OLG Stuttgart: „Balthasar-Neumann-Preis“ – Werktitelschutz für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen Urteil vom 04.08.2011 – 2 U 74/10

Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen unter einer bestimmten Bezeichnung ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen kann.

2. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichnen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 4.8.2011 – 2 U 74/10„Balthasar-Neumann-Preis“
§§ 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 1 – 4 MarkenG; §§ 823 Abs. 1, 1004, 12 BGB

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2010 (Az.: 41 O 213/08 KfH) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1)
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Teillöschung der deutschen Marke Nr. 307 339 20 „Balthasar-Neumann-Preis“ durch Einschränkung auf die Waren „Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“ (Klasse 16) einzuwilligen.

(2)
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,– – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, auf dem Gebiet des Bauwesens einen Preis mit der Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ auszuloben, zu verleihen und damit zu werben.

(3)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

(4)
Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,– – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, auf dem Gebiet des Bauwesens einen Preis mit der Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ auszuloben, zu verleihen und damit zu werben.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche (s. o. 1. (2) und (4)) und des Kostenausspruchs (s. o. 3.) vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 75.000 EUR

Gründe

I.
1
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Löschung der für letzteren in Warenklasse Nr. 16 („Druckerzeugnisse“) für Lehr- und Unterrichtsmaterial und in Dienstleistungsklasse Nr. 41 („Kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung)“ für Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen etc. auf dem Gebiet des Bauwesens“ eingetragenen Wortmarke „Balthasar-Neumann-Preis“, hilfsweise deren Übertragung auf eine aus den Parteien bestehende (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, i. F.: GbR), sowie die Unterlassung der Auslobung und Verleihung eines Preises mit der Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ auf dem Gebiet des Bauwesens und deren/dessen Bewerbung.

2
Der Beklagte verlangt hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit ihrem Unterlassungsantrag von der Klägerin die Unterlassung derselben Handlungen.

1.
3
Die Klägerin, ein Verlag, verlegt die „deutsche bauzeitung“ (i. F.: „db“), die älteste und bekannteste deutsche Fachzeitschrift für Architekten und Bauingenieure. Der Beklagte ist ein Berufsverband für Architekten und Ingenieure des Bauwesens.

4
Zwischen den Parteien (bzw. auf Seiten der Klägerin deren Rechtsvorgängerin, des Verlags DVA) bestand zwischen 1971 und Ende 2008 ein Kooperationsvertrag. Seit 1994 war die alle zwei Jahre erfolgte Verleihung eines „Balthasar-Neumann-Preises“ für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichneten, ein wesentlicher Teil der Kooperation zwischen den Parteien.

5
Der Beklagte meldete beim DPMA am 24.05.2007 eine Wortmarke „Balthasar-Neumann-Preis“ an, welche am 21.07.2009 in Klasse 16 für die Waren „Lehr und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“ und in Klasse 41 für die Dienstleistungen „Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Kongresse, Symposien, Seminaren, Kolloquien, Workshops (Ausbildung) und anderen Aus- und Fortbildungen auf dem Gebiet des Bauwesens; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens und dort insbesondere auf dem Gebiet der technischen oder gestalterischen Qualität“ eingetragen worden ist (siehe Registerauszug Anl. B 12).

6
Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

2.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

9
Der auf Übertragung der Marke gerichtete Klagantrag Ziff. 1 sei bereits aus Gründen des Rechtsmissbrauchs unzulässig, denn die Klägerin begehre damit eine Rechtsfolge, welche das Gesetz nur in § 17 Abs. 1 MarkenG vorsehe. Dieser sei jedoch weder direkt noch analog anwendbar.

10
Die begehrte Übertragung folge auch nicht aus einem Annex zu einem Unterlassungs- oder Störungsbeseitigungsanspruch. Letzterer würde sonst zu einem Zessionsinstrument umfunktioniert, was über die Rechtsfolge der Störungsbeseitigung hinausgehe. Die Klägerin würde dadurch auch erreichen, das ihr selbst mögliche Anmeldeverfahren einer Marke wie es in § 4 MarkenG vorgesehen sei, nicht durchlaufen zu müssen. Im Fall einer Umschreibung würde weiter die vom Beklagten erworbene Priorität bewahrt und so die Klägerin Dritten vorgezogen, die dem Gesetz entsprechend ein Markenanmeldungsverfahren begonnen hätten. Aus denselben Gründen sei der Antrag Ziff. 1 jedenfalls unbegründet.

11
Unbegründet sei auch der Unterlassungsantrag (Klagantrag Ziff. 2):

12
Der Klägerin stehe kein „quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch“ aus §§ 823 Abs. 1, 1004, 12 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

13
Zwar griffen speziellere Vorschriften des Marken- und Wettbewerbsrechts nicht ein, da die Klägerin nicht Inhaberin markenrechtlicher Ansprüche sei und es für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bereits an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten bei oder nach einem Geschäftsabschluss fehle.

14
Es fehle aber selbst unter der Voraussetzung, dass man die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ zum Gewerbetrieb der Klägerin zähle, an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in diesen. Durch die Veranstaltung von Ausstellungen unter dem Namen „Balthasar-Neumann-Preis“ sowie durch die Herausgabe einer „Balthasar-Neumann-Medaille“ arbeite die Beklagte nicht gegen den Betrieb der Klägerin, sondern vielmehr für und im Interesse derjenigen, die ihre Beiträge bei dem Wettbewerb zur Verleihung des „Balthasar-Neumann-Preises“ eingereicht hätten, und im eigenen Interesse als Unterstützer des Nachwuchses.

15
Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus einer nachvertraglichen Verpflichtung aus Treu und Glauben.

16
Der „Balthasar-Neumann-Preis“ sei ein geistiges Kind der Beklagten und der Klägerin. Hierfür spreche zunächst, dass der Preis zunächst „Baumeister-Preis“ hätte heißen sollen und der Preis als im Kern auf Baumeistertätigkeit bezogen dargestellt worden sei.

17
Im Hinblick auf die Preiskreierung könne auch keine Gesellschaft oder gesellschaftsähnliches Verhältnis angenommen werden. Die durchaus bedeutende Rolle der Klägerin sei letztlich doch auf die eines guten Sponsors beschränkt gewesen, der selbst im wirtschaftlichen Umfeld der damaligen intensiven Verbundenheit der Parteien gehandelt habe. Zwar hätten beide Parteien den Preis beworben, jedoch habe nur der Beklagte mit der – unstreitigen – Verleihung einer „Balthasar-Neumann-Medaille des BDB-Bayern“ seit 1994, der – unstreitigen – Auflage eines Münzbriefes zur 5 DM-Gedenkmünze Balthasar Neumann 1994 und in Form von Ausstellungen der preisgekrönten Entwürfe/Muster losgelöst vom aktuellen Ereignis bzw. außerhalb des engen Bereichs der Preisverleihung mit dem Preis operiert. Dahinter habe ein einheitliches, umfassendes berufsständisches Konzept gestanden, was dafür spreche, eine mit diesem Preis etwa verbundene Rechtspositionen im Grund dem Beklagten zuzuordnen.

18
Zwar sei dem früheren Chefredakteur der von der Klägerin übernommenen „db“, Herrn D., bei Schaffung (und besonders internationaler) Etablierung des Preises ein ganz maßgeblicher Verdienst zugekommen. Dass jedoch eine Person im Lager des Sponsors eine ausgezeichnete und nicht weg denkbare Rolle für den Erfolg von Aktivitäten gespielt hätte mache die unterstützten Aktionen nicht zu sponsoreigenen.

19
Weiter gehe die Namensgebung unstreitig auf einen Beschluss des Beklagten vom 16.07.1992 zurück.

20
Für die Hilfsposition der Klägerin – also das Bestehen einer aus den Parteien bestehende GbR als Rechteinhaberin – spreche zwar, dass gerade in dem Schreiben (Anl. B 7), das über diesen Beschluss berichte, die Rede von einem „gemeinsamen Preis BDB/DVA (= Rechtsvorgängerin der Klägerin)“ sei. Diese Formulierung sei aber mehr in Würdigung der besonderen Aktivität des Briefempfängers, Herrn D., und zur Hervorhebung des auf der Kooperation beruhenden Engagements der Klägerin gewählt worden.

21
Schließlich sei § 13 des Kooperationsvertrages (gemeint: die als Anl. K 2 vorgelegte Zuschussvereinbarung) entsprechend auf die während der Kooperation entfaltete spezifische Baumeisterkreation des streitigen Preises anwendbar, zumal es bei dem Preis um praktische Baumeisterentfaltung gehe, nicht um publizistisch das Baumeistertum ausleuchtende Schöpfungen wie etwa prämierte Aufsätze zu bestimmten Baumeisterthemen.

22
Sollte man infolge der gemeinsamen Auslobung aber dazu gelangen, dass die ausgelobten Preise jeweils Gemeinschaftsunternehmen waren, ergebe sich doch unter Berücksichtigung aller aufgezeigten Argumente nach Beendigung der Kooperation eine einseitig nachvertragliche Fortführungsberechtigung des Beklagten und nicht etwa eine auseinandersetzungsbedürftige GbR.

23
Soweit die Klägerin mit einem Werktitelschutz argumentiere, könne deshalb aus einem solchen nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin Ansprüche herleiten.

3.
24
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche in modifizierter Form weiter verfolgt, insbesondere begehrt sie nunmehr primär Löschung und nicht Übertragung der Marke.

25
Zur Begründung bringt sie im wesentlichen vor:

26
Aufgrund der Auslobung und Verleihung des „Balthasar-Neumann-Preises“ sei an der gleichnamigen Bezeichnung ein Werktitelrecht gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG entstanden, da zu den sonstigen Werken i.S.v. § 5 Abs. 3 auch die Veranstaltung einer Preisverleihung der vorliegenden Art gehöre. Schutzfähig seien verkehrsfähige geistige Produkte aller Art, insbesondere auch Veranstaltungen und Veranstaltungskonzepte, betriebswirtschaftliche oder sonstige Organisationskonzepte, Werbekonzepte, Finanzprodukte, Schulungsmethoden, Therapieverfahren, Messen und auch die Veranstaltung von Preisverleihungen. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ sei auch werktitelschutzfähig. Gegenteiliges ergäbe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17.02.2009 (Anl. B 13) betreffend die Markenanmeldung der Beklagten, da die Schutzvoraussetzungen einer Marke mit denen eines Werktitels nicht vergleichbar seien. Vielmehr seien die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln grundsätzlich deutlich niedriger.

27
Der an der Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ entstandene Werktitelschutz stehe ihr zu, denn titelberechtigt sei derjenige, von dem das betitelte Werk stamme, und dies sei aus den bereits in erster Instanz erschöpfend dargelegten Umständen sie, denn entwickelt und ins Leben gerufen habe den Preis einzig die DVA als ihre Rechtsvorgängerin sowie die Redaktion der „db“. Sie habe die konkrete Ausrichtung, die genaue Konzeption und die Idee der Preisvergabe erarbeitet.

28
Sie habe von 1994 bis 2004 ausschließlich das Preisgeld aufgebracht. Der Preis sei seit 1994 durch Anzeigen in der Zeitschrift „db“ ausgelobt worden und zudem seien Flyer von der „db“ an Architekten und Ingenieure versandt worden, wobei der Beklagten 500 Flyer überlassen worden seien.

29
Der Beklagte habe jedoch keinerlei eigene Beiträge geleistet und verfüge auch weder über die personellen noch die finanziellen Mittel hierzu. Bis heute würden alle Wettbewerbsbeiträge bei der Redaktion der „db“ eingereicht und ausschließlich von ihren Mitarbeitern verwaltet und bearbeitet. Die bis 2004 beim Beklagten eingereichten Wettbewerbsbeiträge seien unmittelbar an sie weitergeleitet worden.

30
Der Beklagte habe sich auch nicht an der Aufbereitung der Wettbewerbsbeiträge beteiligt. Schließlich habe auch sie die Preisverleihung organisiert und durchgeführt, diese publizistisch und redaktionell aufbereitet und die begleitende Berichterstattung sei durch die Redaktion der „db“ erfolgt. Sie habe weiter sämtliche Details der Vorbereitung der Veranstaltung wie die Organisation von Musik, Catering, Zusammensetzung der Gästeliste und Auswahl der Festredner übernommen. Der Beklagte habe demgegenüber nur Gäste eingeladen und die Preisverleihung in den eigenen Landesverbänden beworben. Dies habe aber weder auf Ausrichtung noch Außendarstellung des Wettbewerbs im In- und Ausland Einfluss gehabt. Im Übrigen sei es Herr D. gewesen, der den Preis über die Grenzen Deutschlands hinaus bekannt gemacht und die dahinterstehende Idee jahrelang mit Leben gefüllt habe.

31
Damit habe sich ihre Tätigkeit keineswegs auf die Rolle eines engagierten Sponsors beschränkt.

32
Angesichts der bereits in erster Instanz unter Beweisantritt dargestellten Beiträge bei Idee, Schaffung und Durchführung des Preises sei die Einstufung als bloßer Sponsor durch das landgerichtliche Urteil willkürlich und verstoße gegen Erfahrungssätze, ihre Beweisantritte seien übergangen worden.

33
Entgegen den Ausführungen auf LGU S. 13 belege auch das „db“-Dokument vom 24.07.1991 (Anl. B 6) keine bloße Sponsorenrolle ihrerseits, vielmehr ergebe sich aus diesem im Gegenteil die Diskussion einer unternehmerischen Entscheidung, einen Preis auszurichten. Überdies handele es sich bei der Anlage B 6 um das Protokoll einer Besprechung der Parteien, was zeige, dass diese gemeinsam die Idee einer Preisverleihung diskutierten, nicht aber der Beklagte diese allein konzipiert habe und sie lediglich als Sponsor habe gewinnen wollen.

34
Auch der Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Rechte am „Balthasar-Neumann-Preis“ allein ihr zugestanden hätten und zustünden, wie sich aus dessen nach Kündigung des Kooperationsvertrages erfolgten Vorschlag für einen künftigen Vertrag (Schreiben vom 08.02.2008, K 4, dort Ziff. 2) ergebe.

35
Aus ihrem Werktitelrecht habe sie einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Wortmarke der Beklagten gemäß § 12 MarkenG, denn ihr durch Benutzungsaufnahme entstandenes Recht sei vor dem für die Marke des Beklagten maßgeblichen Anmeldetag (24.05.2007) entstanden.

36
Die dargestellte Benutzung der identischen Bezeichnung durch den Beklagten und die durch die Markenanmeldung und -eintragung begründete Gefahr der Benutzung für vergleichbare Werke sowie Hilfswaren und -dienstleistungen begründe Verwechslungsgefahr i.S.v. 15 Abs. 2 MarkenG, weswegen ihr gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Im Übrigen handele es sich bei dem Werktitel „Balthasar-Neumann-Preis“ auch um eine bekannte Bezeichnung i.S.v. § 15 Abs. 3 MarkenG.

37
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Löschungsanspruch stehe ihr nicht nur dann zu, wenn sie alleiniger Inhaber des Werktitelrechts sei, sondern auch dann, wenn die Rechte einer aus beiden Parteien bestehenden GbR zustünden:

38
Verneine man das Entstehen eines Werktitelrechts allein zu ihren Gunsten, sei Titelschutz jedenfalls zu Gunsten der Parteien als Mitveranstalter entstanden, so dass die Veranstaltung der Preisverleihung in der Rechtsform einer GbR erfolgt und das Werktitelrecht zu Gunsten dieser Gesellschaft entstanden sei. In der Beendigung der Kooperation der Parteien und der Weigerung des Beklagten, den Preis künftig gemeinsam wieder auszuloben, liege eine konkludente Kündigung der Gesellschaft, die dadurch in das Liquidationsstadium getreten sei. Da eine Auseinandersetzung der Gesellschaft noch nicht stattgefunden habe, sei der Beklagte nicht berechtigt, den Preis allein auszurichten. Da das Werktitelrecht am Preis mit Aufnahme der Nutzung unmittelbar zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sei, könne der Beklagte auch nicht die Rückgabe der Rechte an dem „Balthasar-Neumann-Preis“ verlangen. Selbst wenn dem nicht so wäre, wären die Rechte mit Gründung der Gesellschaft in diese eingebracht und damit Gesamthandsvermögen geworden. Sie könne dann den Löschungsanspruch im Wege der actio pro socio geltend machen.

39
Die Bezugnahme des Landgerichts auf § 13 des Kooperationsvertrages (LGU S. 14) sei daher rechtsfehlerhaft, denn die Auslobung des Preises sei gerade nicht Gegenstand dieses Vertrages gewesen, sondern stets gemeinsam erfolgt. Auch die Fachwelt und die interessierte Öffentlichkeit hätten den Beklagten zu keinem Zeitpunkt als alleinigen Veranstalter des Preises wahrgenommen.

40
Zur Begründung des Hilfsantrags auf Übertragung an eine aus den Parteien bestehende GbR bringt sie im wesentlichen vor, dass dann, wenn das Werktitelrecht zu Gunsten dieser Gesellschaft entstanden sei, ein Anspruch auf Übertragung der Marke nach § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681, 677 BGB bestünde, da zur Markenanmeldung grundsätzlich nur der Titelinhaber berechtigt sei, somit die GbR, womit der Beklagte ein fremdes Geschäft geführt habe.

41
Der mit Berufungsantrag Ziff. 3 (Klagantrag Ziff. 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 1 – 4 MarkenG, und zwar unabhängig davon, ob man die Klägerin als alleinige Titelberechtigte betrachte oder einen Werktitelschutz zu Gunsten der zwischen den Parteien bestehenden GbR annehme. Dann könne sie den Unterlassungsanspruch zu deren Gunsten im Wege der actio pro socio geltend machen.

42
Die Klägerin beantragt zuletzt:

43
1. Das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2010, Aktenzeichen 41 O 213/08 KfH, wird abgeändert.

44
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke Nr. 307 339 20 „Balthasar-Neumann-Preis“ einzuwilligen.

45
hilfsweise:

46
Der Beklagte wird verurteilt, die deutsche Marke Nr. 307 339 20 „Balthasar-Neumann-Preis“ vollständig auf die aus den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu übertragen und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Zug um Zug gegen Erstattung der nachgewiesenen Gebühren in die Eintragung der aus den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Inhaberin einzuwilligen.

47
3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,– – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, auf dem Gebiet des Bauwesens einen Preis mit der Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ auszuloben, zu verleihen oder damit zu werben.

48
Der Beklagte beantragt zuletzt:

49
die Berufung zurückzuweisen

50
und

51
– hilfsweise widerklagend – :

52
die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, auf dem Gebiet des Bauwesens einen Preis mit der Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ auszuloben, zu verleihen oder damit zu werben.

53
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und stellt hilfsweise widerklagend den dort geltend gemachten Unterlassungsantrag für jeden Fall des Obsiegens der Klägerin mit deren Unterlassungsantrag.

54
Der von der Klägerin bei deren Klagantrag Ziff. 1 (Berufungsantrag Ziff. 2) vorgenommenen Klagänderung von Übertragung hin zu Löschung der Marke hat er nicht zugestimmt.

55
Er bringt im wesentlichen vor:

56
Auch wenn nach Rechtsprechung und einem Teil der Literatur nicht generell ausgeschlossen sei, dass für die Bezeichnung einer Veranstaltung Werktitelschutz bestehen könne, führe dies nicht dazu, dass jede Veranstaltung von vornherein Werktitelschutz genieße.

57
Die Voraussetzungen, unter denen eine Veranstaltung als sonstiges vergleichbares Werk i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG Werktitelschutz erlangen könne, seien von der Klägerin nicht dargelegt. Zweifel bestünden bereits daran, ob die Verkehrsfähigkeit in Form einer Verkörperung eines immateriellen Arbeitsergebnisses vorliege. Die der Preisverleihung zu Grunde liegende Idee dürfte für sich gesehen keinen Werkcharakter haben. Ferner sei die Werkbedingtheit eines Werktitels ein Schutzausschließungsgrund. Das Bundespatentgericht habe mit seinem Beschluss vom 17.02.2009 (Anl. B 13) aber rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei der streitbefangenen Angabe um einen inhaltbeschreibenden Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung, nämlich einer ganz bestimmten Preisverleihung bzw. einen ganz bestimmten Wettbewerb handele.

58
Wenn man dennoch annehme, es bestehe ein Recht an der Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“, stehe dieses ausschließlich ihm zu.

59
Das Vorbringen der Klägerin hierzu sei auch im tatsächlichen Bereich im wesentlichen unzutreffend. Es treffe insbesondere nicht zu, dass die DVA bzw. die Redaktion der „db“ allein den Preis entwickelt und ins Leben gerufen hätten. Die pekuniäre, personelle und materielle Unterstützung des Preises durch die Klägerin stehe seiner Inhaberschaft nicht entgegen. Das gelte auch für den unstreitigen Umstand, dass er selbst nicht die finanziellen und personellen Mittel hätte, um eine solche Preisauslobung durchzuführen. Gerade dies begründe die Notwendigkeit der Sponsorensuche. Auch die nach der jeweiligen Preisverleihung von der Klägerin gezogenen publizistischen Vorteile charakterisierten gerade ein Sponsoring.

60
Es sei sein Renommee als mitgliedsstarker berufsständischer Verband gewesen, das den von ihm ins Leben gerufenen Preis etabliert habe. Herr D. habe zwar die an ihn herangetragene Idee des Preises von Beginn an engagiert gefördert, internationale Kontakt hätten sich aber darauf beschränkt, es zu ermöglichen, dass in ausländischen Fachzeitschriften in Anzeigenform auf den Preis hingewiesen worden sei, ohne dass hierfür Kosten berechnet worden seien.

61
Die Behauptung der Klägerin, sie habe ihm die Preisverleihung als Bühne zur Werbung und zur Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt, sei geradezu eine Verdrehung der tatsächlichen Begebenheiten. Vielmehr habe die Gegenleistung für das Sponsoring in der publizistischen Auswertungsmöglichkeit des Wettbewerbs und der Preisverleihung bestanden.

62
Die Würdigung der Anlagen B 6 u. K 4 durch die Klägerin sei unzutreffend; sein Angebot im Schreiben vom 08.02.2008 (K 4) sei ein solches im Rahmen eines wechselseitigen Nachgebens gewesen, nachdem bereits zum damaligen Zeitpunkt Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über den „Balthasar-Neumann-Preis“ bestanden hätten.

63
Ein Löschungsanspruch scheitere abgesehen vom fehlenden Bestehen eines Werktitelrechtes – ein solches unterstellt – an seiner, des Beklagten Inhaberschaft an einem solchen. Eine Inhaberschaft der Klägerin unterstellt, bestünde dennoch kein Löschungsanspruch hinsichtlich der Marke, weil Werktitel einen engen Schutzbereich aufwiesen und grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Titels von anderen dienten. Sie seien daher nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt. Es müsse demnach die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen halte, also über die Identität der bezeichneten Werke irre. Das sei bereits dadurch widerlegt, dass unstreitig neben dem hier streitgegenständlichen „Balthasar-Neumann-Preis“ ein weiterer Balthasar-Neumann-Preis (des Kulturvereins St. Michael Dirmstein, Anl. B 11) bestehe, so dass der Verkehr daran gewöhnt sei, dass unter der Verwendung des Namens Balthasar Neumann mehrere Preise im Bereich des Bauwesens ausgelobt würden.

64
Noch fernerliegender sei eine Verwechslungsgefahr mit den hier in Rede stehenden „Druckereierzeugnissen“ sowie der „Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen etc.“. Zwischen der Preisverleihung und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen bestehe nicht einmal ein gewisser sachlicher Zusammenhang.

65
Im Übrigen habe die Klägerin bislang überhaupt nicht das Vorliegen einer drohenden Rechtsverletzung eines ihr vermeintlich zustehenden Werktitels dargelegt.

66
Auch der Hilfsantrag sei nicht begründet, weil keine GbR entstanden sei. Im Übrigen lasse sich ein Anspruch auf Übertragung einer Marke auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten, da ein Anspruch auf Übertragung einer Marke nur in den Fällen des § 17 MarkenG bestehe.

67
Aus den vorgenannten Gründen bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Es fehle auch an jeglicher Darlegung einer etwaigen Verwechslungsgefahr. Überdies sei der Unterlassungsantrag zu weit gefasst.

4.
68
Für das weitere Parteivorbringen wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (07.07.2011) eingereichten Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

II.
69
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und mit den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet. Zulässig und begründet ist auch die durch Stellung des Hilfswiderklageantrags vom Beklagten konkludent eingelegte Anschlussberufung.

A.
1.
70
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

2.
71
In der Stellung des Hilfswiderklagantrags durch den Beklagten ist eine konkludent eingelegte Anschlussberufung zu sehen, die innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden ist.

a)
72
Da der Beklagte in erster Instanz vollständig i. S. gänzlicher Klagabweisung obsiegt hat, kann er ein über die Klagabweisung hinausgehendes Ziel – hier: die Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung – nur erreichen, wenn er seinerseits Anschlussberufung einlegt, da er damit mehr bzw. anderes erstrebt als nur die Zurückweisung oder Verwerfung der Hauptberufung (vgl. allgemein Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 524 Rdnr. 6 m.w.N).

73
Dies hat er zwar nicht ausdrücklich getan, eine stillschweigende Anschließung ist jedoch möglich (Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 524 Rdnr. 6 m.w.N.) und vorliegend anzunehmen, da der Beklagte sein mit dem Hilfswiderklageantrag verfolgtes Rechtschutzziel anders nicht erreichen kann.

b)
74
Die Anschließung mit dem Ziel, einen Hilfsantrag zu stellen, ist auch möglich (Zöller-Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 3), insbesondere eine Anschließung für den Fall, dass dem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung nicht (oder nicht vollständig) entsprochen wird (RGZ 154, 370, 376 und BGH NJW-RR 1986, 874, 875 f. – jeweils zur Anschlussrevision; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 32. Aufl. § 524 Rdnr. 12).

c)
75
Der Hilfswiderklageantrag ist innerhalb der mit Verfügung des Vorsitzenden vom 06.07.2010 (Bl. 154) gesetzten Frist zur Berufungserwiderung gestellt worden, nämlich mit dem am 21.09.2010, dem letzten Tage der Frist, vorab per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 162), und damit i. S. v. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fristgerecht.

B.
76
Sowohl die Berufung mit ihren zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2011 gestellten Anträgen als auch die Anschlussberufung mit ihrem zuletzt gestellten Antrag haben in der Sache Erfolg:

1.
77
Klaganträge und Hilfswiderklageantrag sind jeweils zulässig.

a)
78
Insbesondere ist der vom Kläger zuletzt gestellte Unterlassungsantrag (Berufungsantrag Ziff. 3) hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit gegen den ursprünglich gestellten Antrag hinsichtlich der Formulierungen „oder in der Öffentlichkeit auf sonstige Art und Weise den Eindruck zu erwecken, der „Balthasar-Neumann-Preis“ als solcher oder Rechte am „Balthasar-Neumann-Preis“ gehörten dem Beklagten“ sowie „sich nutzbar zu machen“ – durchgreifende – Bedenken gegen die Bestimmtheit bestanden, hat die Klägerin den Antrag mit (konkludenter) Zustimmung (Stellung der Zurückweisungsanträge, S. 2 des Protokolls vom 07.07.2011, Bl. 200) der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

b)
79
Dasselbe gilt dann für den spiegelbildlich gestellten Hilfswiderklagantrag, der im Übrigen aufgrund der klargestellten innerprozessualen Bedingung (Erfolg des klägerischen Unterlassungsantrag, S. 2 des Protokolls vom 07.07.2011, Bl. 200, also gewissermaßen „spiegelbildlich“ erhoben) in einem zulässigen Eventualverhältnis steht (vgl. allgemein Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 33 Rdnr. 26 m.w.N.).

2.
80
Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Berufungsanträgen hinsichtlich des Berufungsantrags Ziff. 2 im Hauptantrag teilweise begründet, hinsichtlich des Hilfsantrags – soweit wegen Erfolglosigkeit des Hauptantrags über diesen zu entscheiden ist – hingegen unbegründet. Der Unterlassungsantrag (Berufungsantrag Ziff. 3) hat hingegen in seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Fassung vollumfänglich Erfolg:

81
a) Berufungsantrag Ziff. 2 – Hauptantrag

aa)
82
Der Senat hat über den Hauptantrag in der Form des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Löschungsantrags zu befinden und nicht über den in erster Instanz gestellten Antrag auf Übertragung der für den Beklagten eingetragenen Wortmarke, da die hierin liegende Klagänderung nach § 533 ZPO zulässig ist:

83
Die Beklagte hat zwar keine Einwilligung in die Klagänderung erteilt, die Änderung ist jedoch sachdienlich i.S.v. §§ 533 Nr. 1, 263 ZPO.

84
Maßgeblich für das Vorliegen von Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, während der Verlust einer Tatsacheninstanz allein kein Grund sein kann, die Sachdienlichkeit zu verneinen (Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 533 Rn. 6 u. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 533 Rn. 4 mit Nachw. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs). Sie ist aufgrund dessen nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn die Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen oder der spruchreife Prozess durch Zulassung einer nicht spruchreifen Klagänderung verzögert würde. – Das ist hier nicht ersichtlich.

85
Auch die Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO liegen vor, da auch die Löschungsklage allein auf die in erster Instanz bereits vorgetragenen Tatsachen gestützt wird und damit die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben sind.

bb)
86
Eine aus der Klägerin und den Beklagten bestehende GbR hat in Form eines Werktitels (i. S.. v. § 5 Abs. 3 MarkenG) „Balthasar-Neumann-Preis“ vor dem 24.05.2007 (Tag der Anmeldung der Marke als nach §§ 12, 6 Abs. 2 MarkenG maßgeblicher Zeitpunkt) ein gegenüber der Marke des Beklagten prioritätsälteres Recht erworben:

(1)
87
Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen, wie sie hier unstreitig gegeben ist, stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel.

(a)
88
Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“ (GRUR 1998, 155) entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige vergleichbare Werke“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG auch andere geistige Leistungen sein, soweit sie als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind; es muss ein immaterielles Arbeitsergebnis vorliegen, ein geistiges Produkt, das einen eigenen Bezeichnungsschutz benötigt, durch den es von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar wird (a.a.O., 156). Das zum Rechtszustand vor Inkrafttreten des Markengesetzes in der Entscheidung „Zappel-Fisch“ (GRUR 1993, 767) angeführte weitere Kriterium, das „geistige“ Immaterialgut müsse irgendeiner gedanklichen Umsetzung bedürfen (a.a.O., 768) hat der Bundesgerichtshof in der „PowerPoint“-Entscheidung (und auch in den Entscheidungen NJW 1997, 3315, 3316 – FTOS – und GRUR 2005, 959, 960 – FACTS II) nicht mehr angeführt, wobei unklar geblieben ist, ob aufgrund dessen das als Werk bezeichnungsfähige geistige Produkt keinen immateriell güterrechtlichen Kommunikationsgehalt mehr aufweisen muss (so Ingerl, WRP 1997, 1127, 1128 u. 1132), oder ein solcher nach wie vor erforderlich ist, allerdings nicht als aktueller Umsetzungsprozess mit dem Werkbenutzer verstanden werden darf (so Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 15 Rn. 246 und auch schon in GRUR 2001, 369, 370), oder ob ein solcher geistiger Umsetzungsprozess unverändert zu fordern ist (so wohl Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 5 Rdnrn. 82 u. 85).

89
Auch in der Literatur war der kennzeichenrechtliche Werkbegriff Gegenstand einer ausführlichen Diskussion (so jedenfalls Ströbele/Hacker, a.a.O., § 5 Rdnr. 81). Nach Fezer (in Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdnrn 243 ff) ist ein kennzeichenrechtliches Werk ein geistiges Produkt, das eine gedankliche Leistung mit kommunikativem Gehalt darstellt; die Verkörperung eines immateriellen Arbeitsergebnisses, das auf der Realisierung der gedanklichen Leistung mit kommunikativem Gehalt beruht. Es muss also die drei Voraussetzungen geistiges Produkt, Verkehrsfähigkeit und Bezeichnungsfähigkeit erfüllen.

(b)
90
Diese Meinungsunterschiede in Einzelheiten können vorliegend aber dahinstehen, da die regelmäßig wiederkehrende Verleihung eines Architekturpreises mit jeweils vorangehender Auslobung wie sie hier in Rede steht die Anforderungen an ein „sonstiges vergleichbares Werk“ nach allen Ansichten erfüllt:

(aa)
91
Veranstaltungen erfordern ebenso wie andere Werke eine geistige Leistung (so zurecht Wilhelm, WRP, 2008, 902, 904), wenn entweder ihre Organisation auf einem besonderen geistig erfassbaren Konzept beruht oder wenn sie unter ihrer Bezeichnung Werke zusammenfasst, die solche geistigen Inhalte vermitteln (Berberich, WRP 2006, 1431, 1434). Diese auf Messeveranstaltungen zugeschnittenen Ausführungen begründen die eigenständige geistige Leistung mit dem Konzept und dessen Umsetzung/Durchführung, wobei Voraussetzungen für die Etablierung einer erfolgreichen Veranstaltung Know-How und Kompetenz des Veranstalters (marktgerechtes Konzept) seien (Wilhelm, ebenda).

92
Das Landgericht Stuttgart hat dementsprechend in einem Urteil vom 22.11.2007 (17 O 560/17, veröffentlicht in „Juris“) die Durchführung einer Branchenmesse, die auf IT-Lösungen und Dienstleistungen im Gesundheitswesen spezialisiert und mit einem begleitenden Fachprogramm kombiniert war, als „Werk“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG angesehen: eine wiederkehrende Messeveranstaltung mit bestimmter Themenstellung, die ein von vornherein festgelegtes Messeprogramm habe und sich interessierten Kreisen als organisatorische Einheit darstelle, sei mehr als das bloße körperliche Vorhandensein von Messeständen, vielmehr stehe hinter dieser regelmäßig wiederkehrenden Messe eine „thematische Idee“, die visuell, organisatorisch und inhaltlich aufgewertet werde und sich so den angesprochenen Verkehrskreisen präsentiere, womit ein immaterielles Arbeitsergebnis vorliege, das einer gewissen geistigen Umsetzung zur Erschließung bedürfe, also eine gedankliche Leistung mit kommunikativem Inhalt darstelle (Rdnrn. 40 f. in „Juris“). Das Landgericht Stuttgart hat es deshalb dahinstehen lassen können, ob es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überhaupt noch auf die Notwendigkeit eines gedanklichen Umsetzungsprozesses ankommt (a.a.O., Rdnr. 42 in „Juris“).

93
Daneben hat das Landgericht Stuttgart ebenso wie das Landgericht Düsseldorf in der Entscheidung „Paracelsus-Messe“ (WRP 1996, 156) auf die mehr oder weniger regelmäßige Wiederkehr der Veranstaltung mit der Fokussierung auf immer dasselbe Thema (im Falle des Landgerichts Düsseldorf „ganzheitliche Medizin“, a.a.O., 159) abgestellt.

94
Wird nun wie vorliegend in regelmäßigen Abständen ein Preis für bestimmte Leistungen ausgelobt/ausgeschrieben (nämlich Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Qualitäten auszeichnen), werden in einem anschließenden Auswahlprozess durch eine Jury Preisträger ausgewählt und diese dann in einer Veranstaltung (Preisverleihung) ausgezeichnet, wie dies zwischen den Parteien unstreitig ist -die lediglich über ihre „Urheberschaft“ bzw. ihren Anteil an Konzept und Durchführung streiten -, so erfüllt dies die Anforderungen an eine „geistige Leistung“ und einen „kommunikativen Gehalt“ ebenso wie eine Messeveranstaltung der beschriebenen Art.

(bb)
95
Dieses Werk ist auch titelfähig, weil bezeichnungsfähig (zu diesem Kriterium etwa Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 248), da das in dem Konzept der Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für bestimmte Leistungen in einer wiederkehrenden Veranstaltung liegende immaterielle Arbeitsergebnis im Verkehr einer Kennzeichnung zugänglich ist und dann nach dieser gekennzeichnet werden pflegt.

96
Einer solchen Annahme steht die Entscheidung „Festival Europäischer Musik“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1989, 626, 627) nicht entgegen, denn in dieser (ohnehin noch zum alten Recht, also § 16 UWG a. F., ergangenen) Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Titelfähigkeit von Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsreihen (dort: Konzertveranstaltung) nicht generell verneint, sondern bei einheitlichen, in ihrer Gesamtheit bezeichnungsfähigen Reihen oder Serien für möglich gehalten. Wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) zeigen, hat er bereits nach der damaligen Rechtslage entscheidend darauf abgestellt, ob der Verkehr eine solche Konzertveranstaltung als Dienstleistung einstuft (erkennt) oder als Werk.

97
Die wiederkehrende Verleihung eines (Architektur-)Preises für bestimmte (Bau-) Leistungen nach bestimmten Kriterien wird jedoch von den angesprochenen Verkehrskreisen durchaus als besonders bezeichnungsfähiges Ereignis angesehen und regelmäßig auch als solche besonders bezeichnet werden, zumal die Anforderungen nach Inkrafttreten des MarkenG nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (so zu Recht Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 257).

(cc)
98
Auch die Verkehrsfähigkeit (gefordert etwa von Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 247) ist gegeben.

99
Diese liegt vor, wenn das geistige Produkt eine marktfähige Verkörperung darstellt. Das immaterielle Arbeitsergebnis als Werk muss dem Verkehr als eigenständiges Produkt erscheinen (Fezer, ebenda).

100
Das ist auch bei der wiederkehrenden Verleihung eines Preises für bestimmte besondere Leistungen bzw. dem dahinter stehenden Konzept der Fall: dieses könnte vermarktet, auch „übertragen“ (verkauft) werden.

(dd)
101
Dieses Ergebnis entspricht auch der wohl h. L., wonach auch Veranstaltungen wie Messen, Festivals, Ausstellungsreihen, Festspiele und sonstige periodische Veranstaltungen oder Events ein „sonstiges vergleichbares Werk“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG sein können, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen an ein kennzeichenrechtliches Werk i. S. dieser Norm (also geistiges Produkt, Verkehrsfähigkeit und Bezeichnungsfähigkeit) erfüllen (neben Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnrn. 253, 257 und 265 auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 79 mit weiteren Nachw., anders etwa Ströbele/Hacker, a.a.O., § 5 Rdnr. 86 mit Fn. 309, dort weitere Nachweise zu beiden Ansichten).

(c)
102
Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ stellt auch einen hinreichend unterscheidungskräftigen Werktitel dar.

103
Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) für Titel- und Markenschutz unterschiedliche Kriterien gelten. Dies beruht auf der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz, denn ersterer ist inhaltsbezogen, letzterer herkunftsbezogen; der Werktitel dient der Individualisierung eines Werkes gegenüber anderen Werken, nicht als (auf Hersteller oder Inhaber des Werkes zielender) Herkunftshinweis (BGH GRUR 2003, 440, 441 – Winnetous Rückkehr; BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Entscheidend ist also, ob dem Titel Unterscheidungskraft für das Werk zukommt (Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 271 spricht von „werktitelmäßiger Unterscheidungskraft“). Deren Zuerkennung ist schon bei einer geringen Unterscheidungskraft gerechtfertigt (Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 274; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 92), insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Werktiteln daran gewöhnt ist, dass gerade auch beschreibende Angaben zur Kennzeichnung eines Werks verwendet werden (BGH GRUR 2003, 440, 441 – Winnetous Rückkehr). Damit können auch Werktitel schutzfähig sein, die als Marke nicht schutzfähig wären (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 92 mit Nachw. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs).
104
Demgemäß lässt sich aus dem Beschluss des BPatG vom 17.02.2009 (27 W(pat) 9/09, vorgelegt als Anl. B 13), mit dem die gegen die Ablehnung der Eintragung der Marke „Balthasar-Neumann-Preis“ für die Dienstleistungen „Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen; Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk“ wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobene Beschwerde zurückgewiesen worden ist, nichts Entscheidendes gegen eine werktitelmäßige Unterscheidungskraft herleiten. Zudem ist das BPatG zwischenzeitlich in der Entscheidung „Egon-Erwin-Kisch-Preis“ (GRUR 2010, 421) von seiner Auffassung, derartige Bezeichnungen für Preise seien beschreibend und nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, abgerückt.

105
Vielmehr ist Kennzeichnungskraft gegeben, denn die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist für einen Preis, der für die herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen vergeben wird, keineswegs rein (glatt) beschreibend (siehe insoweit vergleichbar LG Düsseldorf WRP 1996, 156, 159: Paracelsus-Messe nicht beschreibend für eine Messe für ganzheitliche Medizin). Im Übrigen ist es der Verkehr gewohnt, dass Preise unter Bezeichnungen ausgelobt, vergeben und in Veranstaltungen in regelmäßigen Abständen verliehen werden, die nach historischen Persönlichkeiten benannt sind, die in dem jeweiligen Bereich tätig waren / berühmt wurden (Bsp. Goethe-Preis der Stadt Frankfurt/Main), so auch das Bundespatentgericht in der Entscheidung „Egon-Erwin-Kisch-Preis“ (GRUR 2010, 421, 422).

(2)
106
Inhaber dieses Werktitels ist nicht die Klägerin alleine, sondern eine aus ihr und dem Beklagten bestehende GbR.

(a)
107
Wem das Recht am Titel zusteht, ist nicht in allen Einzelheiten geklärt (vgl. nur Ströbele/Hacker, a.a.O., § 5 Rdnr. 105 f.; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 102). Klar ist jedoch – jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 218, 220 – Verschenktexte – zu § 16 UWG a. F.; GRUR 2005, 264, 265 – Das Telefon-Sparbuch), dass die Rechteinhaberschaft an dem Werktitelrecht dem Schöpfer / Hersteller des Werkes zusteht (so auch Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 306; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 5 Rdnr. 105). Ist dieser etwa bei Büchern relativ einfach definierbar (nämlich der Autor, vgl. BGH GRUR 1990, 218, 220), so stellt sich bei Veranstaltungskonzepten die Frage, wer „Hersteller“ des Werkes ist.

(aa)
108
Dies kann konsequenterweise nur derjenige sein, der Herr über den Werkinhalt ist; entscheidend ist also die Bestimmungsmacht über den Werkinhalt einschließlich des Werktitels als Werkeinheit (Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 307). Nicht entscheidend sein kann damit die unternehmerische Organisation des Vertriebs bzw. der Produktion oder die Verlagsleistung der Werkherstellung (Fezer, ebenda), und ebenso wenig kommt es darauf an, wer die Idee zu dem konkreten Werktitel hatte, diesen kreierte oder seine Benutzung vorschlug (Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 305).

(bb)
109
Dabei wird teilweise auch formuliert, Titelinhaber sei derjenige, der den Titel rechtmäßig und in der Öffentlichkeit schutzbegründend benutze (so Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 106 f im Anschluss an Baronikians, Der Schutz des Werktitels). Auch die Rechtsprechung hat schon entscheidend darauf abgestellt, wer nach außen als Autor, als derjenige erscheint, der den Titel benutzt (OLG Hamburg AfP 1999, 509, 510 – Spice Girls – und GRUR 2003, 269, 272 – SNOMED).

(b)
110
Irrelevant ist danach vorliegend in jedem Fall – worauf der Beklagte aber u. a. abstellt -, ob die Initiative von ihm ausging und wer den Namen „Balthasar-Neumann-Preis“ „erfand“.

(aa)
111
Im Übrigen ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit derjenige bzw. diejenigen als „Hersteller“ (Schöpfer) anzusehen, der bzw. die nach außen als solcher erkennbar in Erscheinung tritt / treten.

112
Aufgrund dessen ist vorliegend anzunehmen, dass die Titelrechte den Parteien gemeinsam – bzw. genauer: einer aus ihnen bestehenden GbR – zustehen, denn unstreitig sind die Parteien (bzw. auf Seiten der Klägerin deren Rechtsvorgängerin DVA bzw. die von ihr verlegte „db“) nach außen gemeinsam als Auslober des Preises und als Veranstalter von dessen Verleihung aufgetreten.

113
Dies wird auch durch die Unterlagen belegt, die beide Seiten – allerdings jeweils für ihre eigene Rechteinhaberschaft – vorgelegt haben:

114
So ist in den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 5 und K 13 bis 16 in den die Preisauslobungen 2002 – 2006 betreffenden Beiträgen der von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verlegten sowohl bei den Auslobungen, den Berichten über die Preisverleihung und auch in sonstigen Berichten durchgehend von der Auslobung / Verleihung „des von BDB und db gestifteten Preises“, dem „gemeinsam von db und BDB initiierten und ausgelobten Preis“, der von „db und BDB gestiftet“ ist, die Rede.

115
Dasselbe gilt aber auch für die aus der Zeit vor der ersten Preisverleihung 1994 bis ins Vorfeld der zweiten Preisverleihung 1996 reichenden Unterlagen (Anlagenkonvolut B 8 des Beklagten), mit denen der Beklagte seine Rechteinhaberschaft belegen will: so ist bereits im Schreiben vom 30.07.1992 an die DVA (Herrn D.) nach der Wahl des Namens des Preises durch den Beklagten die Rede von einem „gemeinsamen Preis BDB/DVA“, heißt es in der als Teil des Anlagenkonvoluts vorgelegten Einladung der Beklagten an den Oberbürgermeister der Stadt Würzburg – wo die erste Preisverleihung stattfand – vom 22.3.1994, der BDB habe „gemeinsam mit der Deutschen Verlags-Anstalt (DVA) erstmals den Balthasar-Neumann-Preis ausgelobt“ und ist in dem die zweite Preisverleihung (1996) betreffenden Schreiben der Klägerin (Herrn D.) an den Beklagten vom 11.01.1995 von einer „Kooperationssitzung“ und „gemeinsam verfassten Richtlinien über die Jury“ die Rede.

116
Auch später, nach Übergang von der DVA an die Klägerin, ging der Beklagte offenbar davon aus, dass die Parteien hinsichtlich des Preises und dessen Auslobung / Verleihung nach außen gleichberechtigt auftreten. Dies zeigen die Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 01.07.2003, wonach es der Beklagte begrüße, dass die Klägerin sich bereit erklärt habe, den Preis auch in Zukunft auszuloben, und vom 11.06.2006 (Anl. B 4 des Beklagten), in dem der Beklagte seinen Unmut über die Entwicklung der Zusammenarbeit kundtut – siehe etwa die Formulierungen „…die Nennung der drei Buchstaben BDB schien ihr schon bei der Nennung als Mitveranstalter (Hervorhebung durch den Senat) schwer zu fallen..“, „…waren es gewohnt, dass sowohl die Organisation des Preises wie die Besetzung des Preisgerichts und der Ablauf der Verleihungszeremonie mit uns abgesprochen werden“…, oder „wie es sich unter Partnern gehört“.

(bb)
117
Nichts anderes dürfte aber auch dann gelten, wenn man bei Bestimmung des Titelrechtsinhabers schwerpunktmäßig darauf abstellt, wer intern die „Herrschaft über den Werkinhalt“ hatte, denn neben den Schreiben vom 11.06.2006 (Anl. B 4) und vom 11.01.1995 (Teil der Anl. B 8) belegt auch das Protokoll des Herrn D. über die Sitzung vom 16.07.1991 (B 6), dass die Klägerin bzw. die DVA nicht nur Sponsor war wie Beklagter und Landgericht meinen, sondern bei Organisation, Besetzung der Jury und den Richtlinien für deren Arbeit sowie am Ablauf der Verleihungszeremonie beteiligt und auch in der Konzeptionsphase schon eingebunden (vgl. die in B 6 genannten Themen Inhalte des Preises in Lang- und Kurzform, Jury-Zusammensetzung, Ort, Preisgelder, Honorare für die Broschüre, Vermarktung (Broschüre)).

(cc)
118
Die gegenteilige Würdigung des Landgerichts (LGU S. 12 ff.) überzeugt nicht. Sie ist auf z. T. nicht nachvollziehbare, jedenfalls unerhebliche Kriterien gestützt (etwa größere Identität des Beklagten mit den „Baumeistern“ und dem „Baumeisterwesen“), und im Übrigen ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen aus den o. g. Gründen gerade nicht, dass der Preis (allein) das „geistige Kind“ des Beklagten ist (wenn man in dieser blumigen Formulierung ein Abstellen auf die Herstellereigenschaft sehen will); dass der Name vom Beklagten stammt, ist nach dem o. G. ja unerheblich. Auch auf § 13 der Zuschussvereinbarung (Anl. K 2) lässt sich die Würdigung des Landgerichts nicht stützen, denn dieser betrifft insofern einen unstreitig vom Beklagten in die Kooperation eingebrachten Zeitschriftentitel („Der Deutsche Baumeister BDB“), dessen alleinige Nutzung nach Ende der Kooperation dieser sicherstellen wollte, weshalb sich aus § 13 nichts für die Frage ableiten lässt, wem nach Ende der Kooperation ein Werktitelrecht für ein erst während der Kooperation entstandenes Werk zustehen soll.

(dd)
119
Der Vernehmung der von den Parteien zu der Frage, von wem – intern – die Idee der Preisvergabe sowie deren konkrete Ausrichtung und Konzeption etc. stammen, bedarf es danach insbesondere aufgrund des oben unter (aa) Ausgeführten nicht.

(3)
120
Das Titelschutzrecht ist auch nicht deshalb erloschen, weil die Parteien ihre Zusammenarbeit beendet haben und im Jahr 2010 kein Balthasar-Neumann-Preis verliehen wurde, denn der Schutz eines Werktitels erlischt erst mit endgültiger Aufgabe des Werks oder endgültiger Benutzungsaufgabe des Werktitels für das Werk (Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 341), und bei einem periodischen Werk wie einer in zweijährigem Turnus erfolgten Preisverleihung genügt es nicht, dass diese einmal „ausfällt“, jedenfalls wenn wie vorliegend beide Parteien – wie sie betonen – einen solchen Preis wieder verleihen wollen (vgl. auch die Beispiele aus der Rspr. bei Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 104).

cc)
121
Die Klägerin ist berechtigt, aus dem gegenüber der Marke des Beklagten prioritätsälteren Werktitel resultierende Löschungsansprüche alleine geltend zu machen (nachfolgend (1)); ein Löschungsanspruch besteht aber nicht im geltend gemachten Umfang (nachfolgend (2).

(1)
122
Wie die Klägerin zu Recht ausführt, kann sie als einer der beiden Gesellschafter als Prozessstandschafter die Ansprüche der GbR geltend machen, wobei dahinstehen kann, ob die Gesellschaft aufgelöst ist, denn dies gilt auch im Liquidationsstadium (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 714 Rdnr. 9 i. V. m. § 730 Rdnr. 8). Daran änderte sich im Übrigen auch nichts, wenn man mangels hinreichendem Gesellschaftszweck keine GbR annähme, denn dann läge eine Bruchteilsgemeinschaft vor, bei der ebenfalls jeder Mitinhaber selbständig zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Löschungs- oder sonstigen Durchsetzungsansprüchen berechtigt ist, und zwar auch gegen eigenmächtig benutzende andere Mitglieder, da die eigenmächtige Benutzung eines Kennzeichens durch einen Teilhaber i.d.R. die anderen beeinträchtigt (§§ 743 Abs. 2, 744 Abs. 2, 745 BGB, siehe nur Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14 – 19d Rdnr. 12 mit zahlr. Nachw. aus höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rspr.).

123
Da die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2011 klargestellt hat (S. 2 des Protokolls, Bl. 200), den Hauptantrag nicht nur für den Fall stellt, dass der Senat annimmt, ein Werktitelrecht sei allein zugunsten der Klägerin entstanden (was daraus geschlossen werden konnte, dass sie den Hilfsantrag für den Fall geltend macht, dass der Senat annimmt, sie sei nicht alleinige Inhaberin), sondern sie ihn sogar in erster Linie auf eine Rechteinhaberschaft der GbR stützt, hat sie mit ihrem Löschungsanspruch im Wege der „actio pro socio“ in dem Umfang Erfolg, in dem sich aus dem Werktitelrecht ein Löschungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Marke ergibt.

(2)
124
Ein Löschungsanspruch besteht nicht in dem mit Berufungsantrag Ziff. 2 geltend gemachten Umfang, nämlich nur für die Dienstleistungen (Klasse 41), nicht aber für die Waren (Klasse 16), für welche die Marke eingetragen ist.

(a)
125
Das Bestehen eines Löschungsanspruchs nach § 12 MarkenG setzt voraus, dass alle Voraussetzungen des Verletzungstatbestands nach § 15 MarkenG gegeben sind, wobei auf Seiten der angegriffenen Marke (des Beklagten) eine Benutzung gerade als Marke zu unterstellen ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 12 Rdnr. 4, Fezer, a.a.O., § 12 MarkenG Rdnr. 10) und ein hypothetischer Unterlassungsanspruch ausreicht, d. h. eine Benutzungsaufnahme muss noch nicht erfolgt sein (Fezer, a.a.O., § 12 MarkenG Rdnr. 9; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 12 Rdnr. 4).

(b)
126
Ein solcher ist hinsichtlich der Dienstleistungen, für welche die Marke in Klasse 41 eingetragen ist („Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen … und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Bauwesens; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens und dort insbesondere auf dem Gebiet der technischen und gestalterischen Qualität“) gegeben, denn insoweit bestünde mit dem Werktitel „Balthasar-Neumann-Preis“ für die Auslobung eines Preises und die Durchführung/Veranstaltung einer Preisverleihung auf dem Gebiet des Bauwesens Verwechslungsgefahr:

(aa)
127
Dabei kann offenbleiben, ob Werktitel auch dann, wenn sie – was die Regel ist – keine Herkunftshinweisfunktion haben, dennoch zumindest auch Schutz zumindest gegenüber solchen Marken genießen, die für werkartidentische Produkte eingetragen sind (so Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 12 Rdnr. 4 und § 15 Rdnrn 143 f., dagegen die wohl h. L., etwa Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 22 mit zahlr. Nachw. in Fn. 43; Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 350 f.), denn es ist anerkannt, dass Werktitel jedenfalls dann einen derartigen Schutz genießen, wenn der Werktitel ausnahmsweise doch Herkunftshinweisfunktion hat und Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben ist.

128
Dies nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender Druckschriften, wobei langjährige Benutzung allein nicht genügt, sowie Fernseh- und Hörfunksendungen an (Nachweise in Fn. 210 f. bei Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 68), wenn zumindest sachliche Berührungspunkte zwischen Werk und geschützter Ware / Dienstleistung bestehen, die auf das Vorliegen organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge schließen lassen (BGH GRUR 1977, 543, 546 – der 7. Sinn; BGH GRUR 1982, 431, 432 – POINT; GRUR 1999, 581, 582 – MAX; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnrn 76 und 80 sowie Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 199), wobei die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Bekanntheit stellt (so das Resümee von Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 156 unter Anführung zahlr. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).

129
Die (gewisse) Bekanntheit ist vorliegend aufgrund des von beiden Parteien betonten Renommees des Preises in Fachkreisen zu bejahen. Angesichts der regelmäßigen Wiederkehr der Preisverleihung lässt sich auch eine Parallele zu den regelmäßig erscheinenden Druckschriften ziehen, zumal der Preis (wie aus den Anl. K 13 ff. ersichtlich) immer unter Nennung der Parteien (bzw. ihrer Vorgänger) ausgelobt wurde und der Verkehr mit einem wiederkehrenden Preis für bestimmte Leistungen auch einen bestimmten Auslober / Ausrichter verbindet („Goethe-Preis“ der Stadt Frankfurt, „Karlspreis“ der Stadt Aachen). Auch das BPatG hat zwischenzeitlich in der Entscheidung „Egon-Erwin-Kisch-Preis“ (27 W (pat) 162/09, GRUR 2010, 421) eine betriebliche Hinweiswirkung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für Preisverleihungen, soweit der Name nicht die preiswürdige Leistung selbst beschreibt, angenommen (a.a.O., 422) und ist von seiner früheren strengeren Sichtweise, die es auch in vorliegender Angelegenheit (dem Beschl. v. 17.02.2009, Anl. B 13), noch vertreten hat, abgerückt (a.a.O., 422).

(bb)
130
Bei den genannten Dienstleistungen handelt es sich um Werke derselben Art (jedenfalls in einem weit verstandenen Sinne, nämlich Veranstaltungen), welche dieselbe Thematik (= Bauwesen) betreffen. Es besteht Zeichenidentität, und das Klagezeichen (der Werktitel „Balthasar-Neumann-Preis“) weist jedenfalls infolge langjähriger Benutzung für einen unstreitig international renommierten Preis mit Wettbewerbsbeiträgen aus ganz Europa, dem international viel Beachtung geschenkt wurde, zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.

(c)
131
Hinsichtlich der Waren, für welche die Marke in Klasse 16 geschützt ist (Lehr- und Unterrichtsmaterial ausgenommen Apparate) scheidet hingegen ein (hypothetischer) Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 MarkenG aus, da bezüglich Lern- und Unterrichtsmaterial verglichen mit dem durch den Werktitel geschützten Produkt (Durchführung/Veranstaltung einer Preisverleihung auf dem Gebiet des Bauwesens) wegen des nicht werkartidentischen und auch nicht -ähnlichen Produkts keine Verwechslungsgefahr besteht.

132
Der den Löschungsanspruch begründende hypothetische Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 MarkenG stützen, denn die Klägerin hat zwar in der Berufungsinstanz erstmals pauschal behauptet, es handle sich um einen bekannten Werktitel, die Voraussetzungen hierfür aber nicht schlüssig vorgetragen: es ist nicht einmal behauptet, dass der Titel einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, geschweige, welchen Bekanntheitsgrad er erreicht hat, und auch zu den vier möglichen Verletzungsformen eines bekannten Kennzeichens (Ausnutzen der Unterscheidungskraft, Beeinträchtigen der Unterscheidungskraft, Ausnutzen der Wertschätzung und Beeinträchtigen der Wertschätzung) ist nichts vorgetragen; all dies wäre aber erforderlich gewesen (siehe nur BGH GRUR 1999, 581, 583 – MAX).

133
b) Berufungsantrag Ziff. 2 (Hilfsantrag)

aa)
134
Hat der Berufungsantrag Ziff. 2 somit im Hauptantrag nur teilweise Erfolg, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden, soweit dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden kann, also hinsichtlich der nach o. g. zu versagenden Löschung der Marke für die Waren in Klasse 16, für die sie eingetragen ist.

bb)
135
Insoweit kann die Berufung aber auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
(1)
136
Allerdings steht die – grundsätzlich zutreffende – Verneinung einer Kennzeichenvindikation und einer analogen Anwendung von § 17 Abs. 1 MarkenG durch das Landgericht (LGU S. 10 – siehe zu diesem Problemkreis etwa Fezer, a.a.O., § 17 MarkenG Rdnrn 5 und 12, und Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14 – 19 Rdnrn 316 – 319) einem solchen Anspruch nicht von vornherein entgegen, weil vertragliche Übertragungsansprüche durch die Regelung in § 17 MarkenG nicht ausgeschlossen werden (wie schon die Existenz von § 27 MarkenG zeigt: ist die Übertragung der Marke möglich, muss auch die Verpflichtung zu deren Übertragung möglich sein) und solche der aus den Parteien bestehenden GbR, welcher die Titelrechte zustehen – wie oben ausgeführt (s. o. a) bb) (2) und a) cc) (1) – grundsätzlich zustehen und dann vom Kläger geltend gemacht werden könnten.

(2)
137
Ein Anspruch auf Übertragung als Inhalt eines Schadenersatzanspruchs (wegen Verletzung (gesellschafts-)vertraglicher Pflichten seitens des Beklagten durch die einseitige Anmeldung) scheidet aber aus zwei Gründen aus:

138
Zum einen läge in der Anmeldung der Marke für die Waren der Klasse 16, für welche sie eingetragen worden ist, keine Verletzung der aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden (Treue-)Pflichten, weil eine solche nur angenommen werden könnte, wenn dies Rechte der GbR, nämlich das Titelschutzrecht, beeinträchtigen würde. Dies könnte aber wiederum nur angenommen werden, wenn bei einer Benutzung der Marke für diese Waren der GbR wegen Verwechslungsgefahr (bzw. weil ein Fall des § 15 Abs. 3 MarkenG vorliegt) ein Unterlassungsanspruch zustünde. Das ist aber nach dem oben zu zu a) cc) (2) (c) Gesagten gerade nicht der Fall.

139
Zum anderen kann ein Schadenersatzanspruch schon deshalb kein einen Übertragungsanspruch rechtfertigender vertraglicher Anspruch i. S. von oben (1) sein, weil eine Übertragung als Form der Schadenbeseitigung an allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen scheiterte: die – unterstellt – geschädigte GbR stünde dann besser als sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, denn dann hätte sie nämlich auch keine Marke gehabt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19d MarkenG, Rdnr. 319). Die Richtigkeit dieser Wertung bestätigen auch die insoweit verallgemeinerungsfähigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen in der Entscheidung „shell.de“ (BGH GRUR 2002, 622, 626).

(3)
140
Auch aus anderen möglichen Anspruchsgrundlagen lässt sich ein Übertragungsanspruch nicht begründen:

(a)
141
Der von der Klägerin ausdrücklich angeführte Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB) scheitert schon daran, dass ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten nicht feststellbar ist – dieser meinte ja, befugt gewesen zu sein, die Marke eintragen zu lassen, entweder, weil ihm die Rechte allein zustünden oder die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ überhaupt nicht geschützt sei.

(b)
142
Für einen Anspruch aus berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt es am Fremdgeschäftsführungswillen.

(c)
143
Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB) scheitern am fehlenden Zuweisungsgehalt des Titelschutzrechts, denn dass einem Titelrechtsinhaber (Unterlassungs-/Löschungs-)Ansprüche gegen einen anderen zustehen, der in rechtsverletzender Weise eine Marke einträgt/benutzt, bedeutet nicht, dass die Möglichkeit einer Markeneintragung ihm als Teil seines Rechtes zugewiesen wäre (zu Domain-Namen vgl. BGH, ebenda).

(4)
144
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass auch Befürworter eines Übertragungsanspruchs einen solchen – abgesehen von vertraglichen Erfüllungsansprüchen, welche vorliegend ausscheiden -, nur für Fallgestaltungen bejahen, in denen die Löschung zum Schutz nicht ausreicht, weil der Verletzte darauf vertrauen durfte, dass der Markenschutz für ihn von einem Dritten beantragt werde, so dass es einer eigenen Anmeldung nicht bedürfe (siehe Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14 – 19d Rdnr 317). Dafür ist vorliegend aber nichts vorgetragen oder ersichtlich.

145
c) Berufungsantrag Ziff. 3

146
Der Berufungsantrag Ziff. 3 (Unterlassungsantrag), wie er in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2011 gestellt worden ist, hat in vollem Umfang Erfolg. Der Klägerin kann einen Unterlassungsanspruch in diesem Umfang aus § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG geltend machen:

aa)
147
Der Unterlassungsanspruch steht zwar wie der Löschungsanspruch aus den o. g. Gründen der aus beiden Parteien bestehenden GbR – bzw. so man eine solche ablehnt, einer aus beiden bestehenden Bruchteilsgemeinschaft zu -, die Klägerin ist aber befugt, diesen wie den Löschungsanspruch in actio pro socio alleine geltend zu machen.

bb)
148
In dem zuletzt geltend gemachten Umfang besteht auch ein solcher Unterlassungsanspruch:

(1)
149
Das MarkenG enthält anders als bei Marken keine Aufzählung titelverletzender Handlungsformen, doch kann auf die in § 14 Abs. 3 MarkenG aufgeführten typischen Handlungsformen und auf die in § 14 Abs. 4 MarkenG umschriebenen Vorbereitungshandlungen zurückgegriffen werden (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 25 m.w.N. in Fn. 48).

(2)
150
Mit dem Antrag, Auslobung und Verleihung eines Preises mit der Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ zu versagen, begehrt die Klägerin das Verbot der Verwendung des identischen Werktitels für ein Werk gleicher Werkart. Insoweit ist angesichts Zeichenidentität, gleicher Werkkategorie und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft (s. o. a) cc) (2) (b) (bb)) Verwechslungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch gegeben.

151
Erfasst sind auch wie beantragt entsprechende Werbemaßnahmen (siehe § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).
(3)
152
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist zwar nicht in Form der Wiederholungs-, wohl aber der Erstbegehungsgefahr gegeben.

153
Dabei kann entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht schlicht auf die Markenanmeldung durch den Beklagten abgestellt werden: zwar begründet eine Markenanmeldung grundsätzlich die Erstbegehungsgefahr (vgl. nur Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19d Rdnr. 103 mit zahlr. Nachw. aus der Rspr.), doch ist zum einen hinsichtlich der „Auslobung und Verleihung eines Preises …“ die Markenanmeldung des Beklagten rechtskräftig abgelehnt worden und sind zum anderen die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen worden ist, nicht völlig mit den durch den Unterlassungsantrag angegriffenen Handlungen deckungsgleich.

154
Eine Erstbegehungsgefahr folgt jedoch aus der in der Erhebung der Hilfswiderklage liegenden Berühmung des Beklagten, Alleininhaber etwaiger Rechte an dem Preis zu sein und deshalb einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Handlungen geltend machen zu können, denn damit geht der Beklagte über die bloße Rechtsverteidigung hinaus. Zudem hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin wolle lediglich ihn „in seiner Verbandstätigkeit, wozu auch die Verleihung des Preises“ gehöre, behindern – dieser soll also weiter Teil der Verbandstätigkeit des Beklagten sein (S. 20 der Klagerwiderung, Bl. 50).

3.
155
Da die Hilfswiderklage für den Fall des Erfolgs des Berufungsantrags Ziff. 3 erhoben worden ist (siehe S. 2 des Protokolls vom 07.07.2011, Bl. 200) und diesem stattzugeben ist (s. o. 2. c), ist über die Hilfswiderklage zu entscheiden.

156
Diese hat dann ebenfalls Erfolg, da sie den Berufungsantrag Ziff. 3 lediglich widerspiegelt und der Klägerin angesichts des Umstands, dass die noch nicht auseinandergesetzte GbR Inhaber der Titelrechte ist, ebenso wenig das Recht zusteht, dessen sie sich berühmt, nämlich ohne den Beklagten einen „Balthasar-Neumann-Preis“ auf dem Gebiet des Bauwesens auszuloben, zu verleihen oder damit zu werben, wie umgekehrt dem Beklagten.

III.
1.
157
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

158
Dabei hat der Senat den Löschungsantrag (Berufungsantrag Ziff. 2) und den Unterlassungsantrag (Berufungsantrag Ziff. 3) gleich hoch bewertet und auch der Anschlussberufung (Hilfswiderklage) wiederum den gleichen Wert wie dem Berufungsantrag Ziff. 3 zugemessen.

159
Die Aufhebung der Kosten für das Berufungsverfahren erscheint danach angemessen, nachdem die Klägerin mit dem Löschungsantrag nur zum Teil obsiegt, der Hilfsantrag auf Übertragung, soweit über diesen zu entscheiden ist, abgewiesen worden ist, ihm jedoch – soweit über ihn zu entscheiden war – kein über den abgewiesenen Teil des Hauptantrags (Löschungsantrags) hinausgehender wirtschaftlicher Wert zukommt sowie die wechselseitigen Unterlassungsanträge im jeweils selben Umfang durch die vor der letzten mündlichen Verhandlung erfolgten Neufassungen teilweise zurückgenommen worden sind und soweit nicht zurückgewiesen im selben Umfang Erfolg haben.

160
Für die erste Instanz ist es hingegen angemessen, der Klägerin den überwiegenden Teil die Kosten aufzuerlegen, da der dort für den Fall der – nicht gegebenen – alleinigen Inhaberschaft der Klägerin gestellte Hauptantrag auf Übertragung des Rechtes an sie selbst ebenso wenig wie der Hilfsantrag auf Übertragung an die GbR – letzterer aus den oben zu II. 2. b) genannten Gründen – Erfolg haben konnte, vielmehr richtigerweise nur – eingeschränkt – dem Unterlassungsantrag und dann aber ebenso dem Hilfswiderklageantrag hätte stattgegeben werden müssen.

2.
161
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.
162
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO), insbesondere wegen der zum Werktitelbegriff („kommunikativer Gehalt“) und zu den Kriterien für die Rechteinhaberschaft an Werktiteln bestehenden Unklarheiten und zur definitiven Klärung der Frage, ob Veranstaltungsreihen überhaupt titelschutzfähig sind (siehe auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das BPatG zur Frage der Schutzfähigkeit als Marke im Beschl. v. 05.10.2009 27 W(pat) 162/09, GRUR 2010, 421 – Egon-Erwin-Kisch-Preis).

4.
163
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

164
Dabei hat der Senat die Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 sowie den Hilfswiderklageantrag jeweils mit 25.000 EUR bewertet.

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