Zum Markenschutz für eine Orchesterbezeichnung.
BPatG, Beschluss vom 24.04.2012 – 27 W (pat) 23/12 – Gürzenich-Orchester Köln
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Zum Markenschutz für eine Orchesterbezeichnung.
BPatG, Beschluss vom 24.04.2012 – 27 W (pat) 23/12 – Gürzenich-Orchester Köln
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.
BGH, Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09 – Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08 – TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1
Der für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ angemeldeten Marke “THE KIDS WANT TECHNO” fehlt die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Der Slogan ist aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes sprachüblich gebildet und grammatikalisch korrekt. Sie wird daher von den hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als schlagwortartiger Hinweis im Sinn von „Die Kinder wollen Techno“ verstanden.
BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10 – THE KIDS WANT TECHNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.
b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.
c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn – wie im Regelfall – praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09 – Marlene-Dietrich-Bildnis II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Die Wortelemente des als Marke angemeldeten Werbeslogans „Energie mit Ideen“ vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt.
BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 71/09 – Energie mit Ideen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
BPatG, Beschluss vom 21.05.2008 – 29 W (pat) 33/08 – Farbmarke Gelb-Rot
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
Leitsatz:
Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Farben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.
Der Aufdruck auf einem Body für Babies „Mit Liebe gemacht“ weist nicht auf die betriebliche Herkunft des Produkts hin, sondern kennzeichnet als regelgerecht gebildeter Satz und auch wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans die Eigenart des Produkts. Ein Verbietungsanspruch aus der gleichlautenden Wortmarke ist mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht gegeben.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.04.2008 – 3 W 30/08 – Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Produktbezug bei Aufdruck eines regelgerecht gebildeten Aussagesatzes („Mit Liebe gemacht“) auf einer Säuglingsbekleidung
§ 14 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 4 MarkenG
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Streitwert von € 50.000.-.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht es abgelehnt die begehrte Untersagungsverfügung zu erlassen. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 MarkenG liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerin verwendet die u. a. für Babywäsche eingetragene Wortmarke DE 3… „Mit Liebe gemacht“ in der als verletzend angegriffenen Beanstandungsform nicht kennzeichenmäßig. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet, so dass der Senat darauf verweisen kann. Die Argumente aus der Beschwerde rechtfertigen eine andere Sichtweise der Dinge nicht.
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1. Die Grundsätze der „Zicke“-Entscheidungen dieses Gerichts (Urteile vom 30.01.2002 – 5 U 160/01 – Zicke I und vom 20.02.2002 – 5 U 187/01 – Zicke II) sowie der „Angel“-Entscheidung (Urteil vom 14.08.2002 – 5 U 195/02 -) können hier schon deswegen nicht zur Annahme eines markenmäßigen Gebrauchs führen, weil bereits seit dem berühmten obiter dictum des BGH aus der Entscheidung „Oxygenol II“ (WRP 1995, 320) fest steht, dass die Kollisionslage des jeweiligen Einzelfalles nach dessen Gegebenheiten genau zu fokussieren ist und die Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs sich nur nach Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles feststellen lassen. Damit kann nicht das, was für Damenoberbekleidung gilt, ungeprüft auf Säuglingsbekleidung übertragen werden, zumal es auch nicht um ein Ein-Wort-Zeichen, sondern um die Verwendung eines regelgerecht gebildeten Satzes der deutschen Sprache geht.
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2. Der markenmäßige Gebrauch eines Zeichens liegt vor, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet (siehe nur: EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, Randziffern 47 ff, „Arsenal Football Club pic“, WRP 2002,1415).
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Der hier zu beurteilende Aufdruck auf einem Body für Babies „Mit Liebe gemacht“ gibt dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, er solle ihm mittels des Aufdrucks etwas über die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stellt eine Beziehung zu dem Träger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auffällt: denn Babies werden im Regelfall sowohl in der gegenständlichen Bedeutung als auch im übertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin erschöpft sich die Bedeutung des Spruches für den Konsumenten auch schon, denn er erkennt, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt wird, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualität und die Güte der Verarbeitung zu profilieren sucht, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleidet oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen soll. Der Spruch kennzeichnet also nicht die Herkunft, sondern vielmehr die Eigenart des Produkts als solchem. Es ist aber nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelungen, Produktschutz zu gewähren.
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3. Die Antragstellerin kann mit Erfolg nicht geltend machen, dass der Verkehr auf Grund seiner Gewöhnung, Marken auch prominent auf den Frontseiten von Kinderbekleidung präsentiert zu sehen, den dort angebrachten Spruch jedenfalls in wettbewerblich relevanten Anteilen als Herkunftshinweis ansehen wird. Denn die Beispiele, die dafür angeführt sind, betreffen bekannte Marken oder aber für das Publikum ersichtlich den Namen des Herstellers. Hinsichtlich der Marken „Engel und Bengel“, „my v.i.p. baby“ und „Wolke 7 Baby“ mag bei Anbringung der Zeichen auf der Front- oder Rückseite der Textilie dasselbe gelten wie für die hier zu prüfende Verwendung des als Marke geschützten Spruchs.
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4. Gleichermaßen helfen die eingereichten Beispiele aus den werblichen Aktivitäten der und der redaktionellen Berichterstattung über die Antragstellerin nicht weiter. Es mag sein, dass die Leute wahrnehmen werden, dass mit der Marke „Mit Liebe gemacht“ versehene Produkte von der Firma www.m.-w.-l..de in den Verkehr gebracht werden. Das trägt aber noch nicht den Schluss darauf, dass jede Anbringung des Spruchs auf einer Textilie und nicht nur dort, wo Marken üblicherweise stehen – etwa im Label oder in relativer Unauffälligkeit an beliebiger Stelle – Herkunftshinweis sein soll. Denn die Werbung legt noch nicht einmal nahe, dass der Spruch „Mit Liebe gemacht“ als Slogan auf den Produkten als Herkunftshinweis verstanden werden soll. So heißt es etwa in dem „PR-Beitrag 2006“ in „Eltern“ unter der Überschrift: “Mit Liebe gemacht“… „Die besondere Geschenkidee zur Geburt eines Babys: Bodys mit lustigen Sprüchen in über hundert Varianten“ und in einem gleichartigen Beitrag für „Hosenmatz“: „Für alle Mamas in spee gibt´s fröhliche Umstandsshirts mit Aufdrucken wie z.B. „Saure Gurken Zeit“. In „Schwangerschaft und Geburt, 1/2008 lautet es: „…weiße Bodies mit über 50 verschiedenen Sprüchen bedruckt. Ob „Milchmädchen oder Müttersöhnchen“, für jeden Typ ist der passende Body dabei.“ , in „Maxima“ 08/2005: „Baby mit Message“ sowie schließlich in „Lea“ 52/2003: „Bekenner-Body…. Für jede Stimmung gibt´s den passenden Spruch“. Diese Art zu werben ist Produktwerbung für Waren, die durch den Aufdruck fröhlicher Sprüche zu einem besonderen Produkt werden, nämlich zu „Bekenner-Bodys“, nicht aber Werbung für Markenbekleidung, die man an der beworbenen Marke identifizieren soll.
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5. Die scheinbar stärksten Argumente der Antragstellerin liegen in den Hinweisen auf die Entscheidungen „Arsenal Football Club pic“ (EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, WRP 2002,1415) und „Hölterhoff“ (EuGH, Urteil vom 14.05.2002 in der Rechtssache C-2/00, WRP 2002, 664).
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In der von der Antragstellerin angeführten Randziffer 57 der Arsenal-Entscheidung wird in der Tat darauf abgestellt, dass abseits des Verkaufsstandes nicht auszuschließen sein wird, dass einige Verbraucher den aufgedruckten Hinweis auf den „FC Arsenal“ als Herkunftshinweis auffassen werden. Dies liegt in jenem Fall auch für den Senat schon deswegen auf der Hand, weil „Arsenal FC“ ein Eigenname ist, der überdies auch noch Bekanntheitsschutz beanspruchen können dürfte.
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In der Antwort auf die Vorlagefrage der Hölterhoff-Entscheidung (a.a.O. Randziffer 17) geht es allerdings um die hier einschlägige Frage des markenmäßigen Gebrauchs in der als verletzend beanstandeten Verwendungsform. Diese soll dann nicht gegeben sein, wenn ein Dritter im Rahmen eines Verkaufsgesprächs die Herkunft der Ware aus seiner Produktion offenbart und er das betreffende Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware verwendet, so dass ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird.
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Damit ist aber kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts aufgestellt worden, dass ein markenmäßiger Gebrauch eines Zeichens schon immer dann vorliegt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige wenige in der konkreten Beanstandungsform einen Herkunftshinweis erblicken werden. Denn der EuGH beantwortet nur Fragen nach der Auslegung einer Vorschrift aus des Europäischen Rechts in der durch die Vorlagefrage definierten Verwendungssituation. So ist auch die Antwort gefasst:
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– es geht um ein Verkaufsgespräch
– in diesem wird klargestellt, dass die Ware aus der Produktion des Dritten stammt
– die fremde Marke wird ausschließlich zur Kennzeichnung besonderer Eigenschaften des Produkts des Dritten benutzt
– und zwar so, dass ausgeschlossen werden kann, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.
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Beide Entscheidungen beziehen sich auf bestimmte Verwendungssituationen, ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass die Frage, ob ein Zeichen markenmäßig verwendet wird, nach der Sichtweise des normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beantworten ist. Dies gilt gleichermaßen für die Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung der Klagmarke als Marke wie auch für die der markenmäßigen Verwendung in der Beanstandungsform. Dies hat der BGH in der Entscheidung „Räucherkate“ (Urteil vom 16.12.04 – I ZR 177/02 – WRP 2005, 605) durch den bei Prüfung der Verletzungsform vorgenommenen Verweis auf seine Ausführungen zur markenmäßigen Verwendung der Klagmarke durch den Markeninhaber klargestellt (a.a.o., S. 608 unter bb) < Rz 49> und S. 607, unter 1.a)< Rz. 43 und 44>).
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Hier bleibt das beanstandete Produkt aus der Sicht des Referenzverbrauchers auch dann, wenn man den Point of sale verlässt und dem Body begegnet, ohne zu wissen, aus wessen Produktion er stammt, ein mit einem sinnigen Spruch versehener „Bekenner-Body“, bei dem der Bekenner-Spruch über die betriebliche Herkunft des Produkts nichts aussagt.
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6. Der Grundsatz der Bindung des Verletzungsrichters an die eingetragene Merke bleibt bei dieser Sichtweise der Dinge gewahrt. Es geht nämlich nur um die Frage, ob die beanstandete Verwendungsform des Slogans eine herkunftshinweisende Benutzung eines Zeichens ist. Davon bleibt unberührt, dass der Spruch Herkunftshinweis auch für Baby-Bekleidung sein kann und bei entsprechendem Gebrauch, etwa auf einem Label, vom Verkehr auch als Marke wahrgenommen werden wird. Es gilt aber auch hier der vom BGH in der Entscheidung „Russisches Schaumgebäck“ (WRP 2005, 610) aufgestellte Satz, dass der Verletzungsrichter durch den Grundsatz der Bindung an die Eintragung der Klagmarke nicht an der Feststellung gehindert ist, die Benutzung einer mit einer geschützten Marke identischen Bezeichnung werde in der konkreten Verwendungsform vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden und erfolge daher nicht markenmäßig, weil die der Eintragung zugrunde liegende Feststellung hinreichender Unterscheidungskraft nicht voraussetzt, dass der Verkehr bei jeder Verwendungsmöglichkeit eine Herkunftshinweis annimmt.
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7. Daneben sind Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht etwa nach den Grundsätzen des wettbewerblichen Leistungsschutzes nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu prüfen, denn seit Inkrafttreten des Markengesetzes gilt, dass dessen Vorschriften in ihrem Anwendungsbereich ein geschlossenes System bilden, neben dem die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar sind (siehe nur: BGH WRP 2005, 538, Tz. 33 „Lila Postkarte“). Ein über die behauptete Fehlzuordnung bezüglich der betrieblichen Herkunft des mit dem Spruch versehenen Bodys hinausgehender Sachverhalt, der den Vorwurf unlauteren Verhaltens im Wettbewerb trüge, ist nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.
BGH, Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 137/04 – Euro Telekom (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus).