Schlagwort-Archive: Rechtsmissbrauch

OLG Düsseldorf: „HAWK“ – Indizien für bösgläubige Markenanmeldung (Spekulationsmarke) Urteil vom 08.06.2010 – I-20 U 199/09

Als gegen einen Benutzungswillen sprechende Indizien kommen insbesondere die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren, das Fehlen einer ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marken und die Hortung dieser Marken im wesentlichen zu dem Zweck, Dritte bei der Verwendung gleicher oder ähnlicher Marken mit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen zu überziehen, in Betracht (BGH, GRUR 2001, 242, 244 – E-Classe; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 184, 185 – Depo-Provera). Weiteres Indiz kann die Anmeldung bekannter Namen oder im Ausland etablierter Zeichen anderer Anbieter sein (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rz. 544, Rz. 545).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010 – I-20 U 199/09HAWK
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, § 242 BGB

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Abmahnungen der direct-sports.de GmbH (Marken Stealth und Hawk) erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft

Das OLG Düsseldorf hat das Vorgehen der direct-sports.de GmbH, die in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen gegen Onlinehändler wegen angeblicher Markenverletzungen an den Bezeichnungen „Stealth“ und „Hawk“ ausgesprochen hatte, erneut als rechtsmissbräuchlich eingestuft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth) und ihr die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.

Die Kollegen der Kanzlei Küttner Rechtsanwälte berichten, dass das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf einen früheren Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2010 – 20 U 199 /09 – Hawk), der ebenfalls gegen die direct-sports.de GmbH ergangen war, auch die Abmahnungen wegen vermeintlicher Verletzungen der Marke „Stealth“ für rechtsmissbräuchlich hält, da ein ernsthafter Benutzungswillen, der für Waren wie „Squashschläger“, „Golfschläger“, aber auch „Präservative“ und „Reiseomnibusse“ eingetragenen Marke, nicht ersichtlich war.

Das Gericht führte aus:

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OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch – Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer Klage, weil das Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist.

1. Es spricht nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.

2. Geringer eigener Umsatz der Abmahnenden (hier monatlich 200 Euro), der in keinem Verhältnis einer umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht.

3. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Abmahnenden und dem beauftragten Rechtsanwalt.

4. Teilweiser Verzicht auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn die Kosten der Abmahnung bezahlt wurden. („Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt.“)

Im Ergebnis erfolgte die Abmahntätigkeit nicht deshalb, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuleiten, sondern um eine gewinnbringende Beschäftigung zu betreiben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.03.2009 – 4 U 211/08Abmahnungsmissbrauch
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG

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KG Berlin: Abmahnmissbrauch bei Verfolgung sachfremder Ziele – Freistellung des Abmahnenden vom Kostenrisiko

Die erhebliche Zahl von Verfahren, mit denen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche betrieben werden, reicht allein nicht aus, um das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs anzunehmen.

Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts.

KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008 – 5 W 34/08Abmahnmissbrauch
§ 8 Abs. 4 UWG

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