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LG Hamburg: Domain-Grabbing und Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens für Motorräder (area45cycles)

1. Ein Schadenersatzanspruch des Markeninhabers aus § 14 VI MarkenG kann erst mit Markeneintragung entstehen. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist nach § 6 II MarkenG zwar für die Frage der Priorität, nicht aber für die Schutzentstehung relevant.

2. Die Bezeichnung „area45cycles“ verfügt für ein Unternehmen, welches so genannte „Custom-Bikes“, also individuell zusammengebaute Motorräder, einschließlich Einzel- und Ersatzteile sowie Zubehör vertreibt, über hinreichende Kennzeichnungskraft.

3. Zur Benutzung des Unternehmenskennzeichens in abgewandelter Form.

4. Ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch besteht nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung – auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der vom Markenschutz betroffenen Branchen erfolgt – zumindest eine nach § 14 II Nr. 3 oder § 15 III MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt.

5. Die auf Löschung und Dekonnektierung der auch für in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzten Domains gerichtete Klage kann jedoch unter dem Aspekt des „Domain-Grabbings“ nach § 4 Nr. 10 UWG begründet sein.

6. Von Domain-Grabbing ist auszugehen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

7. Ein deutlicher Hinweis auf ein unlauteres Domain-Grabbing ist darin zu sehen, dass unmittelbar nach Erhalt einer auf die .com-Domain bezogenen Abmahnung der Abgemahnte weitere Domains mit dem kennzeichenrechtlich für den Abmahnenden geschützten Begriff für sich registrieren ließ. Hierdurch wird eine Schädigungsabsicht belegt, zumal irgendein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der weiteren Domains nicht behauptet wurde.

LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008 – 312 O 64/08area45cycles
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG, 14 Abs. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

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