Ein Online-Icon mit der Abbildung eines Einkaufswagens und dem Slogan „MeineWahl“ ist als Marke unterscheidungskräftig. Der Eintragung als Wort-/Bildmarke steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.
Die angemeldete Kombinationsmarke weist in ihrer Gesamtheit keinen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Der im Wortelement enthaltene Slogan „MeineWahl“ ist aufgrund seiner Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Ohne ergänzende Zusätze ist er in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen zumindest nicht eindeutig und regt zum Nachdenken an.
Anmerkung:
Ein Icon als Marke? Die Schutzfähigkeit eines Online-Icons als Marke konnte in dem vorliegenden Fall nur über die besondere grafische Gestaltung und die Wahl der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erreicht werden. So stellt das Gericht fest, dass bei der Auswahl von Dienstleistungen eines Spediteurs, Energieberaters oder Energieerzeugers das Warenkorb-Icon üblicherweise nicht für die elektronische Auftragserteilung verwendet wird. In diesen Branchen werde vom angesprochenen Verbraucher in der Regel nur ein einziger Auftrag erteilt, so dass der für eine große Anzahl von Waren konzipierte Korb in diesem Bereich weder erforderlich noch üblich ist. Dem Slogan „MeineWahl“ in Verbindung mit dem Warenkorb-Icon kommt in Bezug auf diese Dienstleistungen daher kein beschreibender Aussagegehalt zu, so dass er sich als Unternehmenshinweis und damit als Marke eignet.
BPatG, Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 103/10 – Schutz eines Online-Icons mit der Darstellung eines Einkaufswagens mit Slogan „Meine Wahl“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG
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