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OLG Hamburg: „Sumitomo Bakelite“ Urteil vom 21.05.2008 – 5 U 92/07

Leitsätze

1. Die Umwandlung eines markenrechtlich geschützten Begriffs in ein sachbeschreibendes Freizeichen beurteilt sich nicht danach, welche Verwendungsform im Verkehr überwiegt, sondern kommt nur in Betracht, wenn der Begriff seine Funktion als Marke vollständig und endgültig verloren hat.

2. Eine auf einem konkreten Produkt kennzeichnend angebrachte Gesamtbezeichnung („Sumitomo Bakelite“) kann von den angesprochenen Verkehrskreisen – je nach den Umständen des Einzelfalls – selbst dann als Zusammensetzung aus einem Firmenschlagwort als Hersteller- bzw. Unternehmensbezeichnung („Sumitomo“) und einer Produktmarke („Bakelite“) verstanden werden, wenn daneben eine gleichnamige Unternehmensbezeichnung existiert.

OLG Hamburg, Urteil vom 21.5.2008 – 5 U 92/07Sumitomo Bakelite
Markenrechtsverletzung: Anbringung der Gesamtbezeichnung „Sumitomo Bakelite“ auf sog. bigbags von Phenolharzen
§ 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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