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EuGH: „Vorsprung durch Technik“

Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird. (Rn. 45)

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 – C?398/08 P – „Vorsprung durch Technik
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 – Wortmarke Vorsprung durch Technik – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen – Maßgebende Verkehrskreise – Umfassende Beurteilung und Begründung – Neue Unterlagen“

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