Schlagwort-Archive: LG München

LG München: Nintendo DS und § 95a UrhG

1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.

2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.

Landgericht München I, Urteil vom 14.10.2009 – 21 O 22196/08Nintendo DS
§§ 1004, 823 BGB § 95a UrhG; §§ 3, 4, 8, 9 UWG

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LG München I: Schädigung des Geschäftsbetriebs und Beweislastverteilung bei Löschung von Angeboten durch das eBay-VeRI-Programm

Die Antragsgegnerin hat den ihr nach § 4 Nr. 8 UWG (wie im Übrigen auch nach §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 186 StGB) obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht, da sie nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen konnte, dass es sich bei den von ihr gerügten Angeboten um das Angebot von nachgeahmten Produkten oder von Reimporten aus dem außereuropäischen Bereich handelte. Nur in diesem Falle wäre die Verbreitung der Waren und deren Bewerbung rechtswidrig gewesen.

LG München I, Urteil vom 18.03.2009 – 1 HK O 1922/09Löschung von Angeboten durch das eBay-VeRI-Programm
§§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

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LG München I: Verwechslungsgefahr zwischen der Zeitschrift „SUPERillu“und Titeln mit dem Bestandteil „Illu“

Zwischen dem bekannten Titel „SUPERillu“ und Zeitschriften dem Bestandteil „Illu-“ (hier: „TV-Illu“, „Fernseh-Illu“, „Illu der Stars“, „Illu mit Herz“ und „Illu von heute“) besteht zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.

Bei der Bezeichnung „Illu“ handelt es sich um keine gebräuchliche Abkürzung von „Illustrierte“, sondern um eine Wortschöpfung, die der angesprochene Verkehr allein mit dem klägerischen Titel in Verbindung bringt.

Landgericht München I, Urteil vom 19.05.2009 – 33 O 8796/08SUPERillu
§ 15 Abs. 4, 2, § 5 Abs. 1, 3 MarkenG

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LG München I: POSTERLOUNGE ./. Lounge Poster – Markenverletzung bei beschreibenden Google Adwords Keywords

Keine Verletzung der Marke „POSTERLOUNGE“ durch das Keyword „Lounge Poster“ in Google Adwords, da das im Text der Anzeige und als Suchwort (Keyword) genutzte Zeichen „lounge poster“ mit der Marke Posterlounge nicht verwechslungsfähig ist; eine Nutzung wäre überdies privilegiert nach § 23 Ziff. 2 MarkenG.

Das Zeichen POSTERLOUNGE ist als Bezeichnung eines Webshops, in dem Poster und andere Drucke zur Wanddekoration angeboten werden, wegen seines stark beschreibenden Anklangs nur schwach bis allenfalls durchschnittlich unterscheidungskräftig (der Wortbestandteil „poster“ ist rein beschreibend, der Bestandteil „lounge“ zwar als Beschreibung eines Geschäfts nicht üblich, andererseits wegen seiner Üblichkeit zur Bezeichnung von Bars als Assoziation für einen Verkaufsort nicht fernliegend).

Auch bei angenommener Störerhaftung (die zudem angesichts von § 23 Ziff. 2 MarkenG zweifelhaft wäre) käme es nicht zu einem Unterlassungsanspruch: Denn wenn die Nutzung ausschließlich beschreibender Begriffe (als Konsequenz des von Google verwendeten Suchalgorithmus) auch zu Treffern und damit zu einer Mitnutzung von geschützten Zeichen führt, würde eine Handlungspflicht erst dann bestehen, wenn der Verwender der beschreibenden Begriffe auf das Auftauchen solcher Treffer hingewiesen worden wäre. Wird aber auf den ersten Hinweis hin eine weitere Nutzung der Zeichen – hier durch die Wahl der Option „und nicht ‚posterlounge'“ – für die Zukunft ausgeschlossen, kann eine Pflichtverletzung und damit eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden.

Die Rechtsprechung des OLG München in dem Urteil vom 06.12.2007 (Az. 29 U 4013/07) lässt sich nicht auf die Formel verkürzen: Suchtreffer ist gleich Markenverletzung.

LG München I, Beschluss vom 10.04.2008 – 1 HK O 5500/08Zur Frage der Verwendung freihaltebedürftiger Begriffe als Google AdWords Keyword bei gleichzeitig fehlender Zeichenähnlichkeit
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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LG München I: „BUNTE WOCHE“ ./. „MEINE BUNTE WOCHE“

LG München I, Urteil vom 30.08.2008 – 33 O 6300/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG

Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „BUNTE WOCHE“, eingetragen u.a. für Zeitschriften und der Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“. Die Marke „BUNTE WOCHE“ verfügt über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

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LG München I: Verletzung der Wortmarke „Oktoberfest-Bier“ durch Werbung

LG München I, Urteil vom 19.02.2008 – 9 HK O 20939/07Oktoberfest
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Der Begriff „Oktoberfest-Bier“ ist eine bekannte Marke. Eine Verwendung der Marke im Rahmen der Berichterstattung ist eine unzulässige Irreführung, wenn der Presseartikel den Hinweis enthält: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“, ohne dass die Lieferantin berechtigt ist, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen.

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LG München: Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten

LG München I, Urteil vom 26.10.2006 – 7 O 16794/06 – Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten

Gegenüber der „passiven“ Internetpräsentation weist die Adword-Werbung die Besonderheit auf, dass sich die Antragsgegner durch die „gekaufte“ Platzierung an erster Stelle der Trefferliste ins „Blickfeld“ derjenigen Internetnutzer bringen, die sich selber aktiv informieren wollen. Dieses Informationsinteresse ist jedoch nicht auf Rechtsanwaltsdienstleistungen gerichtet, da nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Internetnutzer zu diesem Zweck den Begriff „xxxxxx“ in die Suchmaschine eingeben.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige den Internetnutzer zunächst auch darüber im Unklaren lässt, dass es sich bei der Anzeige um eine Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die Homepage der Antragsgegner zugreift. Bei dieser Art der Werbung handelt es sich nicht mehr um eine am Erfordernis der Information und der Sachlichkeit der Unterrichtung orientierte Werbung, sondern um eine übertrieben reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will.

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