BPatG: Schutz eines Warenkorb-Icons mit Slogan „MeineWahl“ als Marke Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 103/10

Ein Online-Icon mit der Abbildung eines Einkaufswagens und dem Slogan „MeineWahl“ ist als Marke unterscheidungskräftig. Der Eintragung als Wort-/Bildmarke steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.

Die angemeldete Kombinationsmarke weist in ihrer Gesamtheit keinen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Der im Wortelement enthaltene Slogan „MeineWahl“ ist aufgrund seiner Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Ohne ergänzende Zusätze ist er in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen zumindest nicht eindeutig und regt zum Nachdenken an.

Anmerkung:
Ein Icon als Marke? Die Schutzfähigkeit eines Online-Icons als Marke konnte in dem vorliegenden Fall nur über die besondere grafische Gestaltung und die Wahl der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erreicht werden. So stellt das Gericht fest, dass bei der Auswahl von Dienstleistungen eines Spediteurs, Energieberaters oder Energieerzeugers das Warenkorb-Icon üblicherweise nicht für die elektronische Auftragserteilung verwendet wird. In diesen Branchen werde vom angesprochenen Verbraucher in der Regel nur ein einziger Auftrag erteilt, so dass der für eine große Anzahl von Waren konzipierte Korb in diesem Bereich weder erforderlich noch üblich ist. Dem Slogan „MeineWahl“ in Verbindung mit dem Warenkorb-Icon kommt in Bezug auf diese Dienstleistungen daher kein beschreibender Aussagegehalt zu, so dass er sich als Unternehmenshinweis und damit als Marke eignet.

BPatG, Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 103/10Schutz eines Online-Icons mit der Darstellung eines Einkaufswagens mit Slogan „Meine Wahl“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

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Abmahnungen der direct-sports.de GmbH (Marken Stealth und Hawk) erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft

Das OLG Düsseldorf hat das Vorgehen der direct-sports.de GmbH, die in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen gegen Onlinehändler wegen angeblicher Markenverletzungen an den Bezeichnungen „Stealth“ und „Hawk“ ausgesprochen hatte, erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth) und ihr die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.

Die Kollegen der Kanzlei Küttner Rechtsanwälte berichten, dass das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf einen früheren Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2010 – 20 U 199 /09 – Hawk), der ebenfalls gegen die direct-sports.de GmbH ergangen war, auch die Abmahnungen wegen vermeintlicher Verletzungen der Marke „Stealth“ für rechtsmissbräuchlich hält, da ein ernsthafter Benutzungswillen, der für Waren wie „Squashschläger“, „Golfschläger“, aber auch „Präservative“ und „Reiseomnibusse“ eingetragenen Marke, nicht ersichtlich war.

Das Gericht führte aus:

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BPatG: „Schloss Freudenstein“ Markenschutz für historische Gebäude Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07

Die Bezeichnung Schloss Freudenstein ist als Marke u.a. für Porzellan und Spiele schutzfähig. Das in Freiberg/Sachsen gelegene Schloss Freudenstein ist kein Wahrzeichen oder Symbol für die Stadt oder die Region und als historisch denkmalgeschütztes Gebäude nicht geeignet, Industrien mit intensiver Maschinennutzung, wie die Produktion von Klein- und Zierwaren, zu beherbergen. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht daher nicht.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07Schloss Freudenstein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BGH: POWER BALL – Markenverletzung durch Keywords auf Internetseite Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 51/08

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 51/08POWER BALL
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3

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Leitfaden Markenschutz in Google-AdWords – Marken als Keywords

Das nächste Kapitel zum Thema Verwendung von fremden Marken und Werbung mit Keywords ist eröffnet: Im offiziellen Inside AdWords-Blog hat Google mitgeteilt, dass ab dem 14. September 2010 die neue Google-Markenrechtrichtlinie für AdWords und damit eine weitgehende Freigabe zur Schaltung von Marken als Keywords gilt:

“Heute präsentieren wir eine wichtige Änderung der Google-Markenrichtlinie für AdWords. Ein Unternehmen, das bei Google in Europa Anzeigen schaltet, kann jetzt geschützte Begriffe als Keywords verwenden. Wenn ein Nutzer zum Beispiel den Markennamen eines Herstellers von Fernsehgeräten eingibt, kann er ab sofort relevante und hilfreiche Anzeigen von Wiederverkäufern, Informationswebseiten und Gebrauchtartikelhändlern finden sowie Inserate anderer Produzenten überprüfen.
Die neue Google-Markenrichtlinie für AdWords tritt am 14. September in Kraft. “

Hintergrund: Online-Werben mit Google AdWords

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BPatG: Marke „PASSIONSSPIELE“ nicht für Werbung und Telekommunikation schutzfähig Beschluss vom 28.05.2009 – 25 W (pat) 70/0

Der Bezeichnung „PASSIONSSPIELE“, angemeldet als Marke u.a. für Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung), 38 (Telekommunikation) und 42 (Web-Design), fehlt jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um die Pluralform des lexikalisch nachweisbaren Begriffs „Passionspiel“, welcher die „volkstümliche dramatische Darstellung der Passion Christi“ bezeichnet (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1262). Die Bedeutung des Begriffs „Passionsspiel“ ist lexikalisch nachweisbar und allgemein bekannt und gebräuchlich (vgl. dazu auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 458/99 u. 459/99 v. 12. April 2000 – Passionsspiele Oberammergau 2000 bzw. Passionsspiele Oberammergau 2010).

Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt und gibt eine Lektion im Markenrecht:

1. Zu beachten ist dabei, dass nicht nur solche Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor), sondern vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfen. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis).

2. Bei weit gefassten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 – FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffe auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhaltlich/thematisch mit „Passionsspielen“ befassen können. Dies ist vorliegend der Fall.

3. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs ist von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 – SPA II).

4. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass es danach praktisch nicht mehr möglich sei, lexikalisch erfasste Begriffe für Dienstleistungen, die z. B. im Internet unter diesen Begriffen angeboten würden, als Marke zu erfassen, ist auf das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 – Libertel; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 – Postkantoor) dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nicht unterscheidungskräftige Angaben zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, hinzuweisen. Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird. Daran fehlt es vorliegend aber angesichts des sich ohne weiteres erschließenden sachbezogenen Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen.

Anmerkung:
Hätten Sie Beschwerde eingelegt? Hier stellt sich wohl eher die Frage: Hätten Sie diese von Anfang an aussichtslose Marke überhaupt angemeldet?

BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – 25 W (pat) 70/08PASSIONSSPIELE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Hamburg: „Stimmt’s?“ Titelschutz für die Rubrik einer Zeitung

Leitsatz

Der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung, in welcher wissensbezogene Leserfragen beantwortet werden, kommt gegenüber der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Wissensrubrik einer eher unterhaltungsorientierten Internet-Homepage Titelschutz gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG zu.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2010 – 3 U 58/08„Stimmt’s?
§ 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

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BPatG: „Masterpiece“ Keine Unterscheidungskraft durch eine einfache handschriftähnliche Schreibweise eines schutzunfähigen Wortes

Der Eintragung der Marke „Masterpiece“, angemeldet u.a. für die Waren Möbel und Wasserbetten, steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das Wort „Masterpiece“ ist nicht geeignet als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Schon mit Möbeln allgemein verbindet der Verkehr nicht nur eine bestimmte Funktionalität, sondern in erster Linie handwerkliches Können und besondere Designansprüche, alles Produkteigenschaften, die meisterliches Arbeiten vom Entwurf bis zur Herstellung voraussetzen.

Auch die konkrete Gestaltung der angemeldeten Marke in einer schwarzen rechteckförmigen Umrahmung des in weißen Buchstaben gehaltenen Schriftzugs „Masterpiece“ wie auch bei der leicht von links unten nach rechts oben verlaufende handschriftähnlichen Schreibweise kann deren Eintragbarkeit nicht begründen, da sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewegt. Sie tritt nicht so deutlich hervor, dass durch eine Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke der schutzunfähige Charakter des Wortes „Masterpiece“ insgesamt aufgehoben werden könnte.

Anmerkung:
Ein Fall aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“. Ob es sinnvoll ist, ein an sich nicht schutzfähiges Wort durch grafische Bestandteile gerade noch als Wort-/Bildmarke eintragbar zu machen, ist schon im Hinblick auf den geringen Schutzumfang einer solchen Marke oft zweifelhaft.

Das Bundespatentgericht hat hier wieder einmal aufgezeigt, was jedenfalls nicht ausreicht: Eine handschriftähnliche Schreibweise des Wortes „Masterpiece“ ist nur ein einfaches grafisches Mittel und übliche Verzierung, die die Marke lediglich ansprechend gestalten sollen und wiegt nicht die fehlende Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 02.06.2010 – 28 W (pat) 34/10Masterpiece
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für das Wort „Dynamic“

Das englische Wort „Dynamic“, angemeldet u.a. für Baumaterialien und Bodenbeläge, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums für die Mitbewerber sichergestellt werden.

BPatG, Beschluss vom 12.07.2010 – 28 W (pat) 83/09Dynamic
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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EuGH: Keine Wortmarke BUDWEISER für Anheuser-Busch aufgrund der älteren Marken BUDWEISER und Budweiser Budvar Urteil vom 29.07.2010 – C?214/09 P

Nach dem Gericht erster Instanz (EuG) bestätigt nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) die Wortmarke BUDWEISER der Anheuser-Busch Inc., angemeldet für „Bier sowie alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“, aufgrund des Widerspruchs der tschechischen Brauerei Budweiser Budvar basierend auf den älteren Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweise Budvar von der Eintragung auszuschließen.

EuGH, Urteil vom 29.07.2010 – C?214/09 P – Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 –Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER – Widerspruch – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung – Ältere internationale Wort? und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung – ‚Rechtzeitiges‘ Vorbringen von Beweismitteln – Verlängerungsurkunde der älteren Marke – Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“n

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