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BGH: regierung-oberfranken.de – Namensschutz für die Internet-Domain einer Behörde Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10

Leitsatz

1. Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGH, 17. Mai 2001, I ZR 251/99, BGHZ 148, 13 – ambiente.de).

2. Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.

BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de
§ 12 BGB

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BGH: Basler Haar-Kosmetik – Zur Haftung des Admin-C Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09

a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 – afilias.de).

b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.

BGH, Urteil vom 09.112011 – I ZR 150/09Basler Haar-Kosmetik
MarkenG § 15 Abs. 5; BGB §§ 12, 677, 683 Satz 1, § 670; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4

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OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC bei sich aufdrängender Namensrechtsverletzung einer Domain (regierung-oberbayern.de)

Die Registrierungsstelle für .de-Domain-Namen DENIC ist wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen (hier: „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ durch ein in Panama ansässige Privatunternehmen) verpflichtet. Bei den vorliegenden Namen wird bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010 – 16 U 239/09Störerhaftung der DENIC wegen rechtswidriger Domains bestätigt (regierung-oberbayern.de et al.)
BGB §§ 12, 823 Abs. 1, 1004

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Kurz-Domains: Einstweilige Verfügung gegen DENIC

Der Run auf die neuen DE-Domains ist seit heute morgen eröffnet. Und die ersten juristischen Gefechte haben, wie erwartet, bereits begonnen: Eine Kanzlei hat für ihren Mandanten, Inhaber der Einbuchstabenmarken E, F, G und X, Y, Z, gestern eine einstweilige Verfügung gegen die DENIC eG erwirkt.

Hierin untersagt das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 515/09) der DENIC eG bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand), die Domains

  • „e.de“
  • „f.de“
  • „g.de“
  • „x.de“
  • „y.de“
  • „z.de“

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen 11 U 36/09 für Dritte als Domaininhaber zu registrieren.

Weiter berichtet das Basic Thinking Blog, dass die Domains

  • „br.de“
  • „sr.de“
  • „hr.de“
  • „dw.de“

ebenfalls für Registrierungen gesperrt wurden.

Neue ein- und zweistellige .de-Domains – Wie beauftrage ich eine neue Domain?

Die DENIC eG liberalisiert ihre Domainrichtlinien und schafft die Einschränkungen bei der Registrierung von Second-Level-Domains unterhalb von .de weitgehend ab. Zugelassen werden künftig z. B. auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains. So entsteht eine Vielzahl neuer Registrierungsmöglichkeiten. Die Einführungsphase für die neuen Domains startet am 23. Oktober 2009 um 9.00 Uhr (MESZ). Die Registrierung läuft nach dem Prinzip „First come, first serve“.

Hintergrund

Gemäß dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom 29. April 2008 wäre die DENIC verpflichtet gewesen, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, woraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingereicht wurde. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. Angesichts dieser Rechtslage musste die DENIC ihre Richtlinien ändern, um weitere Rechtstreitigkeiten um ein- und zweistellige Domains zu vermeiden.

Welche Domains lassen sich jetzt registrieren? Die wesentlichen Neuerungen:

Als Domains unter der TLD .de sind ab dem 23. Oktober 2009 zulässig:

  • Neu: Auch ein- (y.de) und zweistellige (xy.de) sowie reine Zifferndomains (1.de, 23.de) können jetzt registriert werden.
  • Neu: Domains, die einem Kfz-Kennzeichen (hh.de) oder einer TLD (com.de) entsprechen, werden frei gegeben.
  • Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, Bindestriche, die lateinischen Buchstaben A bis Z und die weiteren Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
  • Die Mindestlänge einer Domain liegt bei 1 Zeichen – exklusive .de
  • Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive .de.

Unzulässig sind:

  • Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden.
  • Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.

Registrierung neuer Domains – Wie beauftrage ich eine neue Domain?

  1. Die neuen Domainrichtlinien beachten.
  2. Eigene Rechte, sowie bestehende Markenrechte Dritter prüfen.
  3. Wenn keine Rechte Dritter bestehen, Domain über einen Internetdienstleister anmelden.
  4. Der Internetdienstleister leitet den Auftrag ab Beginn der Registrierung am 23. Oktober 2009 an die DENIC weiter.
  5. Die Registrierung neuer Domains erfolgt nach dem „First come – First served“-Verfahren (mit elektronischem Zeitstempel)
  6. Die Bestätigung oder Ablehnung erfolgt durch den Internetdienstleister.

(Quelle: Denic 10/2009)

Anmerkung: Die Entscheidung der DENIC zu Freigabe von ein- und zweistelligen Domains überrascht nach dem Urteil des OLG Frankfurt nicht so sehr inhaltlich, als vielmehr in der Geschwindigkeit der geplanten Umsetzung. Der Stichtag 23. Oktober sorgt für Unmut bei den Providern, die nun auf die Schnelle die erforderlichen Systemanpassungen für zweistellige de-Domains und möglichst eine Vorregistrierung auf die Beine stellen müssen. Aber auch rechtliche Risiken sind zu beachten. Derjenige, der sich eine begehrte ein- oder stellige Domain sichert, sollte deshalb eine Prüfung nach bestehenden Markenrechten Dritter durchführen. Die Freigabe der Registrierung stellt nämlich keinesfalls einen Freibrief für Domaingrabber dar. Rechtstreitigkeiten um die neuen Domains sind sonst vorprogrammiert.

LG Köln: welle.de – Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags

Die Gemeinde Welle hat keinen Anspruch auf die gleichnamige Domain welle.de. Der Name „Gemeinde Welle“ führt als solcher zu keiner gegenüber dem Domaininhaber von www.welle.de besseren Rechtsposition. Bei einer mehrdeutigen Sachbezeichnung und mangels Bekanntheit der „Gemeinde Welle“ gilt schlicht die Priorität der Registrierung.

Ein mit dem Ziel der Löschung des bisherigen Domaininhabers gestellter Dispute-Eintrag bei der DENIC ist daher unberechtigt und behindert den Domaininhaber, der Einnahmen durch die Veräußerung von Domains erzielt, in seiner gewerblichen Betätigung.

LG Köln, Urteil vom 18.05.2009 – 81 O 220/08welle.de

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LG Düsseldorf: cola.de – Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags

Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain stellt ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ dar. Zum Nutzungsrecht einer Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die durch den Dispute-Eintrag genommen wird. Bei einem unberechtigten Dispute-Eintrag besteht daher ein Anspruch des Domain-Inhabers gegenüber dem Steller des Dispute-Eintrags, dass dieser auf den bei der DENIC eG gesetzten Dispute-Eintrag verzichtet.

Es fehlt schon grundsätzlich an einer Verletzung von Markenrechten an der Gemeinschaftsmarke „Cola“, wenn der Internetauftritt der Domain „cola.de“ lediglich Informationen und Werbung im Zusammenhang mit dem brausehaltigen Erfrischungsgetränk „Cola“ gezeigt, der Schutzbereich der Gemeinschaftsmarke „Cola“ jedoch völlig andere Waren umfasst, nämlich Thermostate und ähnliches, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen und Baumaterialien verschiedenster Art.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 – 34 O 16/09cola.de
§ 823 Abs. 1 BGB

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DISPUTE-Eintrag

Was ist ein Dispute-Eintrag?

Bei einem Streit um Domains kann bei der DENIC ein Antrag gestellt werden, die streitbefangene Domain mit einem sogenannten Dispute-Eintrag zu versehen. Der Antrag kann kostenlos gestellt werden.

Ein Dispute-Eintrag bewirkt, dass der Domaininhaber die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen kann. Im Falle der Löschung der Domain durch den bisherigen Domaininhaber gewährleistet der Dispute-Eintrag, dass der Antragssteller unmittelbar neuer Domaininhaber wird.
Der Dispute-Eintrag ist auf ein Jahr befristet und wird dann ohne besondere Vorankündigung aufgehoben.

Ein Dispute-Eintrag kann bei der DENIC über ein entsprechendes Formular gestellt werden. Weiter muss gegenüber der DENIC nachgewiesen werden, dass ein Recht an der Domain besteht. Geeignete Unterlagen, die als Nachweis für eine Berechtigung dienen können, sind beispielsweise: im Falle einer Marke die entsprechende Marke-Urkunde, bei einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, bei Personennamen eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und für Gemeindenamens das Briefpapier der Gemeinde.

Allerdings ist Vorsicht bei der Stellung eines Dispute-Eintrags geboten: Wer einen Dispute-Eintrag stellt, ohne tatsächlich ein Recht an dem Domain-Namen zu haben und damit den Domain-Inhaber in der Nutzung seiner Domain blockiert, kann auf Löschung des Dispute-Eintrags in Anspruch genommen werden.

LG Frankfurt am Main: Kein Anspruch auf einstelligen Domainnamen (Einstellige Second-Level-Domains)

Die Regelung der Domainrichtlinien der DENIC, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt.

LG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2009 – 2-6 O 671/08Einstellige Second-Level-Domains
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB

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OLG Düsseldorf: Zur Störerhaftung des Admin-C

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 – I-20 U 1/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen.

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