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BGH: Hefteinband Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.

BGH, Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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