LG Bochum: Werbung „Echtheitsgarantie … 100 % Originalwaren“ ist unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Der Hinweis: „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ verstößt als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG.

Grundsätzlich ist jeder Verkäufer verpflichtet, Originalware zu liefern. Eine auffällig herausgestellte Echtheits-Garantiezusage täuscht daher vor, einen besonderen Vorteil zu bieten.

LG Bochum, Urteil vom 12.02.2009 – 12 O 12/09 – „Echtheitsgarantie … 100 % Originalwaren
§§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG

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BGH VIII ZR 32/08: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ keine Vertragsbedingungen

Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.

BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08 – (OLG Hamm)
BGB § 305

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BGH: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ in der Werbung rechtlich zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Verbraucherverbandes gegen einen Mobiltelefonanbieter wegen dem im Handel häufig verwendeten Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

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Titelschutz für „Giulia in Love?! Jung, weiblich, prominent sucht …“

Giulia Siegel sucht den Mann fürs Leben. Nachdem ProSieben im Internet kräftig die Werbetrommel für „Giulia in Love?!“ rührt, wird auch markenrechtlich auf Nummer Sicher gegangen und der Name der Dating-Show als Titel geschützt.

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nimmt ProSieben Titelschutz in Anspruch für:

Giulia in Love?! Jung, weiblich, prominent sucht …

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste).

Titelschutzanzeiger Heft-Nr: 919 – Woche: 17 – Jahr: 2009

Erklärtes Ziel der erprobten „Ich bin ein Star Holt mich hier raus“-Dschungelcamperin: „Ich wünsche mir, dass ich mit dieser Sendung endlich mal zeigen kann, wer ich bin, was ich arbeite und dass ich keine Zicke bin.“

Praxistipp: Was bringt eine Titelschutzanzeige?

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BGH I ZR 11/06: raule.de

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

BGH, Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06raule.de (OLG Celle)
BGB § 12

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EuG: ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP

EuG, Urteil vom 02.04.2009 – T?118/06 –
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen ist eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann.

Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dafür nicht, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

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DPMA: DMPAregister ersetzt DPMAinfo

Das DPMA veröffentlicht ab der 18. Publikationswoche 2009 (Veröffentlichungstag 30. April 2009) seine amtliche Publikation „Markenblatt“ nur noch über die neue Internetplattform DPMAregister und nicht mehr über DPMApublikationen .

Der gesetzliche Auftrag zur Führung eines Registers gemäß § 24 Markenverordnung, dem das DPMA bisher über DPINFO nachgekommen ist, wird ab diesem Zeitpunkt ebenfalls ausschließlich durch DPMAregister erfüllt.

Der neue Dienst ist über die URL http://register.dpma.de zu erreichen.

Auf DPMAregister stehen neben dem Markenblatt und dessen Daten auch die Registerdaten mit den aktuellen Rechts- und Verfahrensstandsinformationen zu einer Marke zur Verfügung. Darüber hinaus sind in DPMAregister die nationalen Schutzanträge zu Geografischen Herkunftsangaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 enthalten.

Neben verschiedenen Recherchemodi (Einsteiger, Schnellsuche, Monitoring, Expertenrecherche, Assistentenrecherche) ist auch der Download des gesamten Markenblatts oder einzelner Teile davon möglich.

DPMAregister eignet sich daher insbesondere für die Recherche nach angemeldeten, eingetragenen und erteilten Schutzrechten, für die Ermittlung des aktuellen Rechtsstands zu einem Schutzrecht sowie für die regelmäßige und systematische Überprüfung neu publizierter Schutzrechte.

Die Registerdaten werden täglich, die Publikationsdaten wöchentlich, in der Regel freitags, aktualisiert.

DPMAregister wird stufenweise für die einzelnen Schutzrechtsarten realisiert. In der ersten Stufe stehen die Daten zu deutschen Marken und die Daten zu den Geografischen Herkunftsangaben zur Recherche bereit. Die Daten für die Schutzrechte Geschmacksmuster und Patente/Gebrauchsmuster sowie die Daten der Gemeinschaftsmarken und der international registrierten Marken mit Schutzwirkung in Deutschland werden Ende 2009 bzw. im Laufe des Jahres 2010 bereitgestellt.

DPMA Pressemitteilung vom 13.03.2009

OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz

Leitsätze

1. Für die Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne kommt es bei einer Wort-/Bildmarke auf den Gesamteindruck aus dem Wort- und dem Bildbestandteil an.

2. Auch bei hoher Kennzeichnungskraft der beanspruchten Marke und hoher Ähnlichkeit oder Identität der Waren oder Dienstleistungen setzt die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit voraus. Dieses Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit liegt nicht vor, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweicht.

3. Der Schutz eines nicht eingetragenen Kennzeichens kraft Verkehrsgeltung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden.

4. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation in dem Sinne, dass eine gedankliche Verbindung zwischen zwei Zeichen hergestellt werden kann, führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

5. Aus dem Umstand, dass das beanstandete Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die assoziative Verbindung zu einem kraft Verkehrsgeltung geschützten Kennzeichen hervorruft, kann jedenfalls dann nicht auf eine Aufmerksamkeitsausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden, wenn ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement verwendet werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008 – 6 U 958/08Tatort-Fadenkreuz
§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 16/2009

In der 16. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 145/08 – Wortmarke GarageSale für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 42. Die angemeldete Bezeichnung ist nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.03.2009 – 27 W (pat) 133/08 – Wortmarke World Conference Center Bonn Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 48/0726 W (pat) 48/07 – Wortmarke Seminario für die Waren „Sitzmöbel und Bestuhlungen aller Art, insbesondere Drehstühle, Bürostühle und Objektbestuhlungen; Möbel, insbesondere Büromöbel und Möbel für Objektausstattungen“. Der Eintragung der angemeldeten Wortmarke „Seminario“ steht das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. BPatG Volltext

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken „STRIKE ORIGINAL“ und „STRIKE MAKER“

Die Vergleichsmarken „STRIKE ORIGINAL“ und „STRIKE MAKER“ unterscheiden sich deutlich im Gesamteindruck, und zwar schriftbildlich aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bildbestandteile und durch die zusätzlichen Wortbestandteile „ORIGINAL“ in der jüngeren Marke sowie „MAKER“ in der Widerspruchsmarke.

BPatG, Beschluss vom 14.01.2009 – 26 W (pat) 92/07
9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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