HABM: Europas Erstes Porzellan

HABM, Entscheidung vom 17.01.2008 – R0641/2007-1
Art. 7 GMV

Dem beanspruchten Slogan ohne jeden kennzeichnungskräftigen grafischen oder sonst wie eigentümlichen Zusatz fehlt das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, da er vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung der damit gekennzeichneten Produkte verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis.

Tenor der Entscheidung:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ENTSCHEIDUNG

der Ersten Beschwerdekammer

vom 17. Januar 2008

betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 4 343 224 erlässt DIE ERSTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von Th. Margellos (Vorsitzender), D. T. Keeling (Berichterstatter) und C. Rusconi (Mitglied) Geschäftsstellenbeamter: J. Pinkowski
die folgende Entscheidung

Sachverhalt und Anträge

1. Mit beim Amt am 16. März 2005 eingegangener Anmeldung beantragte die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke
Europas Erstes Porzellan als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren der Klassen:

11 – Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lampenvasen und Lampenfüße.
14 – Uhrengehäuse; Broscheblättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten.
21 – Geräte und Behälter für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, Likör- und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Vasen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren, Leuchter.

2. Die Anmelderin hielt ihren Eintragungsantrag auch nach Beanstandung durch den Prüfer aufrecht.

3. Mit Bescheid vom 5. März 2007, am selben Tag per Fax übersandt, wies der Prüfer die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke aus den Gründen des Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und des Artikel 7 Absatz 3 GMV (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. HABM 1995, 52) für alle beanspruchten Waren zurück.

4. Er begründete dies u.a. wie folgt:

– Die angemeldete Marke besteht aus drei gewöhnlichen Wörtern der deutschen Sprache. Die Wortkombination ist grammatikalisch korrekt gebildet. Sie hat einen klaren Sinn und bedeutet, dass die angemeldeten Waren von Europas ältester (oder bester) Porzellan-Manufaktur stammen. Der Slogan weist unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken auf die Art und die Qualität der angemeldeten Waren hin.

– Es kommt nicht darauf an, ob die Gesamtbezeichnung „Europas Erstes Porzellan“ oder die einzelnen Bestandteile in der deutschen Sprache noch weitere Bedeutungen haben. Der Verbraucher wird das Zeichen im Zusammenhang mit den von der Anmeldung umfassten Waren sofort in einem rein beschreibenden Sinn begreifen.

– Es spielt keine Rolle, ob der Slogan inhaltlich richtig ist oder die Anmelderin in wettbewerbsrechtlicher Sicht als einziges Unternehmen befugt ist, den Slogan zu benutzen. Der Verbraucher begreift nämlich den Slogan nicht als unterscheidungskräftiges Zeichen, sondern als rein beschreibende und belobigende Werbeaussage.

– Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikel 7 Absatz 3 GMV ist hier davon auszugehen, dass die erlangte Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung im deutschsprachigen Raum der Gemeinschaft nachgewiesen werden muss, und zwar in einem wesentlichen Teil davon.

– Die von der Anmelderin vorgebrachten Beweise sind nicht ausreichend, um eine erlangte Unterscheidungskraft nachzuweisen. Die eingereichten Werbebroschüren zeigen zwar den beanspruchten Slogan, geben aber keinen Hinweis auf die Bekanntheit des angemeldeten Zeichens im deutschsprachigen Gebiet der Gemeinschaft. Die Anlagenkonvolute MBP 4 und 5 erwähnen denSlogan nicht, sondern belegen allenfalls seine inhaltliche Richtigkeit, worauf es hier nicht ankommt.

5. Gegen diesen Bescheid legte die Anmelderin am 25. April 2007, beim Amt am selben Tag eingegangen, Beschwerde ein.
Beschwerdegründe

6. Die Anmelderin beantragte, die ablehnende Entscheidung des Harmonisierungsamtes zur Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Europas Erstes Porzellan“ aufzuheben und die entsprechende Gemeinschaftsmarke zur Anmeldung zuzulassen. Zur Begründung führte sie u.a. Folgendes aus:

– Das Amt hat den bisherigen Sachvortrag der Anmelderin zur inhaltlichen Zulässigkeit und Richtigkeit des beanspruchten Slogans ausdrücklich festgestellt. Es ist somit zwischen Anmelderin und Amt unstreitig, dass im Geschäftsbetrieb der Anmelderin Europas erstes Porzellan hergestellt und vertrieben wurde. Es handelt sich bei dieser Aussage um eine wissenschaftlich nachprüfbare Tatsachenfeststellung.

– Wenn der Slogan nur von einem einzigen Unternehmen, nämlich dem der Anmelderin, verwendet werden kann, ist nicht verständlich, warum das Zeichen nicht herkunftshinweisend wirken soll.

– Der angesprochene Verbraucher verfügt über Grundkenntnisse der europäischen Porzellanhistorie dahingehend, dass die Anmelderin derjenige Geschäftsbetrieb ist, der als erster in Europa Porzellan hergestellt und vertrieben hat.

– Auch das Amt hat erkannt, dass bei diesem Slogan mindestens zwei Begriffsinhalte denkbar sind, nämlich im Sinne, dass die angemeldeten Waren von Europas ältester oder bester Porzellan-Manufaktur stammen. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen diesen Deutungsmöglichkeiten.

– Der angemeldete Slogan stellt im Ergebnis ein interessantes Wortspiel dar.

– Es werden die Rechercheergebnisse einer Google-Recherche in Bezug auf „Europas Erstes Porzellan“ überreicht. Die dort aufgefundenen Treffer weisen nahezu ausschließlich auf die Anmelderin. Die nicht auf die Anmelderin hinweisenden Treffer beziehen sich auf das weltweit erste Porzellan, das bekanntlich in China hergestellt wurde.

– Die Anmeldung ist auf eine einzige Herkunftsstätte herkunftshinweisend. Es existiert nur eine Betriebsstätte, in der „ Europas Erstes Porzellan“ hergestellt und ausschließlich von einem Unternehmen vertrieben wird. Eine solche Sachverhaltskonstellation ist selten, klar und eindeutig.

– Da der Slogan schon gemäß Artikel 7 Absatz 1 GMV eintragungsfähig ist, bedarf es nicht des vom Amt vorgeschlagenen Rückgriffs auf Artikel 7 Absatz 3 GMV.

Entscheidungsgründe

7. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Artikel 57, 58 und 59 GMV in Verbindung mit Regel 48 und 49 GMDV (Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke; ABl. HABM 1995, 258) und ist daher zulässig.

8. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Anmeldung für alle beanspruchten Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und b sowie Absatz 2 GMV zum einen ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht und ihr zum anderen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

9. In ihrer Beschwerdebegründung führt die Anmelderin aus, ihre Anmeldung sei schon gemäß Artikel 7 Absatz 1 GMV eintragungsfähig. Anspruch auf eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 3 GMV wird
nicht erhoben. Es folgt, dass sich die Kammer mit dieser Sachfrage nicht beschäftigen wird, da sie außerhalb des Umfangs des Beschwerdeverfahrens liegt.

10. Bei den beanspruchten Waren der Klassen 11, 14 und 21 handelt es sich um alltägliche Waren, welche sich ausschließlich an den allgemeinen deutschsprachigen oder Deutsch verstehenden Endverbraucher richten. Damit ist auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen allgemeinenVerkehrskreise abzustellen, der Deutsch spricht oder zumindest versteht (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96 Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky/Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt – Amt für Lebensmittelüberwachung („Gut Springenheide“) Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31; WRP 1998, 848; ABl. HABM 1999, 561; GRUR Int. 1998, 795).

11. Die Anmeldung besteht aus einem allgemein verständlichen, zu einer Kombination zusammengefassten Spruch aus ganz gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache, nämlich den Bestandteilen „Europas“, „Erstes“ und „Porzellan“.

12. Aus der Gesamtbezeichnung „Europas Erstes Porzellan“ geht somit klar hervor, dass die angemeldeten Waren von Europas ältester oder bester Porzellan-Manufaktur stammen. Dabei werden positive Eigenschaften hinsichtlich der Art und Qualität der Waren angegeben, nämlich dass diese von „dem besten“ Porzellanhaus Europas oder einem Porzellanhaus sehr alter Tradition hergestellt wurden. Gerade bei Porzellanwaren ist die Qualität des Werkstoffs besonders wichtig. Die lange Erfahrung des Herstellers ist in diesem Sinne eine zuverlässige Garantie.

13. Der Begriffsgehalt des Slogans in seiner Gesamtheit erschließt sich daher bereits den angesprochenen deutschsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick. Somit steht wegen Artikel 7 Absatz 2 GMV bereits ein nur in einem Teil der Gemeinschaft, nämlich in den deutschsprachigen Ländern, bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.

14. Unter dem Slogan mit seinen prägnanten Worten in ganz schlichter Kombination verstehen die angesprochenen potentiellen Kunden sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand, dass die damit gekennzeichneten Waren von einem Hersteller erbracht werden, der eine Spitzenstellung einnimmt und dass diese daher eine besondere Qualität aufweisen. Daher ist die Anmeldung „Europas Erstes Porzellan“ lediglich anpreisend und verkaufsfördernd. Weiter ist diese Spruchbildung in der Alltagssprache nicht ungewöhnlich oder auffallend, wie bereits der Prüfer zutreffend ausgeführt hat.

15. Nach Auffassung der Kammer wird die Aussage „Europas Erstes Porzellan“ vom angesprochenen Publikum nicht als markenmäßiger Spruch, sondern als Informationsangabe hinsichtlich der Eigenschaften der Waren aufgefasst. Es spielt
keine Rolle, ob die Anmelderin tatsächlich die erste Porzellan-Manufaktur Europas ist oder nicht. Entscheidend für die Zurückweisung der Anmeldung ist es dagegen, dass der deutschsprachige Durchschnittsverbraucher den beanspruchten
Slogan ausschließlich als Beschreibung der Qualität der Waren wahrnimmt.

16. Eine Wortkombination auch in der Form eines Werbespruchs ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Der hier geprüfte Spruch in seiner klaren und den Kunden unmittelbar ansprechenden Aussage wirbt in verkaufsfördernder und anpreisender Weise für eine vom Konsumenten erwünschte Eigenschaft der beanspruchten Waren, nämlich dass diese aus dem ältesten bzw. ersten Porzellan Europas hergestellt sind. Der aus gängigen Wörtern bestehende, zu einer sprachlich korrekten Aussage verdichtete Slogan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als informative und lobende Werbeformel, nicht aber als Angabe der betrieblichen Herkunft der Produkte aufgefasst. Allein die Tatsache nämlich, dass es sich um einen informativen Werbespruch handelt, macht die Anmeldung nicht schon von sich aus schutzfähig.

17. Ferner enthält der Slogan „Europas Erstes Porzellan“ keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich ihn ohne weiteres und
unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betroffenen Waren einzuprägen. Das angesprochene Publikum kann die Anmeldung ohne eine entsprechende Vorinformation nicht anders als in ihrer werbenden Bedeutung wahrnehmen (vgl. auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-130/01 Sykes Enterprises, Incorp./HABM („Real People, Real Solutions“) Slg. 2002, II-5179, Randnr. 28; ABl. HABM 2003, 492; GRUR Int. 2003, 356).

18. Die beanspruchte Kombination verweist daher im Ergebnis nicht lediglich als betrieblicher Herkunftshinweis auf die Anmelderin selbst, sondern ausschließlich darauf, dass die relevanten Waren von einem Hersteller erbracht werden, welcher in Europa besser oder älter ist als seine Konkurrenten, oder zumindest behauptet, an der Spitze zu stehen. Die Anmeldung besteht daher aus einer die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren beschreibenden Angabe. Auch die Wettbewerber der Anmelderin müssen weiterhin das von deren Verbietungsrechten ungeschmälerte Recht besitzen, mit der beanspruchten Kombination knapp und klar ihre eigenen Produkte auf dem Markt den Kunden auf lobender und anpreisender Weise zu präsentieren.

19. Dem beanspruchten Slogan ohne jeden kennzeichnungskräftigen grafischen oder sonst wie eigentümlichen Zusatz fehlt das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, da er vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung der damit gekennzeichneten Produkte verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis. Ihm mangelt es als üblicher und gewöhnlicher Satzbildung angesichts des Fehlens zusätzlicher kennzeichnungskräftiger Bestandteile, wie z.B. eines Namens oder eines prägnanten grafischen Elements, somit an jeglicher Unterscheidungskraft. Der Verkehr wird die Anmeldung daher nicht als unterscheidungskräftige Marke verstehen, sondern entweder als historische Informationsangabe oder als beliebigen Werbeslogan, den er nicht einem spezifischen Unternehmen zuordnen wird.

20. Zur Einlassung der Anmelderin der Spruch „Europas Erstes Porzellan“ werde zur Zeit ausschließlich (zumindest mit Bezug auf Europa) von der Anmelderin zur Bezeichnung der Herkunft seiner Waren verwendet und sei daher nicht sprachüblich, weist die Kammer nochmals darauf hin, dass es genügt, wenn sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass der Slogan zu einem beschreibenden Zweck verwendet werden kann (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau („Postkantoor“) Slg. 2004, I-1619, Randnr. 97).

(Unterschriften)

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.