Abmahnungen der direct-sports.de GmbH (Marken Stealth und Hawk) erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft

Das OLG Düsseldorf hat das Vorgehen der direct-sports.de GmbH, die in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen gegen Onlinehändler wegen angeblicher Markenverletzungen an den Bezeichnungen „Stealth“ und „Hawk“ ausgesprochen hatte, erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth) und ihr die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.

Die Kollegen der Kanzlei Küttner Rechtsanwälte berichten, dass das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf einen früheren Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2010 – 20 U 199 /09 – Hawk), der ebenfalls gegen die direct-sports.de GmbH ergangen war, auch die Abmahnungen wegen vermeintlicher Verletzungen der Marke „Stealth“ für rechtsmissbräuchlich hält, da ein ernsthafter Benutzungswillen, der für Waren wie „Squashschläger“, „Golfschläger“, aber auch „Präservative“ und „Reiseomnibusse“ eingetragenen Marke, nicht ersichtlich war.

Das Gericht führte aus:

„Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen, weil dies dem für die Kostenentscheidung maßgeblichen billigen Ermessen entspricht.

Im Grundsatz ist es billig, dass die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, die ohne das erledigende Ereignis nach dem Sach- und Streitstand bei der Erledigungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist im Streitfall die Antragstellerin. In dem den Parteien bekannten Urteil des beschließenden Senats vom 08. 06.2010 in der Verfügungssache der Antragstellerin gegen die … AG (Az. I-20 U 199/09) hat er Ansprüche der Antragstellerin aus der deutschen Wortmarke „Hawk”, Registernummer 3070686, verneint, weil sie rechtsmissbräuchlich vorgehe.

Er hat in dem früheren Urteil mit den Mitteln des Eilverfahrens festgestellt, dass sie die Marke ohne einen ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel habe registrieren lassen, Zeichennutzer später mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Maßgeblich für diese Feststellung war das Verhalten der Antragstellerin nicht nur in Bezug auf die damalige Verfügungsmarke „Hawk”, sondern auch in Bezug auf andere Marken, darunter gerade die vorliegend streitgegenständliche Marke „STEALTH”.

Der beschließende Senat nimmt zur Begründung seiner Feststellung, dass die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren rechtsmissbräuchlich vorgeht, auf seine Ausführung in dem anderen Urteil Bezug.

Auf das Verteidigungsvorbringen, auf das der Senat sein Urteil in der anderen Sache gestützt hat, hat sich der Antragsgegner vorliegend gleich in der Antragserwiderung bezogen. Das hiesige Vorbringen der Antragstellerin – allein bis zur Erledigungserklärung – erschüttert die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Vorgehens nicht.

Allerdings sei angemerkt, dass die persönlichen Ausführungen des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung die Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch noch verstärkt haben. Er vermochte auf die Fragen, warum die Marke noch für so verschiedene Waren wie „Squashschläger”, „Golfschläger”, aber auch „Präservative” und „Reiseomnibusse” registriert sei und wie hinsichtlich dieser Waren die Benutzungsaufnahme zu denken sei, zwar weit ausholend zu erzählen, in welchem Zusammenhang Bedarf für alle diese Waren zugleich bestehen würde und dass etwa sein Vater plane, Luxusreisebusse mit Ledersitzen auf den Markt zu bringen, ein ernsthafter Benutzungswille wurde durch den Vortrag weitausholender und phantasievoller, zugleich mit nachrangigen Details angereicherter Pläne aber noch zweifelhafter.“

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2010 – 20 U 199 /09 – Hawk

Anmerkung:
Bei Abmahnungen wegen einer Markenverletzung muss genau geprüft werden, ob die Abmahnung berechtigt ist. Wie dieser Fall zeigt, stellten sich die Abmahnungen als mißbräuchlich heraus und die Verteidigung hat sich gelohnt. Wer hier abgemahnt wurde, brauchte allerdings einen längeren Atem und Durchhaltevermögen, da erst das Oberlandesgericht Klarheit geschaffen hat.

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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