Schlagwort-Archive: DKV/OKV

BGH: Kinderzeit

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.

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BGH: Kinder II

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 6/05 – Kinder II (OLG Köln)
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

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BGH: il Padrone ./. Il Portone

BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – I ZB 4/02 – il Padrone/Il Portone (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

a) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken „il Padrone“ und „Il Portone“ ist auch der jeweilige Wortbestandteil „il“ einzubeziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt.

b) Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der Marken hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht beschränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den weiten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen.

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BGH: d-c-fix / CD-FIX

BGH, Urteil vom 15.01.2004 – I ZR 121/01 – d-c-fix / CD-FIX
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 23 Nr. 2

a) Nimmt der Verkehr bei einer (unterstellten) einheitlichen Bezeichnung wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit der Waren an, diese stammten aus demselben Unternehmen, ist grundsätzlich von einer Warenähnlichkeit auszugehen.

b) Aus Buchstabenkombinationen bestehende Marken weisen nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Regelfall auch dann von Hause aus normale Kennzeichnungskraft auf, wenn sie unter Geltung des Warenzeichengesetzes nur als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG) eingetragen werden konnten.

c) Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird. Weist das beanstandete Zeichen lediglich Anklänge an eine beschreibende Benutzung auf und ist ein Freihaltebedürfnis des Begriffs für den allgemeinen Gebrauch nicht ersichtlich, ist eine markenmäßige Verwendung des Zeichens im Verwechslungsbereich mit der Klagemarke regelmäßig unlauter i. S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.

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