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LG Magdeburg: „Super Illu“ ./. „Illu der Frau“ Verwechslungsgefahr bei Zeitschrift mit bedeutsamer Marktdurchdringung

Zwischen den Zeitschriften „Super Illu“ und „Illu der Frau“ besteht mittelbare Verwechslungsgefahr.

In der vorliegenden Kombination „Super illu“ ist die Begrifflichkeit „illu“ prägend und von besonderer Bedeutung. Das Wort „Super“ umschreibt lediglich eine besonders positive Bewertung, ohne einen eigenen Charakter zu entfalten, prägend ist die Begrifflichkeit „illu“. Dies gilt auch in Bezug auf den Begriff „illu der Frau“, bei dem der Zusatz „der Frau“ lediglich eine nähere Umschreibung der Zielgruppe ist, aber den herausgehobenen Charakter des Wortes „illu“ nicht relativiert. Im Übrigen hat die Zeitschrift „Super illu “ eine erhebliche Marktdurchdringung. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Begriff „illu“ in entsprechend großen Verbraucherkreisen eine Zuordnung zu dieser Zeitschrift zugute kommt bzw. zu dem Verlag, der die Zeitschrift herausbringt.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 – 7 O 234/09Super Illu
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz

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LG München I: Verwechslungsgefahr zwischen der Zeitschrift „SUPERillu“und Titeln mit dem Bestandteil „Illu“

Zwischen dem bekannten Titel „SUPERillu“ und Zeitschriften dem Bestandteil „Illu-“ (hier: „TV-Illu“, „Fernseh-Illu“, „Illu der Stars“, „Illu mit Herz“ und „Illu von heute“) besteht zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.

Bei der Bezeichnung „Illu“ handelt es sich um keine gebräuchliche Abkürzung von „Illustrierte“, sondern um eine Wortschöpfung, die der angesprochene Verkehr allein mit dem klägerischen Titel in Verbindung bringt.

Landgericht München I, Urteil vom 19.05.2009 – 33 O 8796/08SUPERillu
§ 15 Abs. 4, 2, § 5 Abs. 1, 3 MarkenG

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