Scout24 AG („Scout24-Marken“)

Die Scout24 AG, die verschiedene Online-Portale mit dem Bestandteil „Scout24“ u.a. in den Branchen Finanzen, Reisen, Automobil, Immobilien, Elektronik, Job und Partnerschaft betreibt und entsprechende Marken eingetragen hat, mahnt zunehmend Domaininhaber ab, deren Domains den Markenbestandteil „Scout24“ aufweisen. Betroffen waren etwa Domains wie „gebuehren-scout“, „site-scout“ oder „solar-scout24“.

Hintergrund: Die Marke „Scout24“

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OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Domain „pelikan-und-partner“

Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen PELIKAN gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Hier kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesamteindruck der Kombination „Pelikan und Partner“ allein durch den Bestandteil „Pelikan“ geprägt wird, denn der Zusatz „und Partner“ zeigt als rein beschreibende Angabe nur an, dass der Namensträger nicht allein, sondern verbunden mit anderen geschäftlich tätig werden will. Angesichts des rein beschreibenden Zusatzes werden aber zeichenrechtlich signifikante Anteile des angesprochenen Verkehrs wegen der Bekanntheit des Unternehmensbestandteils „Pelikan“ davon ausgehen, dass ihnen unter dieser Anschrift ein Angebot des Inhabers der bekannten Firma begegnen wird.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.06.2008 – 3 W 67/08Pelikan und Partner
§ 15 Absätze 3 und 4 MarkenG

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Oktoberfestbier gewinnt gegen Wolters Oktoberbier

Das Markenblog berichtet über einen frechen Angriff auf das berühmte Oktoberfestbier, der aber erfolgreich von Münchener Richtern abgewehrt werden konnte. Das Hofbrauhaus Wolters hatte Bier unter dem Namen Braunschweiger Oktoberbier angeboten. Dagegen klagte der Verein Münchener Brauereien, für den der Begriff Oktoberfest-Bier als Kollektivmarke geschützt ist.

Das Hofbrauhaus Wolters stimmte einem vom Gericht vorgelegten Vergleich zu, nachdem die Richter deutlich machten, dass sie bei Ablehnung des Vergleichs die Brauerei verurteilen würden, was zu erheblichen Schadensersatzforderungen geführt hätte.

Die Brauerei sucht nun nach einem neuen Namen für ihr Bier: „Unsere Fans werden in Kürze dazu aufgerufen, Namensvorschläge einzureichen und so selber zu bestimmen, wie ihr Bier heißt.“, so der Geschäftsführer.

Die Entscheidung ist keine Überraschung. Bereits Anfang 2008 hat das LG München in einer Entscheidung festgehalten, dass Oktoberfest-Bier eine bekannte Marke ist und Werbung mit dem Hinweis: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“ als irreführend untersagt.

Abmahnung vermeiden: Richtig werben mit der Bezeichnung Oktoberfestbier

Während das untergärige, helle Oktoberfestbier von den Brauereien speziell zur Wiesn gebraut und eine höhere Stammwürze und dadurch mit etwa 6 % einen höheren Alkoholgehalt als herkömmliches helles Bier aufweist, ist eine Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung der Bezeichnung Oktoberfestbier weitaus weniger bekömmlich.

Deshalb ist folgendes zu beachten: Der Begriff „Oktoberfestbier“ ist als Marke geschützt (Register-Nummer 1040818). Diese Marke und damit die Bezeichnung „Oktoberfestbier“ darf ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien Augustiner-Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner-Bräu GmbH, Löwenbräu AG, Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und Staatliches Hofbräuhaus in München genutzt werden.

Eine unberechtigte Verwendung liegt dann vor, wenn Bier, das nicht von den genannten Brauereien hergestellt wird, als Oktoberfestbier angeboten und beworben wird. In einem weiteren Fall wurde die Bezeichnung als Bavarian Oktoberfestbier abgemahnt.

Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollte ein Betrieb, der Bier der Marke „Oktoberfestbier“ von einer der Münchener Mitgliedsbrauereien anbieten und mit diesem Namen bewerben möchte, den Namen der entsprechenden Münchener Mitgliedsbrauerei in Verbindung mit der Bezeichnung „Oktoberfestbier“ eindeutig und unverwechselbar angeben.

Abmahnung erhalten? Nehmen Sie mit Rechtsanwalt Breuer Kontakt auf.

LG München I: Verletzung der Wortmarke „Oktoberfest-Bier“ durch Werbung

LG München I, Urteil vom 19.02.2008 – 9 HK O 20939/07Oktoberfest
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Der Begriff „Oktoberfest-Bier“ ist eine bekannte Marke. Eine Verwendung der Marke im Rahmen der Berichterstattung ist eine unzulässige Irreführung, wenn der Presseartikel den Hinweis enthält: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“, ohne dass die Lieferantin berechtigt ist, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen.

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OLG Hamburg: Ahoj-Brause

Hanseatisches OLG , Urteil vom 20.01.2005 – 5 U 38/04Ahoj-Brause
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

Bei dem Wort/Bildzeichen „Ahoj-Brause“ handelt es sich um eine bekannte Marke. Es ist davon auszugehen, dass T-Shirts mit Traditionsmarken nur wegen des aufgedruckten Motivs erworben werden. Der Verletzergewinn ist daher vollen Umfangs auf die Kennzeichenverletzung zurückzuführen.

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EuGH: Adidas ./. Fitnessworld

EuGH, Urteil vom 23.10.2003 – C-408/01 – Adidas ./. Fitnessworld
Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 5 Absatz 2 – Bekannte Marken – Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen – Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen – Wirkung auf das Publikum – Als Verzierung wahrgenommenes Zeichen

1. Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, so muss er den besonderen Schutz, der bei der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen jüngeren Zeichens durch einen Dritten in Rede steht, sowohl für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen vorsehen, die mit denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

2. Der durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 gewährte Schutz setzt nicht voraus, dass zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.

3. Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird, steht für sich genommen dem durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 gewährten Schutz nicht entgegen, wenn der Grad der Ähnlichkeit doch so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen. Fassen diese Verkehrskreise das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke her, so dass damit eine der Voraussetzungen für den durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährten Schutz nicht gegeben ist.

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