LG München: Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten

LG München I, Urteil vom 26.10.2006 – 7 O 16794/06 – Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten

Gegenüber der „passiven“ Internetpräsentation weist die Adword-Werbung die Besonderheit auf, dass sich die Antragsgegner durch die „gekaufte“ Platzierung an erster Stelle der Trefferliste ins „Blickfeld“ derjenigen Internetnutzer bringen, die sich selber aktiv informieren wollen. Dieses Informationsinteresse ist jedoch nicht auf Rechtsanwaltsdienstleistungen gerichtet, da nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Internetnutzer zu diesem Zweck den Begriff „xxxxxx“ in die Suchmaschine eingeben.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige den Internetnutzer zunächst auch darüber im Unklaren lässt, dass es sich bei der Anzeige um eine Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die Homepage der Antragsgegner zugreift. Bei dieser Art der Werbung handelt es sich nicht mehr um eine am Erfordernis der Information und der Sachlichkeit der Unterrichtung orientierte Werbung, sondern um eine übertrieben reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 O 16794/06

Entscheidung vom 26. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Unterlassung (MarkenG u.a.) erlässt das Landgericht München I, … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2006 folgendes ENDURTEIL:

1. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,- bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „xxx“ für die Bewerbung ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen von Anzeigen unter www.google.de im sogenannten „Adwords-Programm“ wie folgt zu verwenden:

Anzeigen

xxx-Fonds
www.yyy.net Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.9.2006 zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 7/9 und die Antragsgegner 2/9.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch die Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

und folgenden

BESCHLUSS:

Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 18.9.2006 auf € 90.000,- und für die Zeit danach auf € 60.000,- festgesetzt.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in München (Handeslregisterauszug gemäß Anlage 1). Sie wurde am 28.3.2001 gegründet und ist auf die Beratung wachstumsorientierter, mittelständischer kapitalsuchender Unternehmen spezialisiert. Sie ist darüber hinaus Initiatorin von Private Equity Fonds. Die beiden von der Antragstellerin initiierten Fonds sind der xxx xx xxx xxx Fonds sowie der xxx xxx xxx xxxfonds. Die Antragstellerin, die im Internet unter www.xxx.de und www.xxx.de auftritt, ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke die mit einer Priorität vom x.x.xxxx seit dem xx.xx.xxxx für Dienstleistungen der Klasse 35, 36 und 42 eingetragen ist (Anlage Ast 7).

Die Antragsgegner sind Rechtsanwälte, die sich schwerpunktmäßig mit Rechtsfragen aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts befassen. Sie betreiben die Internetseite yyy.net. Inhaber der Domain ist der Antragsgegner zu 1. Bei Eingabe des Suchbegriffs „yyy“ in die Suchmaschine „google“ erschien die als Anlage Ast 10 in Kopie (im Original waren die beiden ersten Einträge zusätzlich farblich
hervorgehoben) vorgelegte Trefferliste. Die an erster Stelle erscheinende Listung

Anzeigen

xxxxxx-Fonds
www.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.net Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger

ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegner das Schlagwort „xxxxxx“ bei der Suchmaschine als sogenanntes „Adword“ angemeldet haben. Diese Werbemethode wird von der Suchmaschine kostenpflichtig angeboten, wobei der Werbende eine Anzahl von Suchbegriffen als sogenannte „Keywords“ für eine Internetseite angeben kann. Gibt ein Benutzer die entsprechenden Suchbegriffe ein, erscheint die Seite im Anzeigenbereich
an erster Stelle in herausgehobener Darstellung.

Im Quellcode der Internetseite www.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.net (Anlage Ast 11) finden sich die Begriffe

(1) xxxxxx Fonds
(2) xxxxxx xxxxxxx xxxx xxxxx Fonds
(3) xxxxxx
(4) xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxfonds
(5) Prospektfehler bei xxxxxx
(6) xxxxxx-Chef xxxxx xxxxxxxx
(7) xxxxxx xxxxxxx xxxxxxx

als Metatags. Diese Metatags bewirken, dass bei Eingabe der Begriffe in eine Suchmaschine, die entsprechende Internetseite als Treffer angezeigt wird.

Auf der Internetseite www.yyy.net wurde die als Anlage Ast 12 vorgelegte Pressemitteilung der Antragsgegner veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern bei den beiden Fonds der Antragstellerin und möglichen Schadensersatzansprüchen der Anleger befasst. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Bezug genommen.

Die Antragstellerin macht geltend, sie verwende das Zeichen xxxxxx schlagwortartig zur Identifikation ihres Unternehmens. xxxxxx sei auch prägender Bestandteil ihrer Marke. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 sei der Bestandteil „xxxxxxx xxxxxxx“ beschreibend. Auch in der Größe trete der Bestandteil hinter den Bestandteil „xxxxxx“ zurück. Sie ist der Auffassung, die Verwendung des Firmenschlagworts sowie der Marke in den Metatags als auch als Google Adword stelle eine Markenverletzung dar. Die Marke der Antragstellerin sei u.a. für „Erteilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Unternehmensberatung, Finanzberatung“ eingetragen. Mit den von den Antragsgegnern angebotenen Dienstleistungen Rechtsberatung an Unternehmen, Privatpersonen sowie private und institutionelle Anleger bestehe Dienstleistungsähnlichkeit. Denn die Rechtsberatung von Unternehmen lasse sich unter den Bereich der Unternehmensberatung subsumieren. Auch in Bezug auf die Information und Beratung in Zusammenhang mit Finanzen und über Geschäftsangelegenheiten an Verbraucher und institutionelle Anleger bestehe insoweit Dienstleistungsähnlichkeit. Jedenfalls ergänzten sich die Dienstleistungen, da eine Rechtsberatung im Bereich der Kapitalanlage zu einer Finanzberatung ergänzend sei und sich an die identischen Verbraucher richte. Aus denselben Gründen bestehe zwischen den Tätigkeitsbereichen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auch Branchennähe. Die Existenz von Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche ergebe sich schon aus der direkten Bezugnahme der Antragsgegner auf die Antragstellerin.

Die Verwendung stelle weiterhin eine gezielte Behinderung, einen Rechtsbruch und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Interessenten, die nach der Antragstellerin oder ihren Produkten im Internet suchten, werde durch die Schaltung der Anzeige bei Google aber auch durch die – durch die Verwendung der Metatags veranlasste – Indizierung der Seite an prominentester Stelle mitgeteilt, dass die Produkte der Antragsteller fehlerhaft und Schadensersatz für Anleger liquidierbar sei. Durch diese Aussage werde suggeriert, dass es sich bei der Antragstellerin um ein unseriöses Unternehmen und/oder bei den von ihr angebotenen Anlagen um unseriöse Produkte handeln könne. Es sei offenkundig, dass potentielle Interessenten hierdurch abgeschreckt würden. Hinzu komme, dass die Antragsgegner öffentlich an einen unbeschränkten Personenkreis einen Aufruf zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegen die Antragstellerin richteten. Dieser Aufruf basiere lediglich, wie die Antragsgegner selbst einräumten, auf einer rechtlichen Einschätzung der Antragsgegner. Es handele sich somit auch um ein nach anwaltlichem Standesrecht unzulässiges Fischen nach Mandanten und sei unlauter. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ergebe sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegner einen öffentlichen Aufruf zur Einleitung rechtlicher Schritte öffentlich verbreiteten, zumal ein Wettbewerbsverhältnis auch „ad hoc“ begründet werden könne, nämlich durch reine Schädigung von Unternehmen, insbesondere in Fällen der Behinderung, wenn das andere Unternehmen dadurch seine
wettbewerbliche Stellung zu verbessern suche.

Vorsorglich beruft sich die Antragstellerin auf eine Verletzung ihrer Namensrechte. Denn auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs läge durch die Verwendung des Firmenschlagworts der Antragstellerin sowohl in den Metatags als auch als Google-Adword eine Verletzung der Namensrechte der Antragstellerin vor. Auch die Domain-Namen www.xxxxxx.de bzw. www.xxxxxxxxxxxx.de seien durch § 12 BGB geschützt. Das Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Antragsgegnern durch die Verwendung ihres Namens verwechselt zu werden, sei dabei ebenso schutzwürdig wie das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres guten Rufs.

Nach teilweiser Rücknahme (Antrag 3) des Antrags vom 14.9.2006 mit Schriftsatz vom 18.9.2006 und Neufassung des Antrags 1 im Termin vom 28.9.2006 beantragt die Antragstellerin nunmehr, es den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

1. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen xxxxxx für die Bewerbung und Anlockung von Mandanten im Bereich der Rechtsberatung zu verwenden …, wenn dies im Rahmen von Anzeigen unter www.google.de im sogenannten „Adwords-Programm“ geschieht,

oder

2. im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen xxxxxx Fonds, xxxxxx xxxxxxx xxxx xxxxx Fonds, xxxxxx, xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxfonds, Prospektfehler bei xxxxxx, xxxxxx-Chef xxxxx xxxxxxxx, und xxxxxx xxxxxxx xxxxxxx in welcher Schreibweise auch immer als Metatag im HTML Code für ihre Internet-Seite www.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.net zu benutzen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie machen geltend: Die entsprechenden Adwords seien bei Google nicht mehr geschaltet. Auch der Quelltext der Internetseite seien dergestalt angepasst worden, dass die Metatags, die seitens der Antragstellerin möglicherweise zu Recht beanstandet worden seien, nicht mehr auftauchten (Anlage AG 5 und AG 6). Die noch vorhandenen Metatags stellten insoweit eine beschreibende Benutzung des Begriffs dar oder seien im
Fließtext dargestellt, so dass auch insoweit eine markenmäßige Benutzung gegeben sei.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass die Verwendung irgendwelcher Begriffe in den Metatags jedenfalls keine kennzeichenrechtliche Benutzung des Begriffs darstelle. Dies insbesondere, da es sich bei Metatags um im Allgemeinen nicht sichtbare Stichwörter im Quelltext einer Internetseite handele, die von Suchmaschinen ausgelesen und ausgewertet werde. Selbst bei Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Die von den Antragsgegnern angebotenen Dienstleistungen beschränkten sich ausschließlich auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Eine Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit werde von der Antragstellerin weder behauptet, geschweige denn belegt. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stünden der Antragstellerin nicht zu. Es fehle an dem erforderlichen Wettbewerbsverhältnis, da zwischen den beiderseitig angebotenen Dienstleistungen keine Austauschbarkeit bestehe. Ansprüche aus § 12 BGB seien in keiner Weise dargetan. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seien in keiner Weise gegeben. Auch ein unzulässiges Fischen nach Mandanten liege ebenso wenig vor, wie sonstige Verstöße gegen das rechtsanwaltliche
Standesrecht.

Aufgrund der ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten Löschung der beanstandeten Begriffe sei auch die Dringlichkeit weggefallen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.9.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur teilweise begründet, soweit sich der Antrag (auch) gegen die konkrete Adword-Werbung gemäß der Anlage Ast 10 wendet (nachfolgend A. I. 4). Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Erfolg.

A. Verfügungsanspruch

I. Antrag 1

1. Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehen der Antragstellerin nicht zu.

a. Die Antragstellerin kann sich neben der eingetragenen Wort-/Bildmarke auch auf einen neben den Schutz der vollständigen Firma tretenden Kennzeichenschutz für den Firmenbestandteil „xxxxxx“ stützen. Es handelt sich um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den weiteren, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (st. Rspr. BGH GRUR 2002, 898 – defacto; GRUR 2006, 158 – segnitz.de; GRUR 2006, 159 – hufeland.de). Darauf, ob die Antragstellerin den Firmenbestandteil „xxxxxxx“ selbst in Alleinstellung verwendet, kommt es nicht entscheidend an (BGH aaO – defacto).

b. Kennzeichenrechtliche Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG bzw. gemäß § 14 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzen grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2005, 419, 422 mwN – Räucherkate). Davon ist auszugehen, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Absatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Waren unterscheidet (vgl. BGH GRUR 2005, 583 mwN – Lila-Postkarte). Ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als herkunftshinweisend verwendet wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2004, 947, 948 mwN– Gazoz). Dabei ist der herkunftshinweisende Charakter eines Zeichens bereits dann gegeben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass einige Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise es als Herkunftsangabe auffassen könnten (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 58 – Arsenal Football Club).

aa. Ob in Fällen der Beeinflussung von Internet-Suchmaschinen durch einen Kauf von Listenplätzen (Keyword-Buying bzw. Adword-Werbung) eine kennzeichenmäßige Verwendung zu bejahen ist, wird in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend LG Braunschweig CR 2006, 281; LG München I (33.Zivilkammer) CR 2004, 704; verneinend LG Hamburg MMR 2005, 629; LG Leipzig MMR 2005, 662; OLG Köln K& R 2006, 206, das allerdings einen Verstoß gegen § 1 UWG a.F. bejaht; vgl. weiter Hüsch, CR 2006, 282 f; Ernst, CR 2006, 66, 67; jeweils mwN).

bb. Im Urteil vom 18.5.2006 (I ZR 183/03 – Impuls, im Internet nunmehr vollständig abrufbar unter http://www.aufrecht.de/?id=4750), auf das bereits in der Verfügung vom 18.9.2006 hingewiesen worden war und das auch Gegenstand der Erörterung im Termin war, bejaht der BGH eine kennzeichenmäßige Verwendung bei Verwendung des Firmenschlagworts „Impuls“ im HTML-Code eines Unternehmens, das ebenfalls Versicherungsdienstleistungen anbietet. Eine kennzeichenmäßige Benutzung könne nicht mit der Begründung verneint werden, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gebe ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort „Impuls“ ein, bediene er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsuche, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthielten. Schließe die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, würden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthielten. Dabei sei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar werde. Maßgebend sei vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde. Das Suchwort diene somit dazu, den Nutzer auf das werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.

cc. Diese Auswahl und Hinweisfunktion macht sich auch der für seine Produkte oder Dienstleistungen Werbende bei einer Adword-Werbung zugute, allerdings mit der Besonderheit, dass der an erster Stelle der Trefferliste befindliche Hinweis auf seine Homepage (ebenso wie der vorliegend an der zweiter Stelle befindliche Treffer) farblich hervorgehoben und als Anzeige gekennzeichnet ist. Über diesen Umstand hinaus kann der Internetnutzer aber bereits aus dem Inhalt der „Anzeige“ vor Kenntnisnahme des Inhalts der unter www.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.net betriebenen Homepage ersehen, dass sich unter der Homepage eine kritische Auseinandersetzung mit den „xxxxxx-Fonds“ findet. Denn anders als in diesem Sinne kann der Zusatz „Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“ nicht verstanden werden. Eine solche Verwendung als Suchwort, nämlich als Hinweis auf den Inhalt der angegebenen Homepage wird in der Entscheidung „Impuls“ ausdrücklich als möglich angesprochen: „Ein fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf seiner Internetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (§ 6 UWG) und dabei die Unternehmenskennzeichen oder Marken der Unternehmen anführt, deren Leistung in den Vergleich einbezogen worden sind.“ Eine solche privilegierte Benutzung, die im Übrigen in der Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens einschließen würde, wurde im Urteil „Impuls“ verneint.

Dass eine Verwendung von Namen bzw. Kennzeichnungen Dritter zulässig ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, so etwa wenn durch einen Zusatz im Namen klargestellt wird, dass es sich nicht um eine Homepage des Namensträgers, sondern über den Namensträger handelt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15 Rdn. 61; KG MMR 2002, 686 – Oil-of-Elf; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 265: Als Suchwort kann ein Kennzeichen auch legitimerweise benutzt werden, wenn der Inhalt etwa als Gegenstand der Berichterstattung oder vergleichender Werbung genannt wird; vgl. auch OLG Frankfurt Magazindienst 1999, 1344, 1347: bloße Namensnennung, wenn der richtige Träger damit bezeichnet wird).

2. Anspruch gemäß § 12 BGB

Ein Anspruch gemäß § 12 BGB scheidet bereits deshalb aus, da ein Namensschutz von Unternehmenskennzeichen, um solche handelt es sich auch in Bezug auf die Domain-Namen www.xxxxxx.de und www.xxxxxxxxxxxxx.de, nach der ständigen Rechtsprechung bei einem Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht in Betracht kommt (z.B. BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; Ingerl/Rohnke, Nach § 15 Rdn. 3 f mwN).

3. Anspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3, § 4 Nr. 10 UWG Auch ein Anspruch wegen einer unlauteren gezielten Behinderung ist nicht gegeben.

a. Allerdings scheidet ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch nicht bereits aufgrund fehlender Mitbewerbereigenschaft im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aus. In § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der auf die Definition des Mitbewerbers in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG abstellt, wird die Rechtsprechung des BGH zum sogenannten unmittelbar Verletzten, der zu dem in Anspruch Genommenen in einem kokreten Wettbewerbsverhältnis steht, übernommen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2004, 877, 878 mwN – Werbeblocker). Darüber hinaus wird aber das konkrete Wettbewerbsverhältnis auch für Fallgestaltungen angenommen, bei denen es am Vertrieb gleichartiger Waren oder Dienstleistungen bzw. einer Tätigkeit in der gleichen Branchen fehlt. Es wird als ausreichend angesehen, dass die Parteien durch eine Handlung in Wettbewerb zueinander getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (BGH aaO S. 878 f mwN – Werbeblocker).

Die Antragstellerin wendet sich mit den von ihr initiierten Fonds an private Anleger bzw. an Unternehmen und versucht diese erstmals für eine Beteiligung oder für weitere Beteiligungen zu gewinnen. Die Antragsgegner wenden sich mit ihren Dienstleistungen jedenfalls zum Teil an denselben Personenkreis, nämlich an Personen, die sich bereits an einem der Fonds der Antragstellerin beteiligt haben und bieten diesen eine juristische Beratung bzw. eine anwaltliche Vertretung bei der Geltendmachung von vermeintlichen Schadensersatzansprüchen an. Vergleichbar mit der der Entscheidung „Werbeblocker“ zugrundeliegenden Fallgestaltung kann auch diese entgegen gerichtete Zielrichtung des Dienstleistungsangebots der Antragsgegner den weiteren Vertrieb von Fonds-Beteiligungen durch die Antragstellerin beeinträchtigen.

b. Gemäß § 3 UWG unlauter handelt u.a. wer Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 11). Eine solche unlautere Behinderung setzt stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraus. Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen. Da aber grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (BGH GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de; aaO – S. 879 – Werbeblocker; Ohly, in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/10 mwN; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 4 Rdn. 10.6, 10.11).

aa. Eine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG kann nicht allein in der Verwendung der Bezeichnung FIDURA bei der Bewerbung von Mandanten im Rahmen von Anzeigen in der Suchmaschine „google“ im sogenannten Adword-Programm gesehen werden, worauf der vorrangig auf eine Kennzeichenverletzung abzielende Antrag 1 abstellt. Denn die Einflussnahme auf Suchmaschinen durch den Kauf von vorderen Plätzen auf den Trefferlisten kann nicht ohne weiteres ohne das Hinzutreten von weiteren Umständen als gezielte Behinderung qualifiziert werden (vgl. Köhler aaO § 4 Rdn. 10.31; Ohly aaO § 4 Rdn. 10.53; jeweils mwN).

Auch die kennzeichenrechtlich zulässige Verwendung der Bezeichnung xxxxxx kann ohne das Hinzutreten von weiteren Umständen die Unlauterkeit nicht begründen. Der Antrag 1 ist daher zu weit gefasst, da er nicht auf die Inhalte der Anzeige, nämlich den Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Fondsprospekte und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen, wie in der Begründung des Antrags (Antragsschrift S. 11 unter 2), mit abstellt.

bb. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der zu weit gefasste Antrag als Minus auch die sogenannte konkrete Verletzungsform entsprechend der Gestaltung des Ausdrucks gemäß der Anlage Ast 10 umfasst (vgl. BGH NJW 1999, 2193 – Auslaufmodelle II; NJW 1999, 1332 – Vorratslücken).

Die Anzeige gemäß dem Ausdruck Anlage Ast 10, wie sie oben im Tatbestand wiedergegeben ist, enthält, ebenso wie die darunter befindliche Anzeige sowie die weiteren Treffer zu dem Suchbegriff „xxxxxx“ eine schlagwortartige Angabe zu den Inhalten auf der Homepage, nämlich die Angabe „Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“. Die Antragstellerin beanstandet, dass die Schaltung der Anzeige bei Google (aber auch durch die Verwendung der Metatags veranlasste Indizierung der Seite) an prominentester Stelle dazu führe, dass den Interessenten, die nach der Antragstellerin oder ihren Produkten im Internet suchten, mitgeteilt werde, dass die Produkte der Antragstellerin fehlerhaft seien und Schadensersatz für die Anleger liquidierbar sei. Durch diese Aussage werde bereits suggeriert, dass es sich bei der Antragstellerin um ein unseriöses Unternehmen und/oder bei den von der Antragstellerin angebotenen Anlagen um unseriöse Produkte handeln könnte. Es sei offenkundig, dass potentielle Interessenten hierdurch abgeschreckt werden könnten.

Bei der maßgeblicher Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der einzubeziehenden Interessen, kann nicht lediglich auf diese schlagwortartige Information abgestellt werden. Denn nach der Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, dass sich ein Internetnutzer, der Interesse an einer Fondbeteiligung oder an einem sonstigen Angebot der Antragstellerin hat, allein aufgrund der schlagwortartigen Inhaltsangabe in der streitgegenständlichen Anzeige sich davon abhalten lässt, sich weiter zu informieren, sich insbesondere den Inhalt der Homepage der Antragsgegner (Antragsschrift, S. 8 f = Anlage Ast 12) zur Kenntnis zu nehmen, auf der sich weitergehende Informationen darüber befinden, weswegen die Antragsgegner die Auffassung vertreten, dass die Prospekte der Antragstellerin fehlerhaft sind. Dass diese rechtliche Einschätzung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aufbaut und/oder diese Beurteilung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist, ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Bei Abwägung der widerstreitenden Belange kann den Interessen der Antragstellerin nicht der Vorrang eingeräumt werden.

4. Anspruch gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 b BRAO

a. Zur Aktivlegitimation der Antragstellerin wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 3.a Bezug genommen.

b. Nach der Regelung in § 43 b BRAO, bei der es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH WRP 2005, 738, 739 – Optimale Interessenvertretung), ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet ist. Diese Regelung ist jedoch im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass Werbung nicht grundsätzlich verboten, sondern erlaubt ist.

aa. Die Adword-Werbung kann allerdings nicht als unzulässige Werbung um Mandate qualfiziert werden.

Nach § 43 b BRAO darf die Werbung nicht auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet sein. Dieses Verbot der Werbung um einzelne Mandate (vgl. BGH GRUR 2002, 84 – Anwaltswerbung II) ist enger zu fassen als das frühere aus § 43 b BRAO a. F. hergeleitete Verbot der gezielten Werbung um Praxis. Vielmehr muss die Werbemaßnahme unmittelbar darauf gerichtet sein, in einem konkreten Einzelfall beauftragt zu werden. Grundsätzlich erlaubt ist dagegen die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist – wie vorliegend die Anzeige in Verbindung mit der Darstellung auf der Homepage der Antragsgegner –, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Anwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. Köhler aaO § 4 Rdn. 11.96). Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung auch bei einer „zielgruppenorientierten“ Werbung eine unzulässige Werbung um ein Mandat verneint, so etwa im Falle der Werbung gegenüber einer Vielzahl von möglicherweise geschädigten Kapitalanleger (OLG München NJW 2002, 902, 904; Köhler aaO Rdn. 11.97 mwN).

bb. Die Adword-Werbung gemäß der Anlage Ast 10 hält sich jedoch nicht mehr im Rahmen der sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Antragsgegner.

Dass es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige um eine im Internet für jedermann abrufbare Werbung der Antragsgegner handelt, führt allerdings noch nicht dazu, dass dies im Hinblick auf das gewählte Werbemedium als unsachlich qualifiziert werden könnte. Denn wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, richtet sich die Beurteilung, welche Werbeformen als sachlich oder übertrieben bewertet werden können, nicht danach, ob es bisher üblich war, sich eines bestimmten Mediums zu bedienen. So hat es das BVerfG ausdrücklich abgelehnt, in Bezug auf das Internet die Grenzen für die erlaubte Selbstdarstellung enger zu ziehen (BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; GRUR 2003, 966, 967; Köhler aaO § 4 Rdn. 11.88; Piper aaO § 4 Rdn. 11.67, 11.70). In den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG wurde mit darauf abgestellt, dass es sich bei den beanstandeten Inhalten jeweils um eine im Internet als passive Darstellungsplattform geschaltete Selbstpräsentation handelte und die Internetwerbung typischerweise von solchen Patienten zur Kenntnis genommen wird, die nicht unaufgefordert durch Werbung beeinflusst werden, sondern sich selbst aktiv informieren (ebenso OLG München NJW 2002, 760, 762 betreffend einen Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei). Gegenüber dieser Art der „passiven“ Internetpräsentation weist die Adword-Werbung der Antragsgegner vorliegend die Besonderheit auf, dass sich die Antragsgegner durch die „gekaufte“ Platzierung an erster Stelle der Trefferliste ins „Blickfeld“ derjenigen Internetnutzer bringen, die sich zwar selber aktiv informieren wollen. Dieses Informationsinteresse ist jedoch nicht auf Rechtsanwaltsdienstleistungen gerichtet, da nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Internetnutzer zu diesem Zweck den Begriff „xxxxxx“ in die Suchmaschine eingeben. Neben diesem Umstand ist weiter zu berücksichtigen, dass die Anzeige den Internetnutzer zunächst auch darüber im Unklaren lässt, dass es sich bei der Anzeige um eine Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die Homepage der Antragsgegner zugreift. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass es bei dieser Art der Werbung um eine, wenn auch bisher nicht übliche, aber dennoch am Erfordernis der Information und der Sachlichkeit der Unterrichtung orientierte Werbung handelt. Vielmehr steht die Art der Präsentation im Sinne einer übertriebenen reklamehaften („marktschreierischen“) Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will, im Vordergrund (vgl. Köhler aaO § 4 Rdn. 11.89 mwN).

5. Ein (weitergehender) Anspruch aus § 826 BGB steht der Antragstellerin nicht zu.

II. Antrag 2

Der Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin steht weder ein kennzeichen- bzw. namensrechtlicher noch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

1. Auch auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 18.5.2006 (siehe oben), stellt sich die Verwendung der sieben streitgegenständlichen Bezeichnungen – die jeweils den Bestandteil „xxxxxx“ (in unterschiedlicher Schreibweise) enthalten – als Meta-Tag im HTML Code der Internetseite der Antragsgegner nicht als Verletzung der Firmen- bzw. Markenrechte der Antragstellerin dar. Denn wie der BGH beispielhaft für eine zulässige Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Begriffs als Suchwort in Bezug auf die Nennung des Begriffs im Inhalt der Homepage im Rahmen der vergleichenden Werbung ausgeführt hat, stellt sich auch eine Verwendung von Begriffen, die im Inhalt der Pressemitteilung benutzt werden, als zulässige Verwendung dar. Denn es ist nicht zu rechtfertigen, dass zwar die Pressemitteilung der Antragsgegner, die mehrfach eine – von der Antragstellerin nicht beanstandete – Nennung der Firma und des Wortbestandteils der Marke im Rahmen der Erörterung der behaupteten Prospektfehler enthält – auf den Inhalt der Berichterstattung aber in Form der Metatags – um den Inhalt der Berichterstattung über Suchmaschinen erschließen zu können – nicht hingewiesen werden dürfte. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine offene Marken- bzw. Firmennennung mit der Folge, dass auch eine Nutzung als Suchwort nicht als Kennzeichenverletzung qualifiziert werden kann.

2. Ein Anspruch aus § 12 BGB besteht aus den bereits oben unter I.2 genannten Gründen ebenfalls nicht.

3. In der Verwendung der Bezeichnungen als Meta-Tag, die dazu führt, dass die Internetseite der Antragsgegner bei Eingabe einer der Bezeichnungen als Suchwort als Treffer angezeigt wird, kann keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 3, § 4 Nr. 10 UWG gesehen werden.

4. Ebenso kann die Verwendung der sieben Bezeichnungen als Suchbegriffe zur Erschließung des Inhalts der Homepage – anders als die Adword-Werbung – nicht als gegen § 43 b BRAO verstoßende Werbung angesehen werden.

5. Die Verwendung der sieben Bezeichnungen erfüllt auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB.

B. Verfügungsgrund

Das Bestehen eines Verfügungsgrundes für den Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 b BRAGO wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

C.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, § 711 Satz 1 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO.

(Unterschriften)

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