Schlagwort-Archive: Spezial: Slogans

BGH: „40 Jahre Garantie“

BGH, Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 221/05 – 40 Jahre Garantie (OLG Frankfurt am Main)
UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2

Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 – I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 – Zielfernrohr).

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HABM: Europas Erstes Porzellan

HABM, Entscheidung vom 17.01.2008 – R0641/2007-1
Art. 7 GMV

Dem beanspruchten Slogan ohne jeden kennzeichnungskräftigen grafischen oder sonst wie eigentümlichen Zusatz fehlt das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, da er vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung der damit gekennzeichneten Produkte verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis.

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BGH: Test it

BGH, Beschluss vom 23.11.2000, I ZB 34/ 98 – Test it.

Stellt eine Wortmarke eine ohne weiteres erkennbare Aufforderung zum Testkauf dar, fehlt ihr für bestimmte Warenbereiche (hier: Genußmittel) die zu einer Eintragung erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

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BGH: Gute Zeiten – Schlechte Zeiten

BGH, Beschluss vom 17.05.2001 – I ZB 60/98Gute Zeiten – Schlechte Zeiten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Der Wortfolge „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“ fehlt für Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche Beschreibung entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.

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EuGH: Mehr für Ihr Geld

EuGH, Urteil vom 30.06.2004 – T-281/02 – Mehr für Ihr Geld

(…) ist festzustellen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen aufgrund ihres Inhalts zuallererst als Werbeslogan und nicht als Marke wahrgenommen wird und dass sie daher keine Unterscheidungskraft besitzt.

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EuGH: Have a Break

EuGH, Urteil vom 07.07.2005 – C-353/03 – Have a Break

Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.

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BGH: Bar jeder Vernunft

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 – I ZB 1/00 – Bar jeder Vernunft
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die Wortfolge „Bar jeder Vernunft“ ist unter anderem für „Papier, Schreibwaren, Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht“ unterscheidungskräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt.

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BGH: Strafbarkeit der Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“

BGH, Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 – (LG Karlsruhe)
§ 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB; § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 86 Abs. 2 StGB

1. Zur Frage, wann ein verwendetes Kennzeichen einem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nach Änderungen und/oder Zusätzen zum Verwechseln ähnlich ist.

2. Die Verwendung eines Fantasiekennzeichens oder eines erheblich abgewandelten Kennzeichens, das dem Originalkennzeichen nicht zum Verwechseln ähnlich ist, wird auch dann nicht von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB erfasst, wenn es den Anschein erweckt, es handele sich um ein Kennzeichen dieser Organisation.

3. Die Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ ist weder der Originalparole der Hitlerjugend noch derjenigen der Waffen-SS zum Verwechseln ähnlich.

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