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Oktoberfest-Spezial: Die Oktoberfest Marken

Am 19.9.2009 ab 12 Uhr ist es soweit: Dann heißt es „O’zapft is!“ und das 176. Oktoberfest wird eröffnet. Bis zum 4.10. herrscht dann wieder Feierstimmung auf der Münchner Theresienwiese.

Zeit für ein Themen-Spezial zum Markenschutz für das Oktoberfest.

Die Landeshauptstadt München hat Markenschutz für das Oktoberfest durch Benutzung der
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr seit dem Jahr 1810 (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

Darüber hinaus besteht für die Stadt München zusätzlicher Schutz durch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marken für die Oktoberfest Logos.

Oktoberfest Logo

Bildmarke „Oktoberfest mit dem Bildbestandteil lachender Bierkrug“ – das Oktoberfest Logo (Registernummer: 30627936)
BM Lachender Bierkrug

Das Oktoberfest-Maskottchen „Wiesn Wastl“ (Registernummer 30057898).
BM Wiesn-Wastl

Markenschutz für die Bezeichnung Oktoberfest-Bier

Das berühmte „Oktoberfestbier“ ist als Marke (Register-Nummer 1040818) in Klasse 32 zugunsten des Vereins Münchener Brauereien geschützt. Diese Marke und damit die Bezeichnung „Oktoberfestbier“ darf deshalb ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien verwendet werden.

Bildmarke Oktoberfest-Märzen Hacker-Pschorr (Registernummer: 30237816 )
BM Hacker-Pschorr Oktoberfest Maerzen
Hacker-Pschorr Bräu GmbH.

Bildmarke Oktoberfest-Bier Paulaner (Registernummer: 30228660)
BM Paulaner Oktoberfestbier
Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG.

Oktoberfestbier gewinnt gegen Wolters Oktoberbier

Das Markenblog berichtet über einen frechen Angriff auf das berühmte Oktoberfestbier, der aber erfolgreich von Münchener Richtern abgewehrt werden konnte. Das Hofbrauhaus Wolters hatte Bier unter dem Namen Braunschweiger Oktoberbier angeboten. Dagegen klagte der Verein Münchener Brauereien, für den der Begriff Oktoberfest-Bier als Kollektivmarke geschützt ist.

Das Hofbrauhaus Wolters stimmte einem vom Gericht vorgelegten Vergleich zu, nachdem die Richter deutlich machten, dass sie bei Ablehnung des Vergleichs die Brauerei verurteilen würden, was zu erheblichen Schadensersatzforderungen geführt hätte.

Die Brauerei sucht nun nach einem neuen Namen für ihr Bier: „Unsere Fans werden in Kürze dazu aufgerufen, Namensvorschläge einzureichen und so selber zu bestimmen, wie ihr Bier heißt.“, so der Geschäftsführer.

Die Entscheidung ist keine Überraschung. Bereits Anfang 2008 hat das LG München in einer Entscheidung festgehalten, dass Oktoberfest-Bier eine bekannte Marke ist und Werbung mit dem Hinweis: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“ als irreführend untersagt.

Abmahnung vermeiden: Richtig werben mit der Bezeichnung Oktoberfestbier

Während das untergärige, helle Oktoberfestbier von den Brauereien speziell zur Wiesn gebraut und eine höhere Stammwürze und dadurch mit etwa 6 % einen höheren Alkoholgehalt als herkömmliches helles Bier aufweist, ist eine Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung der Bezeichnung Oktoberfestbier weitaus weniger bekömmlich.

Deshalb ist folgendes zu beachten: Der Begriff „Oktoberfestbier“ ist als Marke geschützt (Register-Nummer 1040818). Diese Marke und damit die Bezeichnung „Oktoberfestbier“ darf ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien Augustiner-Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner-Bräu GmbH, Löwenbräu AG, Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und Staatliches Hofbräuhaus in München genutzt werden.

Eine unberechtigte Verwendung liegt dann vor, wenn Bier, das nicht von den genannten Brauereien hergestellt wird, als Oktoberfestbier angeboten und beworben wird. In einem weiteren Fall wurde die Bezeichnung als Bavarian Oktoberfestbier abgemahnt.

Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollte ein Betrieb, der Bier der Marke „Oktoberfestbier“ von einer der Münchener Mitgliedsbrauereien anbieten und mit diesem Namen bewerben möchte, den Namen der entsprechenden Münchener Mitgliedsbrauerei in Verbindung mit der Bezeichnung „Oktoberfestbier“ eindeutig und unverwechselbar angeben.

Abmahnung erhalten? Nehmen Sie mit Rechtsanwalt Breuer Kontakt auf.

LG München I: Verletzung der Wortmarke „Oktoberfest-Bier“ durch Werbung

LG München I, Urteil vom 19.02.2008 – 9 HK O 20939/07Oktoberfest
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Der Begriff „Oktoberfest-Bier“ ist eine bekannte Marke. Eine Verwendung der Marke im Rahmen der Berichterstattung ist eine unzulässige Irreführung, wenn der Presseartikel den Hinweis enthält: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“, ohne dass die Lieferantin berechtigt ist, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen.

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen Marken OKTOBIERFEST und OKTOBERFEST-BIER Beschluss vom 13.07.2005 – 28 W (pat) 165/04

Zwischen den Marken OKTOBIERFEST und OKTOBERFEST-BIER besteht Verwechslungsgefahr. Der bei der angegriffenen Marke OKTOBIERFEST eingeschobene Vokal „i“ – woraus sich das Wortspiel ergebe – fällt erst bei näherer Betrachtung auf, so dass der Verkehr von einer Identität der Zeichenworte Oktoberfest ausgeht. Das Wort Bier wird lediglich als Warenhinweis in der älteren Marke gesehen und ist beim Zeichenvergleich zu vernachlässigen.

BPatG, Beschluss vom 13.07.2005 – 28 W (pat) 165/04OKTOBERFEST-BIER

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