LG München I, Urteil vom 26.10.2006 – 7 O 16794/06 – Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten
Gegenüber der „passiven“ Internetpräsentation weist die Adword-Werbung die Besonderheit auf, dass sich die Antragsgegner durch die „gekaufte“ Platzierung an erster Stelle der Trefferliste ins „Blickfeld“ derjenigen Internetnutzer bringen, die sich selber aktiv informieren wollen. Dieses Informationsinteresse ist jedoch nicht auf Rechtsanwaltsdienstleistungen gerichtet, da nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Internetnutzer zu diesem Zweck den Begriff „xxxxxx“ in die Suchmaschine eingeben.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige den Internetnutzer zunächst auch darüber im Unklaren lässt, dass es sich bei der Anzeige um eine Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die Homepage der Antragsgegner zugreift. Bei dieser Art der Werbung handelt es sich nicht mehr um eine am Erfordernis der Information und der Sachlichkeit der Unterrichtung orientierte Werbung, sondern um eine übertrieben reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will.