BPatG: Yoghurt-Gums nicht als Marke für Gummibonbons schutzfähig

Bei der Bezeichnung „Yoghurt-Gums“ handelt es sich im Hinblick auf die Waren „Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“ um einen sachbeschreibenden Hinweis auf Gummibonbons mit Joghurtanteil bzw. -geschmack, die mangels Unterscheidungskraft – auch unter Berücksichtigung ihres Bildbestandteils – nicht als Marke in das Register hätte eingetragen werden dürfen.

Die farbliche Wiedergabe von Buchstaben in einer mittels einer Schattierung unterlegten Schriftart, reicht aufgrund der einfachen und gebräuchlichen grafischen Gestaltung nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen.

Die Hinzufügung des Symbols ® als Hinweis auf die Markeneintragung ist ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der übrigen Markenteile zu beseitigen und der Gesamtmarke den Eindruck einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung zu verleihen (vgl. EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1017 – BioID).

WBM Yoghurt-Gums

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 26 W (pat) 72/07Yoghurt-Gums
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 39/2009

In der 39. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Markenanmeldungen – Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 20.07.2009 – 27 W (pat) 143/09 – Wortmarke SCHRANK-TROLLEY für „Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und Gürtel“

BPatG, Beschluss vom 29.04.2009 – 26 W (pat) 14/09 – Wortmarke „cablefon“ u.a. für Dienstleistungen der Klasse 38 „Drahtlose Verbreitung multimedialer Inhalte (u. a. von Filmen, Musik und Spielen sowie von rundfunkund Fernsehsendungen), einschließlich der Verbreitung über das Internetsowie“

Markenanmeldungen – Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 26 W (pat) 72/07WBM Yoghurt-Gums für die Waren „Milch und Milchprodukte; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons; alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ Volltext

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Abmahnung iPhone-Klon i9 und KA08 mini von CECT durch die Apple Inc. Rechtsanwälte Bird & Bird

Apple lässt durch die Kanzlei Bird & Bird Online-Shops und eBay-Händler abmahnen, die Geräte i9 und KA08 mini von CECT anbieten Beide Geräte sind zwar keine direkten Plagiate des iPhones, sehen dem iPhone aber zum Verwechseln ähnlich. Preise um die 70 EUR machen das i9 zudem im Vergleich zu dem 700 EUR teuren iPhone zu einem attraktiven Schnäppchen. Händlern drohen jedoch eine Abmahnung auf Unterlassung und Anwaltskosten (aus einem Streitwert von 1.000.000 EUR) in Höhe von 8.112,60 EUR.

Hintergrund

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LG München I: Schädigung des Geschäftsbetriebs und Beweislastverteilung bei Löschung von Angeboten durch das eBay-VeRI-Programm

Die Antragsgegnerin hat den ihr nach § 4 Nr. 8 UWG (wie im Übrigen auch nach §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 186 StGB) obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht, da sie nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen konnte, dass es sich bei den von ihr gerügten Angeboten um das Angebot von nachgeahmten Produkten oder von Reimporten aus dem außereuropäischen Bereich handelte. Nur in diesem Falle wäre die Verbreitung der Waren und deren Bewerbung rechtswidrig gewesen.

LG München I, Urteil vom 18.03.2009 – 1 HK O 1922/09Löschung von Angeboten durch das eBay-VeRI-Programm
§§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

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LG Frankenthal: Ed Hardy Fälschung – Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es handele sich bei dem von der Beklagten angebotenen Tanktop um eine Fälschung, obliegt dem Kläger. Insoweit handelt es sich um eine den Verletzungstatbestand des Art. 9 GMVO begründende Tatsache. Dass es sich bei dem Tanktop um ein Originalprodukt handelt, für welches der von der Beklagten geltend gemachte Erschöpfungseinwand greifen könnte, hat der Kläger gerade nicht vorgetragen. Der Kläger hat sich von vornherein darauf gestützt, dass es sich um eine Fälschung handelt. In dem Fall ist der Kläger auch dafür beweisbelastet, dass tatsächlich eine Fälschung vorliegt.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 17.02.2009 – 6 O 312/08ED HARDY
Art. 9 GMVO i.V.m. § 14 MarkenG

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Markennamen finden: Targobank – So geht Bank heute

Die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA wird sich ab Februar 2010 in „Targobank“ umbennen. Hintergrund für den anstehenden Namenswechsel: Die Bank gehört seit Dezember 2008 zur französischen Genossenschaftsbank Crédit Mutuel, der zweitgrößten Privatkundenbank Frankreichs. Der Namenswechsel muss laut Übernahmevereinbarung mit der ehemaligen Muttergesellschaft Citigroup im Februar 2010 abgeschlossen sein.

Targobank ist wie Arcandor, Evonik und Qimonda ein Kunstname. Kunstnamen werden zunehmend gewählt, weil Realnamen bereits als Marke geschützt sind. Kunstnamen haben den Vorteil, dass sie oft keine spezielle semantische Bedeutung haben, markenrechtlich schützbar und international einsetzbar sind.

Nebem dem Namen wurden auch das Logo

WBM Targobank

und der Slogan „So geht Bank heute“ als Marke angemeldet.

Das der Namensfindungsprozess nicht einfach gewesen zu sein scheint, legt ein Blick auf eine Vielzahl von Markenanmeldungen der Citibank im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nahe. Dort finden sich die Namensalternativen, wie

  • Xedio Bank
  • Ixera Bank
  • Tornak Bank
  • Prego Bank
  • Ma Bank
  • La Banq
  • Ciu Bank
  • Nuvo Bank
  • Nexxt Bank
  • CM Bank
  • Deutsche CM Bank
  • CM Bank Deutschland
  • Amadéo Bank
  • People Bank
  • Ondo Bank
  • Ideo Bank
  • CMD Bank
  • Mutuel Bank
  • Viavis Bank
  • Livin Bank

Zitate zur Marke Targobank:

„Targobank ist kurz und klingt groß und bedeutend“ Namensschöpfer Manfred Gotta

„Es ist an uns, ihn mit unserer Arbeit und in unserem Auftritt mit Leben zu füllen. Mit Targobank wollen wir nicht nur unsere Bank umbenennen, sondern auch eine neue Bank entwickeln. Die Verkündung des Namens ist nur der Anfang des Markenbildungsprozesses, der uns bis zum Februar beschäftigen wird.“ Jürgen Lieberknecht, Vorstand Produkte und Marketing.

Abmahnung FC Bayern München wegen Verkauf von Fälschungen bei eBay

Das Schnäppchen FC Bayern München Trikot aus dem Türkeiurlaub auf eBay zu verkaufen kann ein teurer Spass werden. Neben der Löschung des Angebotes bei eBay droht dem Verkäufer eine markenrechtliche Abmahnung wegen Verletzung der Rechte des FC Bayern München. Der FC Bayern München geht in diesen Fällen über eine Kanzlei aus München konsequent gegen den Handel mit gefälschten Produkten vor und lässt entsprechende Angebot abmahnen.

Hintergrund

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AG Frankfurt: „Ed Hardy“ – Örtliche Unzuständigkeit bei Internetstreitigkeit

Das AG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung (Kosten einer Abmahnung „Ed Hardy“, 32 C 2323/08 – 72) gegen die herrschende Meinung gestellt, wonach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch aufrufbar sei.

Bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35 ZPO, rechtsmissbräuchlich.

Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Fall gegeben, wenn weder die Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts haben, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liege in der Tatsache begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen sei.

Zudem sei gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der Kläger erscheine regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es sei offensichtlich, dass die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009 – 32 C 2323/08 – 72 – Ed Hardy (nicht rechtskräftig)
§ 32 ZPO; §§ 1, 3 UWG

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Abmahnung Ed Hardy der Firma K & K Logistics durch Winterstein Rechtsanwälte

Achtung Abmahnwelle: Das Totenkopf-Motiv der Marke ED HARDY dürfte vielen eBay-Verkäufern in schlechter Erinnerung bleiben. Zunehmend lässt die deutsche Lizenznehmerin der Marke, die Firma K & K Logistics, über die Kanzlei Winterstein eBay-Verkäufer abmahnen, die angeblich Fälschungen von ED HARDY-Artikeln (T-Shirts, Bekleidung) anbieten. Oft sind es Privatverkäufer, die bei eBay ein Ed Hardy T-Shirt verkaufen wollen und prompt  eine Abmahnung der Kanzlei erhalten, in der die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird.

Regelmäßig setzt die Kanzlei Winterstein für die Marken- und Urheberrechtsverletzungen der Werke von Ed Hardy einen Streitwert von 50.000 EUR an und stellt (die daraus berechneten) Anwaltskosten der Abmahnung von 1.600 EUR in Rechnung.

Ed Hardy – Hintergrund

Die Marke ED HARDY gehört zu dem Mode-Label Hardy Life LLC des amerikanischen Tattokünstlers Donald (Don) Ed Hardy, der die Marke an Christian Audigier lizensierte. Neben Kleidungsstücken erscheinen unter dem Namen inzwischen auch Accessoires wie Sonnenbrillen, Taschen, Bettwäsche, Parfum und Energy Drinks.

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist zugunsten der Hardy Life LLC unter anderem die Wortmarke ED HARDY (Registernummer: 307357147) und die Wort-/Bildmarke (Registernummer: 30735698.1)

WBM Ed Hardy

eingetragen.

Als Vertriebspartner treten in Deutschland die KK-LOGISTICS und – für Schuhe, Gürtel und Uhren – The Fashionrepublic AG auf, in deren Auftrag die Abmahnungen erfolgen.

Rechtslage

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Haftung von Google für AdWords – Schlußanträge des Generalanwaltes in den Rechtsachen C-236/08 Google France et Google

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssachen 236/08 – Google France & Google Inc./Louis Vuitton Malletier veröffentlicht. Nach Auffassung von Generalanwalt Poiares Maduro hat Google keine Markenrechte verletzt, indem sie Anzeigekunden erlaubte, Suchwörter (AdWords) zu buchen, die eingetragenen Marken entsprechen.

Der Schlußantrag fasst die zentrale Frage zu Beginn wie folgt zusammen:

1. Die Eingabe eines Stichworts in eine Internet-Suchmaschine ist Teil unserer Kultur geworden, und mit den Ergebnissen solcher Suchanfragen sind wir sofort vertraut. Dagegen kann man davon ausgehen, dass die eigentlichen internen Regeln, nach denen die Ergebnisse bereitgestellt werden, der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt sind. Man vertraut einfach auf das Versprechen: „Bittet, so wird euch gegeben; suchet, so werdet ihr finden“(2).

2. Tatsächlich werden für jedes Stichwort bzw. für jede Kombination von Wörtern, die in eine Suchmaschine eingegeben werden, gewöhnlich zwei Arten von Ergebnissen geliefert: eine Reihe von Websites, die für das Stichwort relevant sind („natürliche Ergebnisse“) und darüber hinaus Anzeigen für bestimmte Websites („Ads“)(3).

3. Die natürlichen Ergebnisse werden anhand objektiver, von der Suchmaschine festgelegter Kriterien geliefert. Dies gilt jedoch nicht für Ads. Die Ads werden angezeigt, weil die Anzeigenkunden dafür zahlen, dass ihre Websites bei der Eingabe bestimmter Stichwörter hervorgehoben werden; dies wird dadurch ermöglicht, dass der Betreiber der Suchmaschine den Anzeigenkunden die Stichwörter zur freien Auswahl bereitstellt.

4. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen Stichwörter, die eingetragenen Marken entsprechen. Insbesondere möchten die Markeninhaber(4) verbieten, dass Anzeigenkunden solche Stichwörter auswählen. Darüber hinaus möchten sie verbieten, dass die Betreiber von Suchmaschinen bei der Eingabe solcher Stichwörter Anzeigen auflisten, da dies dazu führen kann, dass Websites für Waren von Wettbewerbern oder sogar nachgeahmte Waren neben den natürlichen Ergebnissen, die auf ihre eigenen Websites verweisen, angezeigt werden. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Benutzung eines Stichworts, das einer Marke entspricht, für sich genommen als Benutzung der Marke angesehen werden kann und der Zustimmung des Markeninhabers unterliegt.

5. Die Beantwortung dieser Frage legt fest, in welchem Umfang Stichwörter, die Marken entsprechen, außerhalb des Einflussbereichs der Markeninhaber benutzt werden können. Mit anderen Worten: Was kann im Cyberspace gegeben und gefunden werden, wenn ein Stichwort eingegeben wird, das einer Marke entspricht?

2 – Nach Matthäus 7:7.

3 – Angesichts des spezifischen Kontextes der vorliegenden Schlussanträge ? nämlich Online-Werbung ? werde ich solche Anzeigen als „Ads“ bezeichnen, um sie von gewöhnlichen Anzeigen zu unterscheiden.

4 – Der Begriff „Markeninhaber“ erfasst im Folgenden auch die Inhaber der von Markeninhabern erteilten Lizenzen im Rahmen der Bestimmungen, die ihnen das Recht zur Benutzung der fraglichen Marke einräumen.

Der Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis:

155. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour de Cassation vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die von einem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines Vertrags über die entgeltliche Internetreferenzierung vorgenommene Reservierung eines Stichworts, aufgrund dessen im Fall einer dieses Wort verwendenden Suchanfrage die Bildschirmanzeige eines Links ausgelöst wird, der das Angebot enthält, sich mit einer Website in Verbindung zu setzen, die von diesem Wirtschaftsteilnehmer betrieben wird, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, und der eine Marke wiedergibt oder nachahmt, die ein Dritter zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren hat eintragen lassen, stellt auch dann, wenn der Inhaber dieser Marke seine Genehmigung hierzu nicht erteilt hat, als solche keinen Eingriff in das dem Inhaber der Marke durch Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken garantierte Ausschließlichkeitsrecht dar.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/104 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass ein Markeninhaber dem Erbringer entgeltlicher Referenzierungsdienstleistungen nicht verbieten kann, Anzeigenkunden Stichwörter zur Verfügung zu stellen, die eingetragene Marken wiedergeben oder nachahmen, oder nach dem Referenzierungsvertrag dafür zu sorgen, dass auf der Grundlage dieser Stichwörter verkaufsfördernde Links zu Websites gebildet und an herausgehobener Stelle angezeigt werden.

3. Für den Fall, dass es sich hierbei um bekannte Marken handelt, kann sich der Markeninhaber einer solchen Benutzung nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht widersetzen.

4. Der Erbringer der entgeltlichen Referenzierungsdienstleistung kann nicht als Erbringer eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) angesehen werden.

Pressemitteilung Nr. 75/09 vom 22. September 2009

(via IPKAT)