Schlagwort-Archive: Champagne

OLG München: Champagner-Sorbet Urteil vom 16.10.2014 – 29 U 1698/14

Leitsätze:

1. Voraussetzung des Schutzes gegen Rufausnutzung nach Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013 ist die Verwendung der geschützten Bezeichnung in unlauterer Weise.

2. Es stellt keine unlautere Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn der Hersteller eines Produkts, bei dem eine Produktzutat (hier: Champagner) als namensgebender Bestandteil des ganzen Produkts (hier: Champagner-Sorbet) aufgrund entsprechender Bezeichnungsgewohnheiten im Verkehr feststehende Bedeutung erlangt hat, dieses unter Benutzung der geschützten Bezeichnung benennt.

OLG München, Urteil vom 16.10.2014 – 29 U 1698/14 – Champagner-Sorbet
Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013; §§ 127 Abs. 2 und 3, 128 Abs. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „Schampaqua“ keine Verletzung der Herkunftsbezeichnung „Champagne“ – Zum summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09

Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung, dass mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke „Schampaqua“ für die angemeldeten Waren „alkoholfreies Getränk“ eine Beeinträchtigung des in der geschützten Bezeichnung „Champagne“ liegenden Werbewerts zu befürchten sei, liegen nicht vor. Hierzu hätte es eingehender Ermittlungen bedurft, die dem Charakter des auf eine Vielzahl von Eintragungen ausgerichteten summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fremd sind.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09Schampaqua
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

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BGH: Champagner Bratbirne Urteil vom 19.05.2005 – I ZR 262/02

a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.

b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung „AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE“ auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ dar, auch wenn es sich bei der Angabe „Champagner Bratbirne“ um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der der Birnenschaumwein produziert wird.

BGH, Urteil vom 19.05.2005 – I ZR 262/02 – Champagner Bratbirne
Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6

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