Schlagwort-Archive: beschreibende Angabe

BPatG: „ZVS Zertifizierter Vorsorge-Spezialist“ Kombination aus Abkürzung und beschreibender Angabe als Marke nicht schutzfähig Beschluss vom 10.01.2012 – 27 W (pat) 114/11

Die Abkürzung einer nicht unterscheidungskräftigen und/oder beschreibenden Angabe ist schutzunfähig, wenn der abgekürzte Langtext ebenfalls in der Marke enthalten ist.

BPatG, Beschluss vom 10.01.2012 – 27 W (pat) 114/11ZVS Zertifizierter Vorsorge-Spezialist
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „B & P“ – Zum Freihaltebedürfnis von Buchstabenkombinationen Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11

L e i t s a t z :

Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.

BPatG, Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11B & P
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

BPatG: “FLINKSTER” nicht als Wortmarke für Transportdienstleistungen schutzfähig Beschluss vom 01.12.2010 – 26 W (pat) 501/09

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ist der Begriff „FLINKSTER“, angemeldet von der Deutschen Bahn AG, nicht als Marke für Transport- und Logistikdienstleistungen schutzfähig. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen Gepäckträgerdienste, Erteilung von Fahrplan- und Verkehrsauskünften, Sendungsverfolgung im Transportwesen; Lagerung und Verpackung von Gütern” stellt „Flinkster” ein glatt beschreibendes Adjektiv bzw. Adverb dar.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2010 – 26 W (pat) 501/09FLINKSTER
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke Neuschwanstein – Keine markenrechtliche Monopolisierung von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung Beschluss vom 04.11.2010 – 25 W (pat) 182/09

L e i t s ä t z e :

1. Das Wort „Neuschwanstein“ bezeichnet eindeutig und ausschließlich das im 19. Jahrhundert im Auftrag von König Ludwig II. gebaute weltberühmte Schloss in Schwangau und eignet sich als Angabe eines Reiseziels, nämlich dieser Touristenattraktion ersten Ranges „Schloss Neuschwanstein“. In Bezug auf die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ stellt diese Bezeichnung deshalb eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen wird die Art, die Beschaffenheit bzw. die Bestimmung dieser Dienstleistungen angegeben, in Bezug auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ werden die Merkmale der Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass diese in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Reise zum Schloss oder einem Besuch des Schlosses erbracht werden.

2. Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden (in Anknüpfung an BGH GRUR BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 20 – FUSSBALL WM 2006).

3. Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdigkeit, sondern ein Bauwerk, das einen herausragenden Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes darstellt. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Solche Bezeichnungen weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 04.11.2010 – 25 W (pat) 182/09 – Neuschwanstein
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; § 83 Abs. 2 Nr. 1

BPatG: „Schwarze Eulen“ – Beschreibende Angaben bei einer Wortmarke Beschluss vom 29.11.2010 – 25 W (pat) 195/09

Die Bezeichnung „Schwarze Eulen“ besteht ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale der vorliegend noch beanspruchten Waren „Bonbons; Fruchtgummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Konfekt; Lakritze (Süßwaren); Schokolade; Weingummi; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren“ zu beschreiben, und zwar in Bezug auf ihre Form und ihre Farbe.

Tierformen sind bei Süßwaren wie den hier Beanspruchten ein übliches, weit verbreitetes Gestaltungsmittel. Mithin wird der Verkehr, hier insbesondere die Endverbraucher dieser Produkte, die Bezeichnung „Eulen“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Dies liegt für den Verkehr auch deswegen nahe, weil die Form von Eulen bereits als Knabberartikel und z. B. in Zusammenhang mit der bekannten „Harry-Potter-Reihe“ als Gestaltungsform für Kinderspielzeug verwendet wird.

Nach alledem wird der Verkehr ohne vertiefte, analysierende Betrachtungsweise bei der Wortfolge „Schwarze Eulen“ ohne weiteres auf die Form und Farbe dieser (Süß) Waren schließen und damit in diesem Begriff lediglich eine Merkmale dieser Waren unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Der angemeldeten Marke steht daher das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 29.11.2010 – 25 W (pat) 195/09„Schwarze Eulen“
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Eintragungsfähigkeit des Slogans „Keep the Change“ als Marke Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09

Der Slogan „Keep the change“ ist als Marke schutzfähig. Es handelt sich bei dem angemeldeten Slogans nicht um eine Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für den mit der Marke beanspruchten Bereich „Bankgeschäften und Finanzwesen“. Vielmehr stellt die Wortfolge „keep the change“, ebenso wie deren Übersetzung(en) „Behalten Sie das Wechselgeld/Kleingeld!“ oder „Stimmt so!“ die bekannte Einladung an den Vertragspartner oder dessen Angestellten dar, das dem Kunden zustehende Wechselgeld als Trinkgeld zu einzubehalten. Nur in diesem Sinne, sei es als direktes Trinkgeldangebot im herkömmlichen Sinne oder als Anspielung darauf, hat sich die Anmeldemarke belegen lassen. Mit diesem Bedeutungsgehalt als Einladung oder Aufforderung kann die angemeldete Marke aber keine Eigenschaft bzw. irgendein Merkmal oder einen sonstigen Aspekt von Bank- oder Finanzdienstleistungen bezeichnen (im Gegensatz z. B. zum isolierten Wort „change“). Dies würde selbst dann gelten, wenn Trinkgelder im Bank- und Finanzgewerbe üblich wären. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet daher aus.

BPatG, Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Keep the Change“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: Zurückweisung der Markenanmeldung „Porco“ für Futtermittel wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10

Die angemeldete Marke „Porco“ ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren Futtermittel bereits zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet und somit vom Markenschutz ausgeschlossen, so dass die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht erfolgt ist (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10 – „Porco
MarkenG § 8 II Nrn. 1 u. 2

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BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Lotuspflege“ für die „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“

Der angemeldeten Marke „Lotuspflege“ fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters für die Dienstleistungen der Klasse 37: „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“ jegliche Unterscheidungskraft.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine im Verkehr bisher nicht gebräuchliche Wortneuschöpfung handele. Für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht auf die Neuheit einer Bezeichnung, sondern allein auf deren Eignung zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen an. Insoweit bedarf es insbesondere keines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke im Verkehr als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 – BIOMILD).

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 5/08Lotuspflege
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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LG Düsseldorf: Keine Verletzung der Marke Steuerfuchs durch die Domain „frag-den-steuerfuchs.de“

Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus der Marke Steuerfuchs gegen die Verwendung einer Domain „frag-den-Steuerfuchs“, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem verwandten Begriff „Steuerfuchs“ sowie der angegriffenen Wortkombination „frag-den-Steuerfuchs“ lediglich eine rein beschreibende Angabe sehen und es damit schon an einer markenmäßigen Benutzung fehlt.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009 – 2a O 34/06frag-den-steuerfuchs.de
§§ 14 I, II Nr. 2, V, 15 I, II Nr. 2, IV MarkenG

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BGH: POST II

a) Die Angabe „POST“ ist für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eine beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Die Löschung der Markeneintragung nach §§ 8, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG erfordert die positive Feststellung, dass das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über die Löschung vorlag. Verbleibende Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers.

c) Die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs dürfen nicht so hoch angesiedelt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis ausgeschlossen ist.

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – I ZB 48/07POST II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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