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OLG Stuttgart: „Balthasar-Neumann-Preis“ – Werktitelschutz für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen Urteil vom 04.08.2011 – 2 U 74/10

Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen unter einer bestimmten Bezeichnung ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen kann.

2. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichnen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 4.8.2011 – 2 U 74/10„Balthasar-Neumann-Preis“
§§ 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 1 – 4 MarkenG; §§ 823 Abs. 1, 1004, 12 BGB

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BPatG Entscheidungen 17/2009

In der 17. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 69/09 – Wortmarke Cool für die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Werbe- und wirtschaftliche Zwecke (Events); Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen“. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. „Cool“ ist nämlich ein gebräuchlicher Begriff im Sinn dieser Vorschrift. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 9/09 – Wortmarke Balthasar-Neumann-Preis. Bezüglich der Waren und Dienstleistungen „Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse; Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen, Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk“ fehlt der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. BPatG Volltext

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 25 W (pat) 75/07 – Wortmarke Mobiakut ./. Mobilat für die Waren Arzneimittel. die Waren „Arzneimittel“. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. BPatG Volltext