Schlagwort-Archive: Verkehrsdurchsetzung

BPatG: „LandLust“ – Zur Schutzfähigkeit einer Marke durch Verkehrsdurchsetzung Beschluss vom 28.11.2012 – 29 W (pat) 524/11

Der Eintragung des Marke „LandLust“ für „Wohn- und Gartenzeitschriften“ steht zwar das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Dieses Schutzhindernis wird aber durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Die Beurteilung der Verkehrsbekanntheit erfordert keine Verkehrsbefragung, wenn den Senatsmitgliedern als Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Marktführerschaft selbst bekannt ist, so dass die hohe Bekanntheit in einem erheblichen Teil der Gesamtbevölkerung auch als gerichtskundig angesehen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 28.11.2013 – 29 W (pat) 524/11LandLust
MarkenG §§ 8 II Nr. 1, III, 37 I

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BPatG: „XXXL“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 12.01.2011 – 26 W (pat) 22/10

Einer Eintragung der angemeldeten Marke „XXXL“ steht das Schutzhindernis der § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der angemeldeten Buchstabenkombination fehlt jegliche Unterscheidungskraft, weil „XXXL“ die Beschaffenheit der angemeldeten Waren und der Dienstleistung jeweils objektiv und für die angesprochenen Endverbraucher und Zwischenhändler erkennbar beschreibt. Über eine Größenangabe hinaus hat sich „XXL“ ebenso wie „super“, „mega“ oder „riesig“ in der Werbung, aber auch in Sprachwendungen zusätzlich als Hinweis auf eine – wie auch immer geartete – Sonderstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung entwickelt (vgl. zuletzt BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 – Die XXXL-Erlebniswelt, m. w. N.; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 7/05 – Schuhe XXL). Begegnen potentielle Kunden von Werbedienstleistungen der Zeichenfolge „XXXL“, werden sie diese daher nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen.

BPatG, Beschluss vom 12.01.2011 – 26 W (pat) 22/10XXXL
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „SPAR“ schutzfähig aufgrund Verkehrsdurchsetzung Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 31/06

Die Marke „SPAR“ ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Dienstleistung „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln“ eintragungsfähig.

Auch ein deutlicher Rückgang der Benutzung seit etwa fünf Jahren führt nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen das Bestehen einer Verkehrsdurchsetzung auch noch zum aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung. Dabei ist berücksichtigen, dass sich erfolgreiche Marken, die sich einmal in das Gedächtnis des Verbrauchers eingeprägt haben, von ihm kaum „vergessen“ werden. Nach der Lebenserfahrung werden ehemals bedeutende Marken selbst Jahrzehnte nach ihrer völligen Einstellung noch von Verbrauchern erinnert (z. B. Pan Am, Borgward, NSU, Zündapp, Raider, Beispiele von Marken mit ca. fünfjähriger Nichtbenutzung: Swissair, Rover). Verschiedentlich werden solche Marken unter Anknüpfung an die noch vorhandene Markenkenntnis auch „wiederbelebt“ (z. B. Creme 21, Tri Top, Wiederaufnahme der Form(-marke) des VW-Käfer im New Beetle). Die Bekanntheit solcher Marken verblasst durch das allmähliche Nachwachsen neuer Verbrauchergenerationen, weniger durch „Vergessen“ der Verbraucher, bei denen sich eine Marke einmal nachhaltig einprägen konnte.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 31/06SPAR
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenG

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BPatG: Post II Beschluss vom 28.10.2010 – 26 W (pat) 24/06

1. Für den Nachweis der markenmäßigen Benutzung einer Dienstleistungsmarke kann die Verwendung einer Wortmarke am und im Geschäftslokal ausreichen.

2. Die Anbringung des Wortes „POST“ am Eingang des Geschäftslokals und an den darin befindlichen Verkaufschaltern stellt für die dort angebotenen Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nicht nur eine firmenmäßige, sondern zugleich auch eine markenmäßige Benutzung dar.

3. Ein durch eine Verkehrsumfrage für Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nachgewiesener Grad der Zuordnung von mehr als 75 % zum Unternehmen der Markeninhaberin reicht bei dem von Haus aus zur Beschreibung geeigneten Begriff „POST“ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 669 ff., Nr. 28 – POST II) für eine Verkehrsdurchsetzung i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG aus.

4. Bestehen zur Überzeugung des Senats keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an der methodischen und inhaltlichen Richtigkeit eines vom Markeninhaber in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens, so ist auch dieses als Beweismittel für die Durchsetzung einer Marke im Verkehr geeignet. In einem solchen Fall bedarf es im Löschungsverfahren – auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes – nicht der Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens von Amts wegen. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Löschungsantragsteller den (Gegen-)Beweis der Unrichtigkeit des Verkehrsgutachtens zu erbringen und ggf. selbst ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben und vorzulegen.

BPatG, Beschluss vom 28.10.2010 – 26 W (pat) 24/06 – Az. der Parallelverfahren 26 W (pat) 25/06, 26 W (pat) 26/06, 26 W (pat) 27/06, 26 W (pat) 29/06, 26 W (pat) 115/06Post II
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG §§ 50 Abs. 1, 54 MarkenG

BGH: Pralinenform II Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.

b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05Pralinenform II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: „GELBE SEITEN“ Keine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“

Leitsatz:

1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).

3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende früheren Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.

4. Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.

5. Eine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war.

BPatG, Beschluss vom 09.03.2010 – 27 W (pat) 211/09GELBE SEITEN
§ 8 Abs. 2, 3 MarkenG

BPatG: Goldhase in neutraler Aufmachung

1. Jede maschinell gefertigte und verpackte Warenform erfordert bei der Produktion technische Maßnahmen wie Gussformen und ähnliches. Die Warenform setzt insoweit bestimmte technische Maßnahmen voraus, ist aber nicht selbst zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Die dreidimensionale Form eines goldfarbenen sitzenden Osterhasen ohne weitere Ausstattungsmerkmale (Goldhase in neutraler Aufmachung) und ohne eigenwillige oder sonst auffällige Gestaltungsmerkmale weist für „Schokoladewaren“ regelmäßig keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Schokoladewaren werden zur Osterzeit in zahlreichen ähnlichen Varianten, die teilweise nur in Nuancen voneinander abweichen, von verschiedenen Herstellern auf dem Markt angeboten.

3. Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert bei einer solchen Warenform keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad (im Anschluss an BGH GRUR 2010, 138, Tz. 42 – ROCHER-Kugel). Ein Kennzeichnungsgrad von 67,3 %, reicht hierfür aus. Für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer ausschließlich saisonal vertriebenen Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde, zumal entsprechende Produkte nur zu dieser Zeit sich auf dem Markt in Konkurrenz gegenüberstehen.

4. Die Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder sogar identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Benutzt der Anmelder die angemeldete Warenform bereits vor der Anmeldung im Rahmen eines intensiven Marktauftritts und hat er zudem Anlass, davon auszugehen, dass diese Warenform von einem relevanten Teil des Verkehrs als Hinweis auf seinen Betrieb wahrgenommen wird, so stellt die markenmäßige Absicherung eine Maßnahme zur Förderung der eigenen Position im Wettbewerb dar und kann in aller Regel nicht als unlautere und rechtsmissbräuchliche Handlung angesehen werden. Sofern den Wettbewerbern – wie vorliegend – ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung verbleiben, werden sie durch das mit der Eintragung im Markenregister verbundene Ausschließlichkeitsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies setzt allerdings auch eine sachgerechte Bemessung des Schutzumfangs der Formmarke voraus.

BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 25 W (pat) 33/09 (Az. der Parallelentscheidung 25 W (pat) 32/09) – Goldhase in neutraler Aufmachung
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 10 und Abs. 3; § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 MarkenG

BGH: ROCHER-Kugel – Durchsetzungsgrad einer Formmarke

a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht.

b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.

c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – I ZB 88/07ROCHER-Kugel
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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BGH: Jugendherberge – Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde gegen die Löschung der Marke „Jugendherberge“ zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde rügte ohne Erfolg, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, indem das Bundespatentgericht keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten Verkehrskreise in einem vom Markeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben habe. Nach Ansicht des BGH war das Bundespatentgericht nicht verpflichtet, den Markeninhaber darauf hinzuweisen, dass es als beteiligte Verkehrskreise die Gesamtbevölkerung ansah und nicht nur die potentiellen Besucher von Jugendherbergen.

Wenn im Verfahren ohne Weiteres deutlich gemacht wurde, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke „Jugendherberge“ keine Bedeutung dafür hatte, wie die Nutzer der für diese Marke angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere Beherbergung von Gästen und Verpflegung, zu bestimmen sind, musste der Markeninhaber deshalb zumindest damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Gesamtbevölkerung als maßgeblichen Verkehrskreis ansehen werde.

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 7/09Jugendherberge
Art. 103 Abs. 1 GG

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BPatG: Yoghurt-Gums nicht als Marke für Gummibonbons schutzfähig

Bei der Bezeichnung „Yoghurt-Gums“ handelt es sich im Hinblick auf die Waren „Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“ um einen sachbeschreibenden Hinweis auf Gummibonbons mit Joghurtanteil bzw. -geschmack, die mangels Unterscheidungskraft – auch unter Berücksichtigung ihres Bildbestandteils – nicht als Marke in das Register hätte eingetragen werden dürfen.

Die farbliche Wiedergabe von Buchstaben in einer mittels einer Schattierung unterlegten Schriftart, reicht aufgrund der einfachen und gebräuchlichen grafischen Gestaltung nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen.

Die Hinzufügung des Symbols ® als Hinweis auf die Markeneintragung ist ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der übrigen Markenteile zu beseitigen und der Gesamtmarke den Eindruck einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung zu verleihen (vgl. EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1017 – BioID).

WBM Yoghurt-Gums

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 26 W (pat) 72/07Yoghurt-Gums
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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