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BPatG: Schutzfähigkeit eines Slogans als Marke – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“

Der Slogan „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“ ist als Marke für Dienstleistungen einer Bausparkasse schutzfähig. Er enthält keine von Konkurrenten benötigte Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen, die entsprechend dem Sinn des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Mitbewerber freigehalten werden müsste.

Sowohl die angemeldete Gesamtmarke als auch ihr isolierter Bestandteil „Schwäbisch Hall“ genügen bei einer Bekanntheit in Zusammenhang mit „Bausparen oder Baufinanzieren“ von 73,8 % den Anforderungen für die Zuerkennung einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 33 W (pat) 121/07 – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 32/2009

In der 32. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 06.08.2009 – 29 W (pat) 42/07 – Wortmarke GCARD für die Waren und Dienstleistungen: Klasse 16: Glückwunschkarten; Grußkarten; Musikglückwunschkarten; Klasse 38: E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung, insbesondere von Grußkarten; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 41: Unterhaltung. Volltext

BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 33 W (pat) 121/07 – Wortmarke
Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall für die Dienstleistung „Finanzwesen, nämlich Dienstleistungen einer Bausparkasse“ Volltext

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.06.2009 – 29 W (pat) 22/08BM Schwarz-Weiss Volltext

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