a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.
b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung „AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE“ auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ dar, auch wenn es sich bei der Angabe „Champagner Bratbirne“ um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der der Birnenschaumwein produziert wird.
BGH, Urteil vom 19.05.2005 – I ZR 262/02 – Champagner Bratbirne
Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofs in S. bei G. (Baden-Württemberg). Er vertreibt einen Birnenschaumwein, den er aus einer Birnensorte herstellt, für die in Württemberg seit mehr als 150 Jahren die Bezeichnung „Champagner Bratbirne“ verwandt wird. Auf der Flaschenetikettierung war deutlich hervorgehoben die Bezeichnung „CHAMPAGNER“, in der nachfolgenden Zeile die Angabe „BRATBIRNEN“ und darunter in wesentlich kleinerer Schrift „BIRNENSCHAUMWEIN“ angeführt.
Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit der Herstellung des Champagners befaßten Winzer und Champagnerfirmen angeschlossen sind. Er hat geltend gemacht, der Beklagte verstoße mit der Verwendung der Bezeichnung „CHAMPAGNER BRATBIRNEN“ gegen das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23 = GRUR Int. 1960, 431). Er nutze zudem die Bekanntheit und Wertschätzung der Bezeichnung „Champagner“ durch die von ihm benutzte Produktbezeichnung in unlauterer Weise aus.
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat ein Verbot bezogen auf die Benutzung der Bezeichnung „CHAMPAGNER BRATBIRNE“ oder „CHAMPAGNER BRATBIRNEN“ für einen Birnenschaumwein ausgesprochen. Die weitergehende Klage, die die Bezeichnung „AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE“ umfaßte, hat das Landgericht abgewiesen (LG Stuttgart GRUR-RR 2002, 16).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Etikettierung der von ihm vertriebenen Flaschen des Birnenschaumweins geändert und verwendet nunmehr folgendes Etikett:
…
In der Berufungsinstanz hat der Kläger zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Birnenschaumwein unter der Angabe
feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart GRUR Int. 2003, 363).
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er das auf den geänderten Klageantrag bezogene Begehren, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aufgrund des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Das Abkommen, durch das die Bezeichnung „Champagne“ geschützt werde, erfasse auch verwechslungsfähige Bezeichnungen. Hierzu gehöre die vom Beklagten benutzte Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“. Es reiche aus, daß das angegriffene Wort nach seinem Sinn denselben Eindruck hervorrufe wie die geschützte Bezeichnung oder geeignet sei, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen. Daran könne angesichts des prägenden Wortbestandteils „Champagner“ kein Zweifel bestehen. Das Abkommen begründe zwar keinen umfassenden Schutz auf allen denkbaren Warengebieten. Die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise über die Herkunft des Produkts sei aber auch nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, daß ein wettbewerbsrechtlich relevantes Interesse berührt sei. Dies sei bei der Benutzung der Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ der Fall. Der Beklagte kennzeichne damit seinen Birnenschaumwein und verwende die Bezeichnung nicht ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensorte. Die Verwendung erfolge in hervorgehobener Form nach Art einer Marke, was gegen eine beschreibende Benutzung spreche. Dieser Eindruck werde verstärkt durch die Kombination mit einem kreisförmigen hochgestellten Hinweis. Dieses Symbol sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit einer Markenkennzeichnung vergleichbar. Der Zusatz „AUS DER“ sei nicht geeignet, eine beschreibende Verwendung zu begründen, weil die „Champagner Bratbirne“ keine bekannte Birnensorte sei.
Der Gebrauch des Begriffs „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ zur Kennzeichnung eines Birnenschaumweins sei unzulässig. Aufgrund der Warenähnlichkeit dieses Produkts mit Champagner sei eine wettbewerbsrechtlich relevante Beeinträchtigung gegeben. Die Bezeichnung „Champagne“ sei besonders wertvoll. Sie verdiene einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts. Die Verwendung der Bezeichnung im Zusammenhang mit einem Produkt wie Schaumwein führe automatisch zur Assoziation mit französischem Champagner und tangiere den Schutzbereich dieser Bezeichnung. Ihre Unterscheidungskraft und der damit verbundene Werbewert würden verwässert, und es werde der fremde Ruf zur Förderung des Absatzes eigener Waren ausgenutzt. Da eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich um einen althergebrachten Namen einer Obstsorte handele.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der von dem Kläger in zweiter Instanz zuletzt verfolgte Berufungsantrag richtet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung 2. auf den vom Beklagten aktuell benutzten Etiketten. Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers zutreffend dahin ausgelegt, daß es sich gegen die konkrete Verwendung der beanstandeten Bezeichnung richtet und der weitergehende Klageantrag in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch in dem unter II 1 näher bezeichneten Umfang nach Art. 4 des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen zusteht.
a) Aus dem am 7. Mai 1961 in Kraft getretenen Abkommen (vgl. BGBl. 1961 II S. 482) kann sich unmittelbar ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGHZ 52, 216, 218 f. – Champagner-Weizenbier; BGH, Urt. v. 25.6.1969 -I ZR 26/68, GRUR 1969, 615, 616 = WRP 1969, 486 – Champi-Krone; Krieger, GRUR Int. 1960, 400, 410; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Herkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 4; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, Vorbemerkung zu §§ 126 bis 129 Rdn. 24). Das folgt aus Art. 6 Abs. 1 des Abkommens, wonach der Schutz nach den Art. 4 und 5 durch das Abkommen als solches gewährt wird. Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs bedarf es daher keines Rückgriffs auf die Vorschriften der §§ 126 ff. MarkenG oder auf die Vorschriften über irreführende Werbung.
b) Der Schutz der in der Anlage B zu Art. 3 aufgeführten Bezeichnung „Champagne“ ist nicht auf die in den Gruppenüberschriften dieser Anlage angeführten Warenarten beschränkt. Er richtet sich auch gegen die Verwendung der Bezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der damit gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1969 -I ZR 15/67, GRUR 1969, 611, 614 – Champagner-Weizenbier, teilweise in BGHZ 52, 216 nicht abgedruckt; GRUR 1969, 615, 616 – Champi-Krone). Dies ist bei der Verwendung für einen Birnenschaumwein der Fall, bei dem es sich um eine Warenart handelt, die an die Waren „Wein“ und „aus Weintrauben hergestellter Schaumwein“ nahe angrenzt.
c) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens sich auch auf Wortkombinationen erstreckt, die mit dem Wort „CHAMPAGNER“ gebildet worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats schützt das Abkommen die von ihm erfaßten Bezeichnungen nicht nur gegen eine identische Verwendung. Es reicht vielmehr aus, daß die beanstandete Angabe nach ihrem Sinn denselben Eindruck wie die geschützte Bezeichnung hervorruft oder daß die Abwandlung geeignet ist, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 1969, 615, 616 – Champi-Krone). Von einer Beeinträchtigung des Werbewerts der geschützten Bezeichnung „Champagne“ durch das beanstandete Etikett ist auszugehen, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ den Bestandteil „CHAMPAGNER“ ohne weiteres erkennen und die Art der Waren sehr ähnlich sind.
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß vorliegend der Unterlassungsanspruch auch nicht ausnahmsweise nach dem Sinn und Zweck des Abkommens ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung in keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Weise die geschützte Bezeichnung beeinträchtigen kann. Denn die Auslegung des Abkommens darf sich, auch wenn seine Anwendung im Einzelfall nicht die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes erfordert, nicht völlig von seinem Zweck lösen, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f. – Champagner-Weizenbier; zum gleichlautenden deutsch-italienischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 -I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 – Capri-Sonne; vgl. auch OLG München GRUR-RR 2002, 17, 19 für die Internet-Domain „champagner.de“; Fezer aaO Herkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 6; Fezer/Marx, UWG, § 4-S10 Rdn. 277; Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., Kap. 57 Rdn. 46).
a) Das Berufungsgericht hat eine wettbewerbsrechtlich relevante Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ angenommen, weil es die beanstandete Bezeichnung nicht als ausschließlich beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensorte aufgefaßt hat.
Auf die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts vorliegt, kommt es nicht an. Wie der Senat bereits für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG ausgesprochen hat, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 -I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 – Champagner bekommen, Sekt bezahlen). Entsprechendes gilt für den Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens, das eine Verstärkung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes der von dem Abkommen erfaßten Angaben bezweckt (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f. – Champagner-Weizenbier).
b) Mit der Bezeichnung „Champagner“ sind besondere Gütevorstellungen verbunden. Dieser Wert der Bezeichnung gebietet einen wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614 – Champagner-Weizenbier; Urt. v. 4.6.1987 -I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 – Ein Champagner unter den Mineralwässern; GRUR 2002, 426, 427 – Champagner bekommen, Sekt bezahlen; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 306; OLG München GRUR-RR 2004, 17, 18).
Der Beklagte benutzt die Bezeichnung „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ deutlich hervorgehoben im Zusammenhang mit der Vermarktung seines Birnenschaumweins. Die beanstandete Angabe auf der Etikettierung wird durch den Bestandteil „Champagner“ in auffälliger Weise mitgeprägt. Durch die Hervorhebung der Bezeichnung „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ lehnt sich der Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, an die besondere Exklusivität der Bezeichnung „CHAMPAGNE“ an und beutet deren besonderen Ruf aus.
c) Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bezeichne mit der beanstandeten Angabe nur die für den Birnenschaumwein verwendete Obstsorte mit ihrem althergebrachten Namen, der mittlerweile in die Liste des Bundessortenamtes nach § 6 Abs. 4 der Anbaumaterialverordnung eingetragen sein soll. Die Verwendung der Bezeichnung in der vom Kläger beanstandeten hervorgehobenen Weise ist für den Beklagten we-der unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614 -Champagner-Weizenbier; vgl. auch BGH GRUR 1988, 453, 455 -Ein Champagner unter den Mineralwässern). Dem Beklagten kann zugemutet werden, die Angabe der Obstsorte „Champagner Bratbirne“ nicht in hervorgehobener Weise auf der Etikettierung anzugeben. Für den berechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedarf es der blickfangmäßigen Herausstellung nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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