Schlagwort-Archive: Domain-Grabbing

LG Köln: welle.de – Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags

Die Gemeinde Welle hat keinen Anspruch auf die gleichnamige Domain welle.de. Der Name „Gemeinde Welle“ führt als solcher zu keiner gegenüber dem Domaininhaber von www.welle.de besseren Rechtsposition. Bei einer mehrdeutigen Sachbezeichnung und mangels Bekanntheit der „Gemeinde Welle“ gilt schlicht die Priorität der Registrierung.

Ein mit dem Ziel der Löschung des bisherigen Domaininhabers gestellter Dispute-Eintrag bei der DENIC ist daher unberechtigt und behindert den Domaininhaber, der Einnahmen durch die Veräußerung von Domains erzielt, in seiner gewerblichen Betätigung.

LG Köln, Urteil vom 18.05.2009 – 81 O 220/08welle.de

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LG Düsseldorf: cola.de – Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags

Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain stellt ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ dar. Zum Nutzungsrecht einer Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die durch den Dispute-Eintrag genommen wird. Bei einem unberechtigten Dispute-Eintrag besteht daher ein Anspruch des Domain-Inhabers gegenüber dem Steller des Dispute-Eintrags, dass dieser auf den bei der DENIC eG gesetzten Dispute-Eintrag verzichtet.

Es fehlt schon grundsätzlich an einer Verletzung von Markenrechten an der Gemeinschaftsmarke „Cola“, wenn der Internetauftritt der Domain „cola.de“ lediglich Informationen und Werbung im Zusammenhang mit dem brausehaltigen Erfrischungsgetränk „Cola“ gezeigt, der Schutzbereich der Gemeinschaftsmarke „Cola“ jedoch völlig andere Waren umfasst, nämlich Thermostate und ähnliches, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen und Baumaterialien verschiedenster Art.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 – 34 O 16/09cola.de
§ 823 Abs. 1 BGB

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LG Hamburg: Domain-Grabbing und Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens für Motorräder (area45cycles)

1. Ein Schadenersatzanspruch des Markeninhabers aus § 14 VI MarkenG kann erst mit Markeneintragung entstehen. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist nach § 6 II MarkenG zwar für die Frage der Priorität, nicht aber für die Schutzentstehung relevant.

2. Die Bezeichnung „area45cycles“ verfügt für ein Unternehmen, welches so genannte „Custom-Bikes“, also individuell zusammengebaute Motorräder, einschließlich Einzel- und Ersatzteile sowie Zubehör vertreibt, über hinreichende Kennzeichnungskraft.

3. Zur Benutzung des Unternehmenskennzeichens in abgewandelter Form.

4. Ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch besteht nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung – auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der vom Markenschutz betroffenen Branchen erfolgt – zumindest eine nach § 14 II Nr. 3 oder § 15 III MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt.

5. Die auf Löschung und Dekonnektierung der auch für in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzten Domains gerichtete Klage kann jedoch unter dem Aspekt des „Domain-Grabbings“ nach § 4 Nr. 10 UWG begründet sein.

6. Von Domain-Grabbing ist auszugehen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

7. Ein deutlicher Hinweis auf ein unlauteres Domain-Grabbing ist darin zu sehen, dass unmittelbar nach Erhalt einer auf die .com-Domain bezogenen Abmahnung der Abgemahnte weitere Domains mit dem kennzeichenrechtlich für den Abmahnenden geschützten Begriff für sich registrieren ließ. Hierdurch wird eine Schädigungsabsicht belegt, zumal irgendein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der weiteren Domains nicht behauptet wurde.

LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008 – 312 O 64/08area45cycles
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG, 14 Abs. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

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LG Düsseldorf: Elena.de

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 – 14c O 146/08 – Elena.de
§ 1004 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenG

Der Anbieter eines Domain-Parking-Angebots haftet weder als Mittäter noch als Störer für Markenrechtsverletzungen, die Domain-Inhaber durch das Einstellen von Domains begehen.

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