Das Markenblog berichtet über einen frechen Angriff auf das berühmte Oktoberfestbier, der aber erfolgreich von Münchener Richtern abgewehrt werden konnte. Das Hofbrauhaus Wolters hatte Bier unter dem Namen Braunschweiger Oktoberbier angeboten. Dagegen klagte der Verein Münchener Brauereien, für den der Begriff Oktoberfest-Bier als Kollektivmarke geschützt ist.
Das Hofbrauhaus Wolters stimmte einem vom Gericht vorgelegten Vergleich zu, nachdem die Richter deutlich machten, dass sie bei Ablehnung des Vergleichs die Brauerei verurteilen würden, was zu erheblichen Schadensersatzforderungen geführt hätte.
Die Brauerei sucht nun nach einem neuen Namen für ihr Bier: „Unsere Fans werden in Kürze dazu aufgerufen, Namensvorschläge einzureichen und so selber zu bestimmen, wie ihr Bier heißt.“, so der Geschäftsführer.
Die Entscheidung ist keine Überraschung. Bereits Anfang 2008 hat das LG München in einer Entscheidung festgehalten, dass Oktoberfest-Bier eine bekannte Marke ist und Werbung mit dem Hinweis: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“ als irreführend untersagt.
Abmahnung vermeiden: Richtig werben mit der Bezeichnung Oktoberfestbier
Während das untergärige, helle Oktoberfestbier von den Brauereien speziell zur Wiesn gebraut und eine höhere Stammwürze und dadurch mit etwa 6 % einen höheren Alkoholgehalt als herkömmliches helles Bier aufweist, ist eine Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung der Bezeichnung Oktoberfestbier weitaus weniger bekömmlich.
Deshalb ist folgendes zu beachten: Der Begriff „Oktoberfestbier“ ist als Marke geschützt (Register-Nummer 1040818). Diese Marke und damit die Bezeichnung „Oktoberfestbier“ darf ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien Augustiner-Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner-Bräu GmbH, Löwenbräu AG, Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und Staatliches Hofbräuhaus in München genutzt werden.
Eine unberechtigte Verwendung liegt dann vor, wenn Bier, das nicht von den genannten Brauereien hergestellt wird, als Oktoberfestbier angeboten und beworben wird. In einem weiteren Fall wurde die Bezeichnung als Bavarian Oktoberfestbier abgemahnt.
Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollte ein Betrieb, der Bier der Marke „Oktoberfestbier“ von einer der Münchener Mitgliedsbrauereien anbieten und mit diesem Namen bewerben möchte, den Namen der entsprechenden Münchener Mitgliedsbrauerei in Verbindung mit der Bezeichnung „Oktoberfestbier“ eindeutig und unverwechselbar angeben.
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