Schlagwort-Archive: Marken und Kennzeichen

OLG Hamburg: Metro / Metro Ethernet

OLG Hamburg Urteil vom 03.05.2007 – 3 U 20/05 – Metro / Metro Ethernet

Der Begriff „Metro Ethernet“ innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in „Metro“ und „Ethernet“) kommt nicht in Betracht.

Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung „Metro Ethernet Gesellschaft“ für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren.

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EuGH: Benetton/G-Star

EuGH, Urteil vom 20.09.2007 – C-371/06 – Benetton/G-Star
„Marken – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich und Abs. 3 – Zeichen – Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht – Benutzung – Werbekampagnen -Anziehungskraft der Form, die durch deren Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal vor der Anmeldung erworben wurde“

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Form einer Ware, die dieser einen wesentlichen Wert verleiht, nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie als Marke eintragungsfähig ist, wenn sie vor der Anmeldung aufgrund von Werbekampagnen, bei denen die spezifischen Merkmale der betreffenden Ware herausgestellt wurden, durch ihre Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal Anziehungskraft erworben hat.

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OLG Köln: Haftung für Google AdWords

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.08.2007 – 6 U 48/07 – Haftung für Google AdWords

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.

2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

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OLG Braunschweig: Google Adwords – Impuls

OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 – 2 W 23/06

1. Die Verwendung der Marke eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Marken-rechte im Sinne des § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Das gleiche gilt für die Verwendung eines gemäß §§ 5, 15 MarkenG geschützten hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteils der Firma eines Dritten, der geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden.

2. Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl.: BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513).

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EuGH: MT&C/BMB

EugH, Urteil vom 15.02.2007 – C-239/05 – MT&C/BMB
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen – Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde – Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände – Befugnis des mit einer Klage befassten nationalen Gerichts“

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist wie folgt auszulegen:

– Die zuständige Behörde ist, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist; wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken;

– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren;

– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.

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EuGH: Bainbridge

EuGH, Urteil vom 13.09. 2007 – C-234/06 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Eintragung der Marke BAINBRIDGE – Widerspruch des Inhabers von älteren nationalen Marken, denen allen der Bestandteil ‚Bridge‘ gemeinsam ist – Zurückweisung des Widerspruchs – Markenfamilie – Benutzungsnachweis – Begriff der ‚Defensivmarken‘“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Il Ponte Finanziaria SpA trägt die Kosten.

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EuGH: Häupl ./. Lidl Stiftung & Co. KG

EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-246/05
„Markenrecht – Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 104/ EWG – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Begriff ‚Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens'“

1. Der „Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist in jedem Mitgliedstaat entsprechend den dort geltenden Verfahrensvorschriften für die Eintragung zu bestimmen.

2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 104 ist dahin auszulegen, dass Hindernisse, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind, „berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung“ einer Marke darstellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Licht dieser Hinweise zu beurteilen.

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EuGH: Standbeutel

EuGH, Urteil vom 12.01.2006 – C-173/04 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG trägt die Kosten des Verfahrens.

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