Zur Aktivlegitimation hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte, des Rechts am eigenen Bilde sowie der Werktitelrechte eines verstorbenen Künstlers.
LG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09 – Michael Jackson Double Show
§ 22 KUG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
Tenor
1. Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Stellung von Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO wird zurückgewiesen.
5. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf 250.000,00 Euro.
Tatbestand
1
Die Verfügungskläger behaupten, sie seien Verwalter des Nachlasses des weltberühmten, am 25.06.2009 verstorbenen Musikers …. Sie machen Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, dem Recht am eigenen Bild sowie Werktitelrechten des verstorbenen … geltend.
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Die Verfügungsbeklagte ist Konzertveranstalterin. Die Verfügungsbeklagte veranstaltet am 03.11.2009 ein Konzert von … in der … Arena in Stuttgart. Die Veranstaltung in Stuttgart ist Teil einer Tournee von …. Dabei tritt … als perfektes Double von … … auf. … wird in den Konzerten von … sowohl hinsichtlich Gestik, Mimik, Aussehen, Bewegungen und Gesang täuschend echt imitiert. Das Konzert findet unter dem Titel „… …“, …“ statt und wird dementsprechend beworben (vergleiche den Antrag der Verfügungskläger). Für die Veranstaltung wird im Internet des Weiteren mit einem Foto von … geworben, welches ihn als Double von … zeigt.
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Die Verfügungskläger haben von dem Konzert am 13.08.2009 Kenntnis erhalten.
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In Deutschland wird durch die … (nachfolgend …“) eine CD mit Musik von … vertrieben, die auf dem Cover unter dem Namen … die Bezeichnung … enthält (siehe Anlage Ast 9). Einen weiteren Titel trägt die CD nicht.
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Den Namen … erhielt … von … anlässlich des Soul Train Music Awards im Jahre 1989.
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Die Verfügungskläger tragen vor,
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sie seien von … testamentarisch zu Verwaltern des Nachlasses bestimmt worden. … habe sein gesamtes Vermögen dem … … vermacht. Die Übertragung des Vermögens auf den … habe noch nicht stattgefunden, da das Nachlassverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Entsprechend dem US-amerikanischen Recht seien sie zur Geltendmachung von Ansprüchen des Nachlasses berechtigt. Die Nachlassverwalter seien auch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu beginnen und fortzusetzen. Eine entsprechende Bestätigung eines US-amerikanischen Gerichts liege vor. Sie seien insbesondere auch durch das Gericht ermächtigt worden, die Persönlichkeitsrechte von … wahrzunehmen. Von … seien auch die Rechte aus dem Werktitel der CD … übertragen worden. Sei seien ggf. auch berechtigt, diese in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen.
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Die Verwendung der Bezeichnung … verstoße sowohl gegen Namensrechte von … als auch gegen die aus der CD abgeleiteten Werktitelrechte.
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… sei als optischer Doppelgänger gleichsam als lebendiges Bildnis von … zu qualifizieren. … trete als Darsteller vollständig hinter der Rolle des … zurück und gehe für die Dauer der Show vollkommen in dessen Person auf. Sowohl das Konzert selbst als auch die Werbung für das Konzert mit dem Foto von …, welches ihn als Double von … … präsentiere, verstoße gegen das Recht am eigenen Bild von … … und die Verfügungsbeklagte könnten sich nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen. In der perfekten Kopie von Auftritten von … liege keine Kunstform. Dass … eine Person der Zeitgeschichte sei, sei unerheblich, da mit der Show keinerlei Informationswert verbunden sei. Dementsprechend dürfe für die Show auch nicht mit einer Fotografie geworben werden, die eine … zum Verwechseln ähnliche Person darstelle.
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Die Dringlichkeit sei gegeben. Sie entfalle erst nach dem Ablauf von acht Wochen bzw. zwei Monaten. Auch begründeten die Umstände des vorliegenden Falls weiterhin die Dringlichkeit, nämlich der umfangreiche Nachlass des erst kürzlich überraschend verstorbenen Popstars, die Kommunikation der Verfügungskläger mit ihren Prozessbevollmächtigten in Deutschland und der überdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad des Falles in rechtlicher Hinsicht.
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Die Verfügungskläger beantragen:
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I. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer des Antragsgegners, untersagt,
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1. im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „…“ und/oder „…“ zur Bezeichnung und/oder zur Bewerbung von Konzertveranstaltungen und/oder Showveranstaltungen in Verbindung mit der Musik und der Person von … … zu verwenden, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage Ast 22 und nachfolgend abgebildet …
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2. im geschäftlichen Verkehr das Bildnisse und/oder Abbildungen von … … zur Bewerbung von Konzertveranstaltungen und/oder Showveranstaltungen in Verbindung mit der Musik und der Person von … zu verwenden, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage 22 und nachfolgend abgebildet …
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3. Bildnisse und/oder Abbildungen von … zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht durch ein Double in einer Konzertveranstaltung oder Showveranstaltung im Zusammenhang mit der Musik und der Person von … wie in Anlagen Ast 25 aufgezeichnet
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II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Hilfsweise beantragt sie,
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dass die Vollziehung der beantragten Verfügung davon abhängig gemacht wird, dass die Verfügungskläger Sicherheit in Höhe von mindestens 600.000,00 Euro leisten.
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Des Weiteren hat sie mit Schriftsatz vom 13.10.2009 Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO beantragt.
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Die Verfügungsbeklagte trägt vor,
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aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich die Aktivlegitimation der Verfügungskläger nicht. Das Institut von Nachlassverwaltern sei dem deutschen Recht fremd. Im einstweiligen Verfügungsverfahren könne nicht überprüft werden, ob dieses Institut nach US-amerikanischem Recht den Verfügungsklägern die Berechtigung gebe, Persönlichkeitsrechte von … wahrzunehmen. Hierfür sei die Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich. Ein Nachweis der Aktivlegitimation sei lediglich durch Vorlage der Originalurkunden möglich. Es erschließe sich nicht, ob Nachlassverwalter „Administrators“ seien oder was die Antragsteller von sich behaupten „Co-Executors“. Es werde bestritten, dass es sich bei der zum Nachweis der Berechtigung vorgelegten Anlage Ast 4 um eine in Deutschland anerkennungsfähige Entscheidung handele. Auch sei die Umgehung der Erben nicht mit der deutschen Grundrechtsordnung vereinbar. Auch werde die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Verfügungsklägervertreter bestritten.
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Der Antrag zu 3 sei auch zu unbestimmt.
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Das Recht von … am eigenen Bild sei nicht verletzt. Die Verwendung eines Bildnisses liege nur dann vor, wenn für den Betrachter eine Verwechslungsgefahr bestehe, was hier nicht der Fall sei. Jedenfalls habe bei einer Güterabwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht von … hinter die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit zurückzutreten. Die perfekte Imitation eines Popmusikers unterfalle der Kunstfreiheit. … (bzw. die Rechtsnachfolger) müsse sich ein entsprechendes „Covern“ als Person der Zeitgeschichte gefallen lassen. Daraus folge auch, dass die Werbung mit dem Foto von … gestattet sei.
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Namensrechte würden nicht verletzt. … habe den Namen … nie selbst verwandt, was Voraussetzung für einen Namensschutz sei. Die Verwendung von … auf der von … … vertriebenen CD stelle keinen Werktitel dar, sondern sei als Namenssynonym für … zu sehen. Etwaige Werktitelrechte würden jedenfalls auch nicht den Verfügungsklägern zustehen und könnten von ihnen nicht geltend gemacht werden.
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Dem Antrag fehle auch die Eilbedürftigkeit. Bereits der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung von dem Konzert und Einreichung des Antrags sei der Eilbedürftigkeit schädlich. Des Weiteren habe … selbst bereits seit den 90er-Jahren Kenntnis von den Konzerten des ihm persönlich bekannten … gehabt und habe diese wie auch Konzerte anderer Doubles gebilligt und gut geheißen.
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Eine Verletzung des Namensrechts bestehe auch deshalb nicht, da insofern eine Zuordnungsverwirrung nicht vorliege. Auf dem CD-Cover sei die Bezeichnung … lediglich ein Untertitel, der von dem Titelschutz nicht erfasst werde. Die Bezeichnung … …“ werde als Synonym zu … benutzt. Dem Titel fehle es daher an der werktitelmäßigen Unterscheidungskraft.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind. Die Verfügungskläger haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung zwei weitere Schriftsätze samt Anlagen zur Akte gereicht.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungskläger konnten nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen, dass sie zur Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte, des Rechts am eigenen Bild sowie zur Geltendmachung von Werktitelrechten bezüglich der CD … aktiv legitimiert sind.
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1. Nach § 22 KUG sind zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bilde die Angehörigen des Verstorbenen berechtigt. Entsprechendes gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz nach dem Tode von den Angehörigen und nicht zwingend von den Erben wahrzunehmen ist, jedenfalls soweit es nicht um die Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen geht (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdnr. 90).
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Entsprechend diesen Grundsätzen sind nach deutschem Recht die Verfügungskläger in der geltend gemachten Funktion als Nachlassverwalter nicht berechtigt, Ansprüche des verstorbenen … geltend zu machen.
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2. Die Verfügungskläger haben auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie nach amerikanischem Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt sind.
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a) Die Kammer kann bereits mangels entsprechender Glaubhaftmachung nicht überprüfen, ob das vorgelegte Testament von … stammt, wirksam errichtet und nicht später widerrufen wurde. Unabhängig hiervon enthält das Testament keine Regelungen bezüglich der Geltendmachung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild.
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b) Zwar legen die Verfügungskläger mit der Anlage Ast 4 ein Dokument des Superior Court of Los Angeles County vor, doch ist auch dieses, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Verfügungskläger zu belegen. Eine ausreichende Glaubhaftmachung mit diesem Dokument scheitert bereits daran, dass es nicht vollständig in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt wird und somit nicht den Erfordernissen des § 184 GVG genügt. So ist gerade die erste Seite, aus der sich die Bestellung der Verfügungskläger ergeben soll, nicht übersetzt. Somit ist eine rechtsgültige/rechtskräftige Einsetzung der Verfügungskläger im Hinblick auf die fehlende Übersetzung der ersten Seite des Dokuments nicht voll überprüfbar.
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c) Aus der Formulierung unter Ziff. 2. b (3) „Letter will expire (date): October 2, 2009“ dürfte sich ergeben, dass die gerichtlich eingeräumte Befugnis der Verfügungskläger bei isolierter Betrachtung am 02.10.2009 geendet hat.
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Eine Verlängerung ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Soweit die Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung die Anlage Ast 26 zur Akte gereicht haben, ist diese für eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht genügend. Dabei fehlt es bereits an einer Übersetzung. Des Weiteren handelt es sich um ein weder unterschriebenes noch mit einem Gerichtsstempel versehenes Dokument. Für die Kammer kann daher nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden, ob dieses Dokument tatsächlich von einem Gericht stammt.
38
Des Weiteren ergibt sich für die Kammer im Einzelnen aus der Anlage Ast 26 nicht, welche Befugnisse hiermit verlängert werden sollen. Dass bezüglich der streitgegenständlichen Rechte die Verfügungskläger zur Geltendmachung weiterhin berechtigt sein sollen, ergibt sich nicht mit der notwendigen Klarheit.
39
d) Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen konnten gem. § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt ein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdnr. 145). Hiervon abzuweichen bestand vorliegend keine Veranlassung.
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Die Verfügungskläger haben durch die Ausführungen zur Aktivlegitimation in der Antragsschrift gezeigt, dass ihnen das Problem der Aktivlegitimation bewusst ist. So war in der Anlage Ast 4 die Passage, dass die Bevollmächtigung ausläuft, mit Textmarker hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund bestand keine Möglichkeit, die nachgereichten Unterlagen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
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e) Unabhängig hiervon besteht im Rahmen der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation das folgende grundsätzliche Problem: Die Befugnis, Persönlichkeitsrechte geltend zu machen, ergibt sich lediglich aus den Seiten 2 und 3 der Anlage Ast 4. Insofern weist die Verfügungsbeklagte zu recht darauf hin, dass ohne Vorlage des Originals wiederum nicht überprüft werden kann, ob die Seiten 2 und 3 tatsächlich zum Dokument des Superior Court of Los Angeles County gehören oder aus einer anderen Quelle stammen. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung.
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f) Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass auch die Anlage Ast 4 selbst nicht in Bezug auf die Berechtigung der Verfügungskläger die notwendige Klarheit enthält. So heißt es dort zwar, dass die Befugnis besteht, einen Rechtsstreit zu beginnen bzw. fortzusetzen. Allerdings heißt es auch: „vorbehaltlich der gerichtlichen Genehmigung der Anwaltskosten“. Dass eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
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g) Die Kammer vermag auch nicht zu beurteilen, ob die Verfügungskläger nach US-amerikanischem Recht aktiv legitimiert sind, da es auch diesbezüglich an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt. Soweit die Verfügungskläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch eine Stellungnahme nachgereicht haben, ist diese wiederum als verspätet, § 296 a ZPO, nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren ist ein eigenes Gutachten der amerikanischen Bevollmächtigten der Verfügungskläger ungeeignet als Mittel der Glaubhaftmachung.
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3. Auch die vorgelegte Vereinbarung in Anlage Ast 8 zwischen den Verfügungsklägern und … ist als Glaubhaftmachung dafür, dass den Verfügungsklägern, insbesondere gegenüber der Verfügungsbeklagten, Werktitelrechte zustehen, nicht ausreichend. Auch hier ist bereits nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das Dokument tatsächlich von … stammt, zumal das Schreiben nicht den Firmenbriefkopf von … trägt und die Unterschrift auf dem Dokument nicht lesbar ist. Zudem ergibt sich nicht die Vertretungsberechtigung des Unterzeichenden hinsichtlich der Abtretung von Werktitelrechten. Darüber hinaus ist in dem Text der Rechtsstreit gegen die Verfügungsbeklagte nicht erwähnt, so dass auch insofern fraglich ist, ob die Rechteübertragung von … auch für den vorliegenden Rechtsstreit erfolgen sollte.
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4. Der Antrag auf Stellung von Prozesssicherheit gem. § 110 ZPO war als verspätet gem. §§ 282, 296 ZPO zurückzuweisen. Für den Fall, dass Prozesssicherheit zu stellen ist, setzt das Gericht eine Frist, die Sicherheit zu stellen, § 113 ZPO. Die Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einbezahlt werden. Der Schriftsatz des Verfügungsbeklagten mit dem Antrag auf Stellung der Sicherheit ging aber erst am Nachmittag des Tages der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Es war dementsprechend nicht mehr möglich, den Verfügungsklägern eine entsprechende Frist zur Erbringung einer Sicherheit zu setzen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gem. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.
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