Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
BGH, Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06 – raule.de (OLG Celle)
BGB § 12