Leitsatz
Der Ruf einer bekannten Schokoladenmarke („Merci“) wird durch Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café („Café Merci“) nur dann unlauter ausgebeutet (§ 14 II NR. 3 MarkenG), wenn der angesprochene Verkehr dem Leistungsangebot des Cafés eine höhere Beachtung oder Wertschätzung entgegenbringt, weil er zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine gedankliche Verbindung herstellt; dafür bestehen im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte.
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.05.2012 – 6 W 36/12 – Café Merci
§ 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG