Die Bezeichnung Schloss Freudenstein ist als Marke u.a. für Porzellan und Spiele schutzfähig. Das in Freiberg/Sachsen gelegene Schloss Freudenstein ist kein Wahrzeichen oder Symbol für die Stadt oder die Region und als historisch denkmalgeschütztes Gebäude nicht geeignet, Industrien mit intensiver Maschinennutzung, wie die Produktion von Klein- und Zierwaren, zu beherbergen. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht daher nicht.
BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07 – Schloss Freudenstein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG