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OLG Köln: Duplo

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2006 – 6 W 5/06 – „Duplo“ – Markenmäßige Benutzung bei Form eines Schokoriegels
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

1. Die schmal-längliche, im Querschnitt halbrunde Form des „Duplo“-Schokoladenriegels ist dem Verkehr aufgrund länglicher und intensiver Benutzung als Hinweis auf dessen Hersteller bekannt geworden. Wie der mit hohem Aufwand beworbene Slogan „Die längste Praline der Welt“ indiziert, weckt Herkunftsvorstellungen bereits die Grundform des Riegels und nicht erste der Riegel mit seiner Baumrinde nachempfundenen Oberflächenstruktur.

2. Bei dreidimensionalen Marken, die die äußere Form eines unverpackten Lebensmittels originalgetreu wiedergeben, verbietet sich eine Trennung zwischen nur auf das Produkt oder nur auf die Marke bezogene Verkehrsvorstellungen.

3. Eine Schokolade deren Riegelform nur bei einem unmittelbaren Vergleich der nebeneinander liegenden Produkte von Seite der Form des „Duplo-Riegels“ unterschieden werden kann, wird markenmäßig und in verwechslungsfähiger Weise benutzt.

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