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Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 2000, 886 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem; GRUR 2003, 428 = WRP 2003, 647 – BIG BERTHA).

Die Beurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, GRUR 1999, 496 = NJW-RR 1999, 766 = WRP 1999, 528 – TIFFANY; GRUR 2000, 886 = NJW-RR 2001, 1049 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem). Im Revisionsverfahren ist daher nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. (BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit)

Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 507 = WRP 2001, 694 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594 = WRP 2004, 909 – Ferrari-Pferd).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Slg. 1998, I-5507 Rdnr. 15 = GRUR 1998, 922 – Canon) ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gibt (vgl. BGH, GRUR 2002, 544 = WRP 2002, 537 – BANK 24, zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen), die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden kann.

Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht. (vgl. BGH, GRUR 2004, 594 – Ferrari-Pferd) Dies schließt es nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzierung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die Warenähnlichkeit bzw. bei gegebener Warenähnlichkeit für die Verwechslungsgefahr sprechen kann. (BGH, Urteil vom 30.03. 2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU)

Aus der Rechtsprechung:

Warenähnlichkeit

Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit)

Keine Warenähnlichkeit

Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 19.02. 2004 – I ZR 172/01 – Ferrari-Pferd)

Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU)

Zwischen der Ware „Zigarren“ und der Dienstleistung „Verpflegung“ besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG. (BGH, Beschluß vom 28.09.2006 – I ZB 100/05 – (COHIBA)

BGH: Kinderzeit

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.

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BGH: Kinder II

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 6/05 – Kinder II (OLG Köln)
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

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OLG Köln: Ohne Dich ist alles doof

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort/Bildmarke „Ohne Dich ist alles doof“ und dem Slogan „Mit Dir ist alles toll“.

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 6 U 214/06Ohne Dich ist alles doof
MarkenG § 14 Abs. 2 u. 3, UWG § 4 Nr. 9a

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BGH: TOSCA BLU

BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU (OLG Köln)
EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.

b) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.

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OLG Köln: Kleiner Feigling II

OLG Köln, Urteil vom 29.10.2004 – 6 U 79/01
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

Zur Begründung von Ansprüchen, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt werden, genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken; ebenso wenig reicht dafür der Umstand aus, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (BGH, Urteil vom 29.04.2004, WRP 2004, 1064 ff. „Zwilling/Zweibrüder“).

Zur objektiven Aufmerksamkeitsausbeutung, muss vielmehr stets das zusätzlich erforderliche Element der Anstößigkeit hinzutreten. Dieses kann regelmäßig aber erst dann angenommen werden, wenn eine Beziehung des eigenen Angebots zur gewerblichen Leistung eines anderen (nur) deshalb hergestellt worden ist, um von dem fremden Ruf zu profitieren (vgl. hierzu BGHZ 86, 90, 94 „Rolls Royce“ und BGHZ 126, 208, 213 „Mc Laren“).

In Ermangelung eines im Streitfall greifenden Vermutungstatbestandes muss die Klägerin ein solches Verhalten darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, und nicht die Beklagten müssen ihre Kennzeichenwahl rechtfertigen.

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BGH: il Padrone ./. Il Portone

BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – I ZB 4/02 – il Padrone/Il Portone (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

a) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken „il Padrone“ und „Il Portone“ ist auch der jeweilige Wortbestandteil „il“ einzubeziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt.

b) Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der Marken hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht beschränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den weiten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen.

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BGH: Ferrari-Pferd

BGH, Urteil vom 19.02.2004 – I ZR 172/01Ferrari-Pferd (OLG Frankfurt am Main)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3

a) Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit.

b) Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht.

c) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von der Feststellung, ob das jüngere Zeichen der bekannten Marke ähnlich ist, ist die Frage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu erfüllen.

d) Zur Frage der Ähnlichkeit von Bildzeichen.

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