Der Slogan „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“ ist als Marke für Dienstleistungen einer Bausparkasse schutzfähig. Er enthält keine von Konkurrenten benötigte Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen, die entsprechend dem Sinn des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Mitbewerber freigehalten werden müsste.
Sowohl die angemeldete Gesamtmarke als auch ihr isolierter Bestandteil „Schwäbisch Hall“ genügen bei einer Bekanntheit in Zusammenhang mit „Bausparen oder Baufinanzieren“ von 73,8 % den Anforderungen für die Zuerkennung einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG.
BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 33 W (pat) 121/07 – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG