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BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis II – Markenschutz von Porträtfotos oder anderer naturgetreuer Abbildungen bekannter Personen Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09

a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn – wie im Regelfall – praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09Marlene-Dietrich-Bildnis II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 46/2009

In der 46. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.11.2009 – 33 W (pat) 9/08 – „GET NEW TECHNOLOGY FIRST“ u.a. für „Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; …“

BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 62/09Mäuse für „Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladenwaren, feine Backwaren“

BPatG, Beschluss vom 28.09.2009 – 27 W (pat) 17/09 – Wortmarke „Soul in the City“ für die Waren und Dienstleistungen „Compakt-Disks (Ton, Bild), DVD, Video-CD, Schallplatten, Tonträger, Videobänder, Videokassetten; Musikdarbietungen und -veranstaltungen; Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen; Unterhaltung durch Musik- und Tonproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Musik- und Filmaufnahmen auf Ton- und Bildtonträgern, auch über Internet“

BPatG, Beschluss vom 30.07.2009 – 25 W (pat) 63/09 – Wortmarke Eurostarch für die Waren „Stärke für gewerbliche Zwecke; Stärkekleister (außer für Papierwaren und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke); Kartoffelflocken; Kartoffelpüree; Kartoffelpuffer; Knödelmischungen; Getrocknete Kartoffeln; Kartoffelpulver; Fruchtzubereitungen; Milchpulver; Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Maisstärke, Kartoffelstärke; Mehl für Nahrungszwecke; Maisstärke, Kartoffelstärke, Mehl für Nahrungszwecke; Maltodextrin; Zucker, Instant-Gelierzucker, Puderzucker, Fruchtzucker, Zuckeraustauschstoffe, natürliche Süßstoffe, Diätzucker für nichtmedizinische Zwecke; Zuckerwaren, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Süßwaren“

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BPatG: Porträtfoto von Marlene-Dietrich nicht als Marke für Bekleidung schutzfähig

1. Zur Frage inwieweit bei Merchandisingartikeln es bei einem Portraitfoto einer bekannten (verstorbenen) Person zur Bejahung der Unterscheidungskraft nicht auf die Art und Weise einer möglichen oder marktüblichen tatsächlichen Anbringung des Bildes auf entsprechenden Waren ankommen kann, sondern allein auf die Eintragung im Register (BGH GRUR 2006, 766 – Stofffähnchen). Bei solchen Zeichen ist zu unterscheiden zwischen der Anmeldung als Bildmarke oder als Positionsmarke (zur weiteren Klärung von BGH I ZB 21/06 vom 24. April 2008, GRUR 2008, 1093; MarkenR 2008, 499; im Anschluss an 29 W (pat) 85/07, Beschluss vom 5. Nov. 2008 – TOOOR!).

2. Zur Grenze der Amtsermittlung bei der Feststellung von fehlenden Belegen für Feststellungen zur Üblichkeit von Zeichen im beanspruchten Warensegment einerseits und zur Mitwirkungspflicht der Partei andererseits.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 29 W (pat) 147/03Portraitfoto Marlene Dietrich II
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 32/2009

In der 32. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 06.08.2009 – 29 W (pat) 42/07 – Wortmarke GCARD für die Waren und Dienstleistungen: Klasse 16: Glückwunschkarten; Grußkarten; Musikglückwunschkarten; Klasse 38: E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung, insbesondere von Grußkarten; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 41: Unterhaltung. Volltext

BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 33 W (pat) 121/07 – Wortmarke
Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall für die Dienstleistung „Finanzwesen, nämlich Dienstleistungen einer Bausparkasse“ Volltext

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.06.2009 – 29 W (pat) 22/08BM Schwarz-Weiss Volltext

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Urheberrecht erloschen: Popeye in der Public Domain

Mit Ende des Jahres 2008 ist das Urheberrecht an der Comicfigur Popeye („I Eats My Spinach“) in Europa erloschen und das Werk damit gemeinfrei. Der Schöpfer von Popeye, Elzie Segar, starb 1938 im Alter von nur 43 Jahren.

Anders als in Europa besteht das Urheberrecht an Popeye in den USA noch weitere 25 Jahre, dort beträgt die Schutzdauer nicht „nur“ 70 Jahre, sondern 95 Jahre.

§ 64 UrhG: Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Welche Folgen hat das Ende des Urheberrechtsschutzes?

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BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis

BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – I ZB 21/06Marlene-Dietrich-Bildnis
MarkenG § 3 Abs. 1, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht.

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BPatG: Ringelnatz

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 35/06Ringelnatz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

1. Der Name eines Schriftstellers, dessen Werke auf dem Markt erhältlich sind, ist nicht nur Hinweis auf ihn als Autor, sondern zugleich auf sein Werk. Für Waren wie Bücher, Hörbücher etc. kann der Name daher als Autorenbezeichnung oder Inhaltsangabe dienen.

2. Bei Waren oder Dienstleistungen, die von einem anderen als dem Namensträger stammen, aber sich inhaltlich mit der Person oder dem Werk des Namensträgers befassen können, ist der Name nichts anderes als eine Inhaltsangabe.

3. Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke.

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