Schlagwort-Archive: Slogan

LG Düsseldorf: Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“ Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11

Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“: Einer zum Allgemeingut gehörenden Lebensweisheit (hier: „Nicht quatschen, MACHEN“) kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Merchandising-Artikel können eine wettbewerbliche Eigenart durch eine originelle Ausgestaltung eines Spruchs, der zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, erlangen, nicht aber aufgrund seiner bloßen Verwendung.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11„Nicht quatschen, MACHEN“
§ 4 Nr. 9 UWG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: THE KIDS WANT TECHNO Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10

Der für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ angemeldeten Marke “THE KIDS WANT TECHNO” fehlt die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Der Slogan ist aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes sprachüblich gebildet und grammatikalisch korrekt. Sie wird daher von den hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als schlagwortartiger Hinweis im Sinn von „Die Kinder wollen Techno“ verstanden.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10THE KIDS WANT TECHNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Keine Markenschutz für die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10

Der angemeldeten Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Spruch „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ setzt sich – in grammatikalisch korrekter Form – aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache zusammen. Die Wortfolge erschöpft sich in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder Originalität noch Prägnanz auf.

BPatG, Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10 – „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

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BPatG: Schutz eines Warenkorb-Icons mit Slogan „MeineWahl“ als Marke Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 103/10

Ein Online-Icon mit der Abbildung eines Einkaufswagens und dem Slogan „MeineWahl“ ist als Marke unterscheidungskräftig. Der Eintragung als Wort-/Bildmarke steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.

Die angemeldete Kombinationsmarke weist in ihrer Gesamtheit keinen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Der im Wortelement enthaltene Slogan „MeineWahl“ ist aufgrund seiner Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Ohne ergänzende Zusätze ist er in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen zumindest nicht eindeutig und regt zum Nachdenken an.

Anmerkung:
Ein Icon als Marke? Die Schutzfähigkeit eines Online-Icons als Marke konnte in dem vorliegenden Fall nur über die besondere grafische Gestaltung und die Wahl der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erreicht werden. So stellt das Gericht fest, dass bei der Auswahl von Dienstleistungen eines Spediteurs, Energieberaters oder Energieerzeugers das Warenkorb-Icon üblicherweise nicht für die elektronische Auftragserteilung verwendet wird. In diesen Branchen werde vom angesprochenen Verbraucher in der Regel nur ein einziger Auftrag erteilt, so dass der für eine große Anzahl von Waren konzipierte Korb in diesem Bereich weder erforderlich noch üblich ist. Dem Slogan „MeineWahl“ in Verbindung mit dem Warenkorb-Icon kommt in Bezug auf diese Dienstleistungen daher kein beschreibender Aussagegehalt zu, so dass er sich als Unternehmenshinweis und damit als Marke eignet.

BPatG, Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 103/10Schutz eines Online-Icons mit der Darstellung eines Einkaufswagens mit Slogan „Meine Wahl“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Markenschutz für Slogan „Habt Ihr kein Zuhause?“

Der Werbeslogans „Habt Ihr kein Zuhause?“ ist als Marke für die Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft schutzfähig. Der angesprochene Verkehr wird der Frage „Habt Ihr kein Zuhause?“ keinen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft entnehmen. Das Anmeldezeichen setzt sich nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbeaussage zusammen, sondern löst einen Denkprozess aus und erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, so dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft überwunden wird.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 26 W (pat) 99/09 – „Habt Ihr kein Zuhause?
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Werbeslogan „Energie mit Ideen“ als Marke schutzfähig

Die Wortelemente des als Marke angemeldeten Werbeslogans „Energie mit Ideen“ vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt.

BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 71/09Energie mit Ideen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: „20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung.“ Werbung mit Preissenkung

Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.

BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 122/0620% auf alles (OLG Saarbrücken)
UWG § 5 Abs. 4 Satz 1

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OLG Hamburg: Keine Verletzung einer Marke durch Slogan ohne Produktbezug (ANSWER FOR LIFE)

1. Wird das Anbieten und Bewerben von Produkten (hier: diagnostischen Apparaten usw.) „unter der Marke ANSWER FOR LIFE“ als Markenverletzung (gestützt auf eine ähnliche Wortmarke für ähnliche Produkte) angegriffen und wird zur Begründung auf eine Unternehmens-Werbung mit dem Claim („ANSWER FOR LIFE“) verwiesen, in der dessen Leistungen nur allgemein und ohne konkreten Produkte-Bezug angepriesen werden, so ist dieser Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG nicht begründet. Es liegt gerade kein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung für ein Produkt vor, auch nicht etwa über die „Brücke“ einer firmenmäßigen Verwendung des Slogans.

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008 – 3 W 10/08ANSWER FOR LIFE
§ 14 MarkenG

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LG Hamburg: Nachahmung eines fremden Slogans: „Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“ Urteil vom 21.04.2009 – 312 O 113/09

Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Nachahmung eines fremden Slogans („Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“).

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Urteil vom 21.04.2009 – 312 O 113/09„Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG

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BPatG: Wir versichern Bayern

BPatG, Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 8/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die Wortfolge „Wir versichern Bayern“ kann in der Klasse 36 (Versicherungswesen) nicht als Marke eingetragen werden, weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

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