Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2007 – 3 U 302/06 – Markenverletzungen durch Produktkategorien eines Online-Auktionshauses
§§ 14, 15 MarkenG
Kernaussage:
Eine Marke darf als Produktbezeichnung auf einer Internetseite nur dann verwendet werden, wenn eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot der Internetseite und der Marke besteht, die entsprechenden Markenprodukte also tatsächlich auf der Internetseite angeboten werden.
Tipp:
Bei der Verwendung von Markennamen als Produktkategorien ist Vorsicht geboten. Solange für die entsprechenden Kategorien noch keine Produkte angeboten werden, sollte auf beschreibende Oberbegriffe (im vorliegenden Fall z.B. „Designerkleidung“) zurückgegriffen werden.
Leitsätze:
Es handelt sich um eine Markenverletzung in Form einer „Doppel-Identverletzung“ (identische Bezeichnungen für jeweils identische Waren), wenn ein Online-Auktionshaus einen Markennamen als Kategorie benutzt, in dieser Kategorie dann aber gar keine Marken-Produkte zum Verkauf angeboten werden.
Mit einem solchen „Nicht-Angebot“ nutzt der Betreiber der Internetseite die Funktionen von Suchmaschinen aus und führt Internetbenutzer bewusst auf seine Seite.