Der Eintragung der angemeldeten Marke KAUFMANN in der graphischen Ausgestaltung, dass der Buchstabe „K“ rötlich und Anfangs- bzw. Endbuchstabe etwas größer als die übrigen Buchstaben dargestellt sind, steht hinsichtlich der Dienstleistungen „Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik“ das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Freiberufler, Wissenschaftler und Künstler können ihre Tätigkeit so betreiben, dass nach außen hin ein gewerbliches Unternehmen vorliegt und auch Freiberufler Gewerbetreibende im Sinne des HGB sind. Der Verkehr wird daher auch im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen annehmen, dass sie im Rahmen eines gewerblichen und kaufmännischen Unternehmens erbracht werden.
BPatG, Beschluss vom 30.04.2009 – 25 W (pat) 12/07 – KAUFMANN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG