BPatG, Beschluss vom 21.01.2009 – 26 W (pat) 2/08 – CCCP – Freihaltebedürfnis an einer ehemaligen Staatsbezeichnung
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung „CCCP“ unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Marke „CCCP“ ist daher wegen eines absoluten Schutzhindernisses zu löschen.