LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008 – 52 O 416/07 – Werktitel „Internetrecht“
§ 5 Abs 3 MarkenG, § 15 MarkenG
1. Dem Lehrbuchtitel „Internetrecht“ kommt aufgrund seines beschreibenden Sinngehalts keine Unterscheidungskraft zu und es liegt keine Verwechslungsfähigkeit mit dem „juris Praxiskommentar Internetrecht“ vor.
2. Gerade auch im juristischen Bereich sind beschreibende Titel nicht ungewöhnlich, sondern die Regel. Denn in einer Vielzahl der Fälle wird das Fachbuch durch die mehr oder weniger präzise Beschreibung des Rechtsgebietes benannt, wobei entweder das Hauptgesetz benannt wird (ZPO, BGB, UWG) (…). Insoweit ist der Benutzer durchaus an die beschreibende Verwendung gewöhnt, entnimmt diesem aber in aller Regel keinen Hinweis auf den konkreten Inhalt. Diese Unterscheidung erfolgt durch einen oder mehrere Verfasser oder durch die Kennzeichnung einer bestimmten Reihe.
3. Die Bezeichnung „Internetrecht“ ist ein freihaltebedürftiger Allgemeinbegriff für ein Rechtsgebiet.
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