Schlagwort-Archive: Namensrecht

BGH: Landgut Borsig – Namensschutz für Grundstücksbezeichnung Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 188/09

Leitsatz:
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 188/09Landgut Borsig
BGB § 12 Satz 1 Fall 2

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OLG München: sonntag.de – Keine Namensverletzung bei Domainnamen der gleichzeitig einen Gattungsbegriff darstellt Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10

Wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung (hier: sonntag.de) nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt, scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB vorliegt.

OLG München, Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10Domain „sonntag.de“
§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004, 12 BGB

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BGH: Verbraucherzentrale Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 36/08

Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.

BGH, Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 36/08Verbraucherzentrale
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

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BGH: „braunkohle-nein.de“ – Herausgabeanspruch von Domainnamen bei treuhänderischer Registrierung Urteil vom 25.03.2010 – I ZR 197/08

Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.

BGH, Urteil vom 25.03.2010 – I ZR 197/08braunkohle-nein.de
BGB § 667

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OLG Braunschweig: „bund-der-verunsicherten.de“ – Unberechtigte Abmahnung einer kritisierenden Webseite

Die Verwendung einer Domain www.Bund-der-Verunsicherten.de, auf der sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands eines Vereins auseinandergesetzt wird, ist zulässig. Wird eine kritisierende Website betrieben, die unter einer an den Namen der kritisierten Persönlichkeit angeglichen Domain geschaltet wird, liegt darin kein Namensgebrauch, solange distanzierende Zusätze innerhalb der Second-Level-Domain ohne Weiteres erkennen lassen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Berechtigten steht und zudem der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen.

Aus denselben Gründen bestehen auch keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Bund der Versicherten“ als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch insoweit fehlt es an der nötigen Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der Zuordnungsverwirrung, da dem Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der Domain „www.bundderverunsicherten.de“ und darüber hinaus auch durch die Gegenüberstellung mit dem Begriff „Bund der Verunsicherten“ deutlich wird, dass es sich nicht um eine Anzeige des Vereins handeln kann.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009 – 2 U 191/09bund-der-verunsicherten.de
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG bzw. § 12 BGB

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BGH: „EIFEL-ZEITUNG“ – Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel sein

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

BGH, Urteil vom 18.06.2009 – I ZR 47/07EIFEL-ZEITUNG
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5

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BGH I ZR 11/06: raule.de

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

BGH, Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06raule.de (OLG Celle)
BGB § 12

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Keine Bierwerbung mit „Klinsmann“

Das Landgericht München hat heute eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen Kaiser Bräu bestätigt. In einem Werbespot hatte die Brauerei unerlaubt mit dem Namen der FC-Bayern-Trainers Jürgen Klinsmann geworben. Dagegen hatte sich Klinsmann per einstweiliger Verfügung gewehrt.

Werben mit ‚Klinsmann’… – … aber ohne dessen Zustimmung –

Die 9. Zivilkammer hat in einem heute ergangenem Urteil einer Brauerei verboten, in Rundfunkspots oder sonst wie das von ihr hergestellte Bier mit

„Frisch, sauber, rein, neudeutsch sagt man clean und genau woher meinen Sie, dass so Worte kommen wie Klinsmann…“

zu bewerben. Der frühere Fußball-Nationalspieler und jetzige Trainer des FC Bayern hatte einer solchen Werbung mit seinem Namen nicht zugestimmt und diese auch nicht dulden wollen. Gegenstand des Rechtsstreits waren nur Unterlassungsansprüche, nicht auch Schadensersatzforderungen wegen der Namensnutzung.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 16992/08; nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung vom 11.02.2009

BGH: „Schau mal, Dieter“

BGH, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 223/05
§ 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB

Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr wegen Namensnennung von Dieter Bohlen in einer satirischen Werbung.

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BGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel

BGH, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 96/07Zerknitterte Zigarettenschachtel (OLG Hamburg)
BGB §§ 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 823 Abs. 1

Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

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