OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz

Leitsätze

1. Für die Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne kommt es bei einer Wort-/Bildmarke auf den Gesamteindruck aus dem Wort- und dem Bildbestandteil an.

2. Auch bei hoher Kennzeichnungskraft der beanspruchten Marke und hoher Ähnlichkeit oder Identität der Waren oder Dienstleistungen setzt die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit voraus. Dieses Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit liegt nicht vor, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweicht.

3. Der Schutz eines nicht eingetragenen Kennzeichens kraft Verkehrsgeltung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden.

4. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation in dem Sinne, dass eine gedankliche Verbindung zwischen zwei Zeichen hergestellt werden kann, führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

5. Aus dem Umstand, dass das beanstandete Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die assoziative Verbindung zu einem kraft Verkehrsgeltung geschützten Kennzeichen hervorruft, kann jedenfalls dann nicht auf eine Aufmerksamkeitsausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden, wenn ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement verwendet werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008 – 6 U 958/08Tatort-Fadenkreuz
§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

URTEIL

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

S., Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten ,

Verfügungsklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,

– Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwältin

g e g e n

1. Verlagsgruppe R. H. GmbH, …, vertreten durch den Geschäftsführer

Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

2. H. B. Zeitschriften Verlag KG, vertreten durch den persönlich handelnden Gesellschafter

Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts …, den Richter am Oberlandesgericht … und die
Richterin am Oberlandesgericht …

auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2008

für R e c h t erkannt:

2. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1. wird das am 24.06.2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 26.03.2008 wird aufgehoben.

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

G r ü n d e :

I.
Die Verfügungsklägerin produziert zusammen mit den übrigen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten seit über 35 Jahren die Krimiserie „Tatort“, deren Bekanntheitsgrad bei ca. 90 % der Bevölkerung liegt. Die Verfügungsklägerin ist (Mit-)Inhaberin der deutschen Marken 102214 „Tatort“ (Wortmarke) und 30315745 „tatort“ (Wort-/Bildmarke) sowie der Gemeinschaftsmarken 3606845 „Tatort“ (Wortmarke) und 3429172 „tatort“ (Wort-/Bildmarke). Die Marken sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42, insbesondere für bespielte Tonträger in Klasse 9, rechtsbeständig eingetragen und repräsentieren das folgende Logo „Tatort mit Fadenkreuz“:

WBM tatort

Darüber hinaus beansprucht die Verfügungsklägerin Kennzeichenschutz aufgrund Verkehrsgeltung für eine Bildmarke „Fadenkreuz“ in Alleinstellung.

Die Verfügungsbeklagte zu 1. verlegt seit September 2007 in Kooperation mit der B. Verlagsgruppe, der unter anderem die Verfügungsbeklagte zu 2. angehört, eine Krimi-Hörbuchreihe. Die CD-Cover tragen jeweils im rechten unteren Bereich ein leicht schräg gestelltes Fadenkreuz, in dessen Mitte die jeweilige Folgennummer als Ziffer angegeben ist. In der linken oberen Ecke des Covers befindet sich ein gleichfalls leicht schräg gestelltes Fadenkreuz in roter Farbe auf schwarzem Grund in weißem Rahmen, darunter der Schriftzug „Krimi Hörbuch“. Die CD-Cover sind wie folgt gestaltet:

(Abbildung)

Die Verfügungsklägerin erhielt am 06.03.2008 einen Hinweis auf die von der Verfügungsbeklagten zu 1. verlegte Hörbuchserie.

Sie beanstandet im vorliegenden Verfahren die Verwendung des Logos, bestehend aus Fadenkreuz und Schriftzug „Krimi“, sowie die Verwendung des Fadenkreuzes in Alleinstellung; beides hält sie für eine Verletzung ihrer Rechte an verschiedenen Marken und dem Werktitel „Tatort“. Sie hat zunächst beantragt,

den Verfügungsbeklagten zu untersagen,

1) im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend wiedergegebene Logo für ein Hörbuch und/oder eine Hörbuchserie zu benutzen:

2) im geschäftlichen Verkehr das Logo eines Fadenkreuzes für ein Hörbuch und/oder eine Hörbuchserie zu benutzen, insbesondere wie nachfolgend dargestellt:

Antragsgemäß untersagte das Landgericht den Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 26.03.2008, im geschäftlichen Verkehr das Logo gemäß Antrag zu 1. für ein Hörbuch oder eine Hörbuchserie oder das Logo eines Fadenkreuzes für ein Hörbuch oder eine Hörbuchserie zu benutzen. Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren dahin gehend eingeschränkt, dass sich das Verbot der Benutzung des Logos eines Fadenkreuzes nur auf Krimihörbücher bzw. Krimihörbuchserien beziehen solle. Mit dieser Maßgabe hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 24.06.2008 die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 1. aufrechterhalten. Hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2. hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Gegen das Urteil haben die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1. Berufung eingelegt. Die Verfügungsklägerin hat ihre Berufung zurückgenommen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1. macht, wie bereits in erster Instanz, geltend: Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei nicht gewahrt, weil ihr die einstweilige Verfügung ohne Antragsschrift zugestellt worden sei. Ein Verfügungsgrund sei nicht hinreichend dargetan, da von seit längerem bestehender Kenntnis der Verfügungsklägerin auszugehen sei. Die Verfügung sei inhaltlich unbestimmt, weil sie jegliche Verwendung eines Fadenkreuzes auf Hörbuchcovers untersage. Jedenfalls verletzten weder die Verwendung des Fadenkreuz-Logos mit Schriftzug „Krimi“ noch die Verwendung des Fadenkreuzes in Alleinstellung Markenrechte der Verfügungsklägerin. Weder genieße das Fadenkreuzlogo der Verfügungsklägerin Markenschutz, noch habe die Verfügungsbeklagte zu 1. das Fadenkreuz in Alleinstellung als Herkunftshinweis verwendet. Zwischen den beanstandeten Zeichen und den für die Verfügungsklägerin geschützten oder angeblich geschützten Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr, insbesondere weil wesentliche graphische Unterschiede bestünden und die Kennzeichnungskraft des Fadenkreuzes im Buch- und Hörbuchsegment durch Drittzeichen deutlich geschwächt sei. Auch ein Schutz der bekannten Marke nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3,15 Abs. 3 MarkenG komme nicht in Betracht.

Die Verfügungsbeklagte zu 1. beantragt,

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.06.2008 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass der Verfügungsbeklagten zu 1. verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr das Logo eines Fadenkreuzes für ein Krimihörbuch oder für eine Krimihörbuchserie zu benutzen wie es in Anlage AST 20 der Antragsschrift vom 20.03.2008 dargestellt ist, jedoch ungeachtet der Farbe des Hintergrundes und der Ziffer im Zentrum des Fadenkreuzes.

Die Anlage AST 20 bildet die vorstehend wiedergegebene CD ab.

Die Verfügungsklägerin wiederholt und vertieft gleichfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie trägt vor, auf die CDs sei sie erst am 06.03.2008 aufmerksam geworden. Die Verwendung des Logos der Verfügungsbeklagten zu 1. und des Fadenkreuzes verletzten ihre – der Verfügungsklägerin – Rechte an eingetragenen und an kraft Verkehrsgeltung geschützten Marken, insbesondere ihrer Wort-/Bildmarke „tatort“ und der Marke eines Fadenkreuzes in Alleinstellung, sowie an dem Werktitel „Tatort“. Hierzu verweist sie namentlich auf die überragende Bekanntheit ihrer eingetragenen Marken für Fernsehkrimis, die sie auch für das Fadenkreuz in Alleinstellung beansprucht. Ihre Marken seien auch für Krimi-Hörbücher geschützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die zur Akte gereichten Schriftsätze, Schriftstücke und CDs Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob – wovon im Ergebnis auszugehen sein dürfte – die Vollziehungsfrist gewahrt ist und die Verfügungsklägerin einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Verfügungsklägerin verlangen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1. es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr das beanstandete Logo aus Fadenkreuz und Schriftzug „Krimi“ oder „Krimi Hörbuch“ oder das beanstandete Fadenkreuz in Alleinstellung, getrennt oder zusammen, für Krimi-Hörbücher oder Krimi-Hörbuchserien zu verwenden.

1.
Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin ist zunächst nicht aus § 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wer entgegen dieser Bestimmung ein Zeichen benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung genommen werden (§ 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG). Diese Voraussetzungen sind indes weder hinsichtlich des beanstandeten Logos „Fadenkreuz mit Schriftzug ‚Krimi (Hörbuch)“ (Verfügungsantrag zu 1., nachfolgend a.) noch hinsichtlich des Zeichens „Fadenkreuz in Alleinstellung“ (Verfügungsantrag zu 2., nachfolgend b.) erfüllt.

a.

Die Verfügungsklägerin beanstandet unter dem Gesichtspunkt einer angenommenen Verwechslungsgefahr mit ihren eigenen eintragenen Marken zunächst das Logo eines Fadenkreuzes nebst daruntergesetztem Schriftzug „Krimi“, das jeweils in der oberen linken Ecke der streitigen CD-Covers in einer Größe von 1,9 x 1,9 cm abgedruckt ist (Größe einschließlich des umlaufenden weißen Randes mit Schriftzug „Hörbuch“: 2,5 x 2,7 cm).

Außer Streit steht zwischen den Parteien zwar, dass die Verfügungsklägerin für die deutsche Wort-/Bildmarke 30315745 und für die Gemeinschaftsmarke 3429172, die jeweils u. a. für sie eingetragen sind und das Logo „Tatort mit Fadenkreuz“ repräsentieren wie vorstehend unter I. abgebildet, Markenschutz beanspruchen kann.

Kein ernsthafter Zweifel besteht auch daran, dass die Verfügungsbeklagte zu 1. das beanstandete Logo im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Eine markenmäßige (kennzeichenmäßige) Benutzung ist anzunehmen, wenn das beanstandete Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird, im Gegensatz zu einer rein beschreibenden Angabe, schmückendem Beiwerk oder bloßem Zierat. Das beanstandete Logo „Krimi“, mit oder ohne den Zusatz „Hörbuch“, besteht zwar in seinen Textbestandteilen allein aus beschreibenden Elementen. Es beschränkt sich aber nicht auf diese, sondern kombiniert sie mit graphischen Elementen (schräggestelltes rotes Fadenkreuz, zusammen mit dem weißen Schriftzug „Krimi“ auf schwarzem Grund, umgeben sodann von einem weißen Rand, der den weiteren Schriftzug „Hörbuch“ trägt). Das auf allen CD-Covern der Reihe verwendete und als Teil einer einheitlichen optischen Ge-staltung eingesetzte Logo weist jede der CDs für den Betrachter als Teil einer „aus einem Hause stammenden“ Reihe aus und wird damit von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis verstanden.

Nicht anzunehmen ist indes die erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen dem beanstandeten Logo der Verfügungsbeklagten zu 1. und der Wort-/Bildmarke der Verfügungsklägerin.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 267 m. w. N.), für das vorliegende Eilverfahren lediglich mit der Maßgabe der in dieser Verfahrensart nur beschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten. Hauptfaktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die Zeichenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke. Dabei stehen alle genannten Faktoren untereinander in einer Wechselbeziehung dergestalt, dass ein geringerer Grad an Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit durch einen höheren Grad an Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke wiederum bestimmt den zum sicheren Ausschluss von Verwechslungsgefahren erforderlichen Zeichenabstand bzw. Waren-/Dienstleistungsabstand. Grenzen sind der Wechselbeziehung dadurch gesetzt, dass die Verwechslungsgefahr in allen Fällen „wegen“ der Zeichenähnlichkeit „und“ der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bestehen muss, weshalb nicht eine dieser beiden Voraussetzungen ganz entfallen und von der anderen vollständig kompensiert werden kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 271 m. w. N.).

Die Wort-/Bildmarke „Tatort mit Fadenkreuz“ der Verfügungsklägerin hat für das Marktsegment unterhaltender Fernsehsendungen eine sehr hohe Kennzeichnungskraft. Dies gründet sich insbesondere auf den überragenden Bekanntheitsgrad, den die Verfügungsklägerin näher dargelegt und auch die Verfügungsbeklagte zu 1. für den Bereich der Fernsehunterhaltung nicht in Abrede gestellt hat. Nicht ohne weiteres kann daraus auf eine gleich hohe Kennzeichnungskraft der Wort-/Bildmarke „Tatort mit Fadenkreuz“ auch für das Marktsegment „Krimi-Hörbücher“ geschlossen werden, wenngleich der Senat davon ausgeht, dass die beanspruchte Wort-/Bildmarke auch insoweit eine zumindest erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt.

Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es indes nicht. Selbst bei stark erhöhter Kennzeichnungskraft und ungeachtet der Nähe der Waren/Dienstleistungen ist eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen, weil es an der dafür erforderlichen Zeichenähnlichkeit fehlt.

Maßgebend für die Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr nach dem zugrunde zu legenden phonetischen Gesamteindruck ist bei Wort-/Bildzeichen meist der Wortbestandteil, da er für den Verkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Benennungsmöglichkeit darstellt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 592). Zwischen dem Wortbestandteil „tatort“ der Wort-/Bildmarke der Verfügungsklägerin und dem Wortbestandteil „KRIMI“ des beanstandeten Zeichens besteht in klanglicher Hinsicht keine Ähnlichkeit. Beiden Worten gemeinsam ist lediglich die Silbenzahl und –länge; weder werden aber – für den phonetischen Gesamteindruck von zentraler Bedeutung – gleiche Vokale verwendet, noch liegen Übereinstimmungen in klangähnlichen Konsonantentypen vor.

Eine auf phonetische Aspekte gestützte Verwechslungsgefahr behauptet letztlich auch die Verfügungsklägerin nicht. Sie stützt ihre Beanstandung vielmehr auf den optischen Gesamteindruck, hinsichtlich dessen sie den grafischen Bestandteil des Fadenkreuzes für prägend hält. Auch die bildliche Zeichenähnlichkeit ist indes so gering, dass sie eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke der Verfügungsklägerin und dem beanstandeten Logo nicht begründet.

Der Verfügungsklägerin ist zuzugeben, dass für die Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit dem Wortbestandteil nicht das gleiche Gewicht zukommt wie für die Beurteilung der klanglichen Zeichenähnlichkeit. Allein auf den Wortbestandteil kommt es nur bei einer nichtssagenden, geläufigen und nicht ins Gewicht fallenden graphischen Gestaltung (Verzierung) an; für alle übrigen Fälle ist hingegen kein Erfahrungssatz anzunehmen, nach dem der Verkehr auch bei rein visuellen Wahrnehmung in erster Linie die Wörter und ggf. deren Bedeutung, nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003 § 14 Rn. 593 m. w. N.). Umgekehrt ist aber auch weder bei der beanspruchten Marke noch bei dem beanstandeten Zeichen der Bildbestandteil (Fadenkreuz) so auffällig, dass demgegenüber der Wortbestandteil völlig in den Hintergrund träte und für den Verkehr unbeachtlich wäre. Für den Vergleich ist vielmehr auf den Gesamteindruck aus Wort- und Bildbestandteil einschließlich der grafischen Darstellung des Wortbestandteiles abzustellen.

Die grafische Darstellung weist vorliegend deutliche Unterschiede auf, die selbst dem flüchtigen Betrachter sogleich ins Auge springen und auch dann nicht zu vernachlässigen sind, wenn man berücksichtigt, dass die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig beide Zeichen nicht gleichzeitig wahrnehmen und unmittelbar vergleichen, sondern sich bei Wahrnehmung des beanstandeten Zeichens auf das unvollkommene Bild verlassen müssen, das sie von der Marke der Verfügungsklägerin im Gedächtnis behalten haben (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 235 wm. w. N.). Sowohl die Einzelkomponenten von Wort-/Bildmarke bzw. Logo als auch ihre Anordnung zueinander weichen deutlich voneinander ab. Das Fadenkreuz in dem angegriffenen Logo ist zwar in ähnlicher Weise wie das in der Wort-/Bildmarke der Verfügungsklägerin aus zwei dünnen, senkrecht zueinander stehenden Linien und drei konzentrischen Kreisen aufgebaut, aber bei dem beanstandeten Zeichen in rot auf schwarzem Grund gedruckt und um einen Winkel von 9o nach links gekippt, während die Verfügungsklägerin ihr Fadenkreuz als Bestandteil der Wort-/Bildmarke nur senkrecht und in Schwarz-weiß-Darstellung (schwarz auf weißem Grund oder weiß auf schwarzem Grund) verwendet. Die Buchstaben des Schriftzuges „tatort“ – ausschließlich Kleinbuchstaben – sind streng geometrisch gehalten. Der Schriftzug ist dergestalt in den Bildbestandteil eingegliedert, dass die äußere Kontur des Buchstaben „o“ zugleich den inneren der drei konzentrischen Kreise des Fadenkreuzes darstellt, auch das „a“ von Linien des Fadenkreuzes (waagerechte Linie und mittlerer Kreis) durchkreuzt wird und das Wort insgesamt in die Kreise eingepasst ist. Demgegenüber ist der Wortbestandteil „KRIMI“ des beanstandeten Zeichens in Großbuchstaben geschrieben, die eine deutlich uneinheitliche Schriftgröße aufweisen und unter das Fadenkreuz gesetzt sind, das sie nur in geringem Umfange überlagern. Insgesamt wirkt deshalb die beanspruchte Marke streng geometrisch „ausgezirkelt“, während das beanstandete Zeichen betont unregelmäßig und unruhig ausgestaltet ist.

Soweit die Verfügungsklägerin die geschützte Marke mittlerweile auch selbst für Hörbuchkrimis verwendet, kommt ein weiterer grafischer Unterschied hinzu: Auf dem Cover der von den Rundfunkanstalten der ARD einschließlich der Verfügungsklägerin herausgegebenen Hörbuch-CDs ist die Wort-/Bildmarke „tatort mit Fadenkreuz“ stets um die das Zeichen der ARD, eine stilisierte „1“ im Kreis, hinter dem Schriftzug „tatort“ ergänzt (vgl. Anlagen AST 15 ff. zur Antragsschrift vom 20.03.2008, Bl. 45 ff. GA), das bei dem beanstandeten Zeichen keine grafische Entsprechung findet.

Nach alledem vermag wegen des insgesamt deutlich abweichenden optischen Gesamteindruckes bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit der Senat das Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit nicht zu erkennen, das auch bei hoher Kennzeichnungskraft der beanspruchten Marke und hoher Ähnlichkeit oder Identität der Waren/Dienstleistungen erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen.

b.
Die Verfügungsklägerin kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) verlangen, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, auf dem Cover der beanstandeten Hörbuch-CDs das Zeichen eines Fadenkreuzes in Alleinstellung – ohne den Textzusatz „Krimi“ oder „Krimi Hörbuch“ – zu verwenden.

Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1. ein Fadenkreuz in Alleinstellung benutzt, kann von vornherein nur die Gefahr einer Verwechslung mit dem von der Verfügungsklägerin benutzten Fadenkreuz in Alleinstellung bestehen, nicht aber mit der für die Verfügungsklägerin eingetragene Wort-/Bildmarke, nachdem für diese, wie vorstehend dargelegt, der Wortbestandteil „tatort“ mit prägend ist.

Ob die Verfügungsklägerin für das Fadenkreuz in Alleinstellung überhaupt markenrechtlichen Schutz beanspruchen kann, ist streitig. Eingetragen ist das Zeichen für die Verfügungsklägerin nicht. Kennzeichenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann jedoch auch für eine kraft Verkehrsgeltung geschützte, nicht eingetragene Marke bestehen (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Während die Verfügungsklägerin für das Fadenkreuz in Alleinstellung Markenschutz kraft Verkehrsgeltung beansprucht, stellt die Verfügungsbeklagte zu 1. sowohl die Schutzfähigkeit des Zeichens als auch seine Verkehrsgeltung als Herkunftshinweis der Verfügungsklägerin in Abrede. Zum einen könne aus der Bekanntheit der Bezeichnung „Tatort“ nicht auf den Bekanntheitsgrad des Fadenkreuz-Symboles geschlossen werden. Zum anderen sei die Symbolik des Fadenkreuzes typisch für kriminalistische und Spannungsunterhaltung, werde deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis verstanden.

Der Verfügungsklägerin ist zuzugeben, dass das Zeichen des Fadenkreuzes nicht nur als grafischer Bestandteil ihrer eingetragenen Marken, sondern auch in Alleinstellung in Vor- und Abspann der im Fernsehen ausgestrahlten Serienkrimis gezeigt wird. Besonders markant und einprägsam geschieht das durch fortlaufenden Aufbau des Fadenkreuzes im Vorspann um ein „ins Visier genommenes“ Auge herum, wie im Schriftzug der Verfügungsklägerin vom 11.11.2008 im einzelnen beschrieben und den Mitgliedern des erkennenden Senates aus eigener Anschauung bekannt. Zwar wird an dieser Stelle das Fadenkreuz schlussendlich ergänzt durch den Schriftzug „tatort“ zur Gesamtdarstellung der für die Verfügungsklägerin eingetragenen Wort-/Bildmarke. Da mit der zusätzlichen Einblendung des Schriftzuges aber zugleich der Bildhintergrund wechselt, stellt sich für den Betrachter das unmittelbar zuvor vollendete und auch im Abspann (in abgewandelter Form: nur ein Kreis) wieder aufgegriffene Fadenkreuz in Alleinstellung nicht nur als unselbständiger Bestandteil der Wort-/Bildmarke, sondern als eigenständige bildliche Darstellung dar, die von der Verfügungsklägerin als Herkunftshinweis eingesetzt wird und der insoweit für den Bereich unterhaltender Fernsehsendungen auch ein recht hoher Bekanntheitsgrad zukommen dürfte.

Aus einem hohen Bekanntheitsgrad des Zeichens „Fadenkreuz in Alleinstellung“ im Bereich unterhaltender Fernsehsendungen ist indes nicht zwangsläufig darauf zu schließen, dass das Zeichen auch auf dem Markt für Hörbuch-CDs als Herkunftshinweis verstanden wird, was aber für der Schutz der bekannten Marke kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) erforderlich ist. Statistische Daten hierzu hat die Verfügungsklägerin nicht mitgeteilt. Zudem fällt auf, dass sie selbst das Zeichen eines Fadenkreuzes in Alleinstellung auf den von ihr produzierten Hörbuch-CDs – auch auf deren Rückseite – nicht verwendet.

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mag gleichwohl zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt werden, dass das Zeichen eines Fadenkreuzes in Alleinstellung auch für den Bereich der Hörbuchkrimis als Herkunftshinweis verstanden wird, was insbesondere wegen der Warennähe zur kriminalistischen Fernsehunterhaltung, wegen des überragenden Bekanntheitsgrades der „Tatort“-Fernsehkrimis und wegen der hervorgehobenen Verwendung des Fadenkreuzes in Alleinstellung im Vorspann der Fernsehkrimis in Betracht kommt. Eine aus all dem etwa abgeleitete Kennzeichnungskraft bei Krimi-Hörbüchern kann aber jedenfalls nur in deutlich abgeschwächter Form bestehen. Zu Recht weist die Verfügungsbeklagte zu 1. darauf hin, dass das Zeichen eines Fadenkreuzes im Bereich der kriminalistischen Unterhaltung – sowohl bei Krimi-Hörbüchern als auch bei Kriminalromanen in Buchform – häufig als gestalterisches Element verwendet wird, um das Typische des Genres grafisch hervorzuheben. Das führt, wenn man nicht bereits die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis oder die für markenmäßigen Schutz nach § 4 Nr. 2 MarkenG erforderliche Verkehrsgeltung überhaupt ablehnt, jedenfalls zu einer deutlichen Verwässerung der Kennzeichnungskraft des Zeichens „Fadenkreuz“ in Alleinstellung und zu einer Schwächung des ihm zukommenden markenrechtlichen Schutzes.

Die Verfügungsbeklagte zu 1. hat Abbildungen einer Vielzahl von Hörbuch-Covers und Büchern vorgelegt, die dem Bereich der spannenden Unterhaltung zuzuordnen sind und als hervorgehobenes grafisches Element das Zeichen eines Fadenkreuzes aufweisen. Hinzuweisen ist insbesondere auf die auf Bl. 138, 139, 140, 141, 144, 145, 146 GA jeweils als Haupttitel abgebildeten Hörbücher und die auf Bl. 150, 151, 152, 153 GA jeweils als Haupttitel abgebildeten gedruckten Bücher sowie auf einzelne der Publikationen auf S. 6 des Schriftsatzes vom 21.05.2008 (Bl. 188 GA). Diese Publikationen und andere, die das Zeichen eines Fadenkreuzes in weniger hervorgehobener Weise verwenden, belegen die vielfältige Verwendung des Fadenkreuzes aufgrund seiner Symbolkraft für kriminalistische Unterhaltung.

Die Beklagte allerdings verwendet das Zeichen des Fadenkreuzes im rechten unteren Bereich der CD-Covers markenmäßig, d. h. nicht lediglich als schmückendes Beiwerk oder bloßen Zierat, sondern als Herkunftszeichen. Dies ergibt eine Gesamtbetrachtung der Covermotive aller CDs der Serie (Anlage AG1 zum Schriftsatz vom 29.04.2008, Bl. 109 GA). Sie weisen das Fadenkreuz sämtlich in identischer Größe und grafischer Gestaltung und Anordnung auf, wobei jeweils eine im innersten Kreis eingedruckte Nummer die CD als Teil einer Serie kennzeichnet. Damit weist das von der Verfügungsbeklagten zu 1. verwendete Fadenkreuz auch den Betrachter lediglich einer einzigen der CDs auf die gesamte Serie und ihre Herkunft „aus einem Hause“ – aus welchem auch immer – hin. Für die markenmäßige Benutzung des Zeichens genügt das.

Die markenmäßige Benutzung des Fadenkreuzes durch die Verfügungsbeklagte zu 1. verletzt etwaige Markenrechte der Verfügungsklägerin an dem von ihr verwendeten Zeichen eines Fadenkreuzes in Alleinstellung jedoch auch dann nicht, wenn man diesem – wie vorstehend unterstellt – grundsätzlich auch für die Verwendung bei Krimi-Hörbüchern Markenschutz kraft Verkehrsgeltung zubilligt. Hierzu bedürfte es wegen der allenfalls stark abgeschwächten Kennzeichnungskraft des Zeichens der Verfügungsklägerin einer deutlich ausgeprägten Zeichenähnlichkeit, an der es vorliegend fehlt.

Beiden Fadenkreuzen gemein ist zwar ihr Aufbau aus zwei dünnen, senkrecht zueinander stehenden Linien sowie drei konzentrischen Kreisen um den Schnittpunkt der beiden Linien; letzteres gilt für das Fadenkreuz der Verfügungsklägerin allerdings nur, soweit sie es im Vorspann der Fernsehkrimis verwendet. Bei diesem Fadenkreuz und dem beanstandeten der Verfügungsbeklagten sind auch die Größenverhältnisse „innerhalb“ des Fadenkreuzes vergleichbar; in beiden Fällen ist der Durchmesser des größten Kreises etwa fünfmal so groß wie der des kleinsten Kreises, der Abstand aller drei Kreise zueinander etwa gleich groß. Das Fadenkreuz, das im Abspann der Serie die Verfügungsklägerin den Bildschirm in vier gleiche Segmente teilt, in denen die Mitwirkenden aufgeführt werden, besteht hingegen nur aus senkrecht zueinander stehenden Linien und einem einzigen, recht kleinen Kreis.

Ein markanter Unterschied liegt hingegen in allen Fällen in der um 9o nach links gekippten Anordnung des beanstandeten Fadenkreuzes, während dasjenige, für das die Verfügungsklägerin Markenschutz beansprucht, lotrecht steht. Die Schrägstellung des beanstandeten Fadenkreuzes fällt auch dem unbefangenen Betrachter, der der Darstellung wenig Aufmerksamkeit widmet, ohne weiteres auf, zumal sie durch einen auf dem CD-Cover waagerecht laufenden, gegenüber der Hintergrundfarbe etwas helleren Streifen (Hintergrund des Schriftzuges mit Autor und Werktitel) noch hervorgehoben und in der Schrägstellung des Fadenkreuzes im Logo „KRIMI“ aufgegriffen wird. Diesem Unterschied kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil der streng geometrische Aufbau der eingetragenen Marken der Klägerin, denen das Fadenkreuz entlehnt ist, zu deren wesentlichsten gestalterischen Elementen gehört und sich dem Zuschauer, wenn es ihm auch vielfach nicht bewusst sein dürfte, dem optischen Gesamteindruck nach eingeprägt hat. Auch soweit die Verfügungsklägerin das Fadenkreuz nicht als Teil ihrer eingetragenen Marken, sondern in Alleinstellung verwendet, betont sie selbst die strenge Geometrie des Zeichens durch seinen sukzessiven Aufbau im Vorspann und durch die wiederum symmetrische Aufteilung des Bildschirms im Abspann ihrer Kriminalfilme. Im Vorspann der Serienkrimis wird das Fadenkreuz als gestalterisches Element nicht statisch im Sinne einer bloßen Abbildung eingesetzt, baut es sich vielmehr in der Weise auf, dass in einem schmalen waagerechten Fenster ein Augenpaar gezeigt wird, dann durch eines der Augen zunächst die lotrechte, dann die waagerechte Linie des Fadenkreuzes gezogen wird, woraufhin sich die konzentrischen Kreise nacheinander aufbauen, beginnend mit dem größten Kreis und endend mit dem kleinsten, der die Iris des gezeigten Auges einfasst. Diese dem Publikum – wie die Verfügungsklägerin selbst betont – wohlbekannte und gut eingeprägte Sequenz wäre mit einem schräggestellten Fadenkreuz nur unter Inkaufnahme wesentlicher gestalterischer Brüche denkbar.

Hinzu kommen deutliche Unterschiede der farblichen Gestaltung. Die Verfügungsklägerin verwendet das Zeichen eines Fadenkreuzes in Vorspann ihrer Serienkrimis ausschließlich in Schwarz-weiß-Darstellung (schwarz auf weißem Grund oder weiß auf schwarzem Grund), und zwar mit scharf konturierten Linien, wobei der so ohnehin größtmögliche Farbkontrast noch betont wird durch eine Filmsequenz im Vorspann, bei der die Darstellung in schwarz auf weißem Grund und diejenige in Weiß auf schwarzem Grund einander in kurzer Folge abwechseln. Demgegenüber weisen die Hörbuch-CDs der Verfügungsbeklagten zu 1. kräftige Hintergrundfarben auf. Die darauf abgebildeten Fadenkreuz-Darstellungen sind jeweils in helleren (Pastell-)Schattierungen der Hintergrundfarbe gehalten und nur unscharf, stellenweise regelrecht verschwommen dargestellt; lediglich die im Zentrum eingedruckte, in derselben Pastellfarbe wie das Fadenkreuz selbst gehaltene Seriennummer ist im Druck klar konturiert.

Nach alledem unterscheidet sich das angegriffene Zeichen eines Fadenkreuzes nach seinem optischen Gesamteindruck so deutlich von demjenigen der Verfügungsklägerin, dass nicht die Gefahr besteht, dass Verbraucher aufgrund dieses Zeichens dem Irrtum unterlägen, die streitigen Hörbücher der Verfügungsbeklagten zu 1. stammten aus dem Hause der Verfügungsklägerin oder der Mitinhaberinnen ihrer Markenrechte, der übrigen in der ARD verbundenen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten.

Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin, ihre Marken hätten so hohe Verkehrsgeltung, dass unweigerlich auch im Marktsegment „Krimi-Hörbücher“ der Verbraucher mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Anblick eines Fadenkreuzes an ihre Fernsehkrimis denke, diese zumindest assoziiere. Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umfasst zwar nach dem Wortlaut der Bestimmung auch die „Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“. Der BGH betont indes in ständiger Rechtsprechung, dass das Tatbestandselement der Gefahr gedanklicher Verbindungen keinen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausreichenden Markenverletzungstatbestand enthält. Die Möglichkeit einer „bloßen allgemeinen Assoziation“ allein in dem Sinne, dass eine gedankliche Verbindung zwischen zwei Zeichen hergestellt werden kann, führt deshalb noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr (BGH – I ZB 32/96 -, GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM / POLYFLAM). Auch die Rechtsprechung des EuGH erkennt die „rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte“, für sich genommen nicht als Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne an (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – C-251/95 -, GRUR 1998, 387, Tz. 18 – Sabèl/Puma). Daher genüge es, so der EuGH, nicht, wenn das Publikum einen Zusammenhang zwischen den Zeichen nur deshalb sehe, weil das eine Zeichen die Erinnerung an das andere wecke, ohne zu Verwechslungen zu führen, wie z. B. im Falle der Übereinstimmung zweier Bildzeichen nur im Motiv, nicht aber auch in der graphischen Darstellung (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – C-251/95 -, GRUR 1998, 387, Tz. 16 – Sabèl/Puma). So liegt der Fall hier. Der Verbraucher mag – legt man den Vortrag der Verfügungsklägerin zugrunde – beim Anblick des Fadenkreuzes auf den Krimi-Hörbüchern der Verfügungsbeklagten zu 1. an die „Tatort“-Krimis denken. Diese Assoziation begründet aber keine Verwechslungsgefahr, weil, wie festgestellt, zugleich klar ist, dass das beanstandete Fadenkreuz nicht dasjenige „des ‚Tatort’“ ist.

2.
Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin ist auch nicht aus einer direkten oder analogen Anwendung von § 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründet.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier kann derjenige, der ein Zeichen entgegen der vorzitierten Bestimmung benutzt, von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG).

Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG scheitert zwar nicht bereits daran, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einander ähnlich bzw. identisch sind, der Tatbestand aber seinem Wortlaut nach nur verbietet, identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt. In Fällen, in denen Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit oder gar -identität gegeben ist, aber gleichwohl keine Verwechslungsgefahr besteht, findet die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entsprechende Anwendung. Andernfalls wären bekannte Marken gegen jede nicht zugleich mit Verwechslungsgefahr verbundene Ausnutzung oder Beeinträchtigung ausgerechnet innerhalb des Waren-/Dienstleistungsähnlichkeitsbereichs schutzlos, obwohl in derartigen Fällen ein der Art nach völlig gleichgelagertes und noch dringenderes Schutzbedürfnis besteht als bei fehlender Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 827 ff.; EuGH, Urt. v. 09.01.2003 – Rs. C-292/00 – Davidoff/Gofkid).

Die sachlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (analog) sind indes gleichfalls weder für das Logo „Fadenkreuz mit Schriftzug ‚Krimi (Hörbuch)‘“ noch für das Zeichen eines Fadenkreuzes in Alleinstellung gegeben.

Die für die Verfügungsklägerin eingetragenen Wort-/Bildmarken sind aufgrund des außerordentlich hohen Bekanntheitsgrades der Serie, der zwischen den Parteien unstreitig ist, „im Inland bekannte Marken“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Ob das gleiche im Ergebnis für das Zeichen eines Fadenkreuzes in Alleinstellung gilt, mag dahin stehen. Die Verfügungsbeklagte zu 1. hat weder durch die Verwendung ihres Logos noch durch die Verwendung des Fadenkreuzes in Alleinstellung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marken der Verfügungsklägerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt.

Die Verfügungsklägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch im Bereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG allein auf den Tatbestand einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft ihrer Marke(n) (sog. Aufmerksamkeitsausbeutung). Er kommt in Betracht, wenn die Assoziation einer Kennzeichnung mit einer bekannten Marke ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit wecken kann, das einer anderen Kennzeichnung, die nicht die Erinnerung an ein dem Verkehr bekanntes Erzeugnis weckt, nicht zuteil würde, wenn also aufgrund der Bekanntheit der Marke die Aufmerksamkeit des Publikums erreicht und dadurch die werbliche Kommunikation erleichtert, also ein Kommunikationsvorsprung erreicht werden kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 861 m. w. N.). Von einem solchen Sachverhalt ist aber vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Darstellung eines Fadenkreuzes wird in der kriminalistischen Unterhaltung sehr häufig, und zwar in den verschiedensten Ausformungen, als gestalterisches Element eingesetzt. Das ist – wie die von der Verfügungsbeklagten zu 1. vorgelegten Unterlagen belegen – nicht nur bei gedruckten Kriminalromanen, sondern auch bei Krimi-Hörbüchern der Fall. Es ist insoweit zumindest auch ein genretypisches Dekorationselement, dem insoweit auch informativer (gewissermaßen durch grafische Darstellung beschreibender) Charakter zukommt, als es bereits den flüchtigen Betrachter darauf hinweist, dass er es mit spannender Unterhaltung zu tun hat. Dafür, dass angesichts der vielfältigen Verwendung des Zeichens gerade die konkret beanstandeten Verwendungsformen (zusätzlich) die assoziative Verbindung zu der Fernsehserie der Verfügungsklägerin herstellen und die Aufmerksamkeit erregende Wirkung gerade der Marke der Verfügungsklägerin in unlauterer Weise ausnutzen würden, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Ohne Erfolg weist die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei mehreren der Vorleser, die die Texte auf den Hörbüchern der Verfügungsbeklagten zu 1. gesprochen hätten, um „Tatort“-Kommissare handele und die Verfügungsbeklagte zu 1. auf deren erfolgreiches Engagement in der Fernsehserie zum Teil auch noch ausdrücklich hinweise. Der Einsatz von „Tatort“-Schauspielern bei der Aufnahme mehrerer der CDs ist zwar unstreitig. Die Verfügungsbeklagte zu 1. weist darauf aber auf den CD-Covers nicht in einer Form hin, die Anlass gäbe, die zusätzliche Verwendung des Zeichens eines Fadenkreuzes als unlautere Aufmerksamkeitsausbeutung zu werten.

Lediglich für die Hörbücher Nr. 1 und Nr. 8 der Serie hat die Verfügungsklägerin substantiiert vorgetragen, die Verfügungsbeklagte betone auf dem jeweiligen Cover die Verbindung der Schauspieler zum „Tatort“. Die Verfügungsbeklagte zu 1. hat Ablichtungen der Cover sämtlicher CDs der beanstandeten Serie zur Akte gereicht (Anlage AG1 zum Schriftsatz vom 29.04.2008, Bl. 109 GA). Sie tragen auf der Vorderseite jeweils nur am unteren Rand der CD-Hülle in ca. 2,5 mm hoher Schrift die Worte „Gelesen von…“, ergänzt um Vor- und Zunamen des Sprechers, hier jedoch ohne irgendeinen ausdrücklichen Hinweis auf eine etwa bestehende Verbindung zu den „Tatort“-Krimis. Auf der Rückseite der CD Nr. 1 findet sich zwar nach Ausführungen zur Handlung des Kriminalfalles und zum Autor der Satz „C. B. wurde als ‚Tatort’-Kommissar B. zum Superstar und gehört bis heute zu Deutschlands Topschauspielern“ (Anlage AST 20, Bl. 66 GA). Ein vergleichbarer Hinweis findet sich auf der Rückseite der von U. W. gelesenen CD Nr. 8 (Anlage AST 19, Bl. 65 GA – Kopie nicht lesbar, Text jedoch unstreitig: „Seit 1991 ist er der Münchner Ermittler im ARD-‚Tatort’: Als Hauptkommissar F. L. wurde er u. a. mit dem Bayerischen Fernsehpreis und dem Adolf-Grimme-Preis ausgezeichnet.“). Diese Hinweise beziehen sich indes nur auf die Sprecher und ihren beruflichen Erfolg im „Tatort“, ohne zu suggerieren, bei der Geschichte selbst handele es sich um eine „Tatort“-Folge. Selbst wenn die zusätzliche Erläuterung oder, auch ohne sie, aufgrund des Hintergrundwissens einzelner potentieller Käufer der Name des Schauspielers in der Zeile „Gelesen von…“ die besondere Aufmerksamkeit jener Interessenten wecken sollte, liegt darin – auch in einer Zusammenschau mit der Verwendung eines Fadenkreuzes – keine Ausbeutung der Unterscheidungskraft der Marken der Verfügungsklägerin. Erst recht kann der in seinem Wahrheitsgehalt unbeanstandete Hinweis auf die Schauspieler und ihrer Erfolg als Tatort-Kommissare keine unlautere Ausbeutung der Unterscheidungskraft begründen, zumal die Verfügungsklägerin selbst nicht geltend macht, die betreffenden Schauspieler hätten sich ihr gegenüber vertragsbrüchig verhalten und die Verfügungsbeklage zu 1. habe das gewusst und ausgenutzt.

3.
Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin schließlich geltend, die Verfügungsbeklagte zu 1. verletze durch die Gestaltung ihrer Hörbücher den Schutz des markenrechtlich geschützten Logos „Tatort mit Fadenkreuz“ als eines Werktitels für eine Hörbuchreihe nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Die Voraussetzungen eines daraus hergeleiteten Verfügungsanspruches nach § 15 Abs. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr) oder § 15 Abs. 3 MarkenG (insbesondere: Aufmerksamkeitsausbeutung) sind auch insoweit nicht gegegeben; auf die vorstehenden Ausführungen, die entsprechend gelten, wird Bezug genommen.

4.
Einen Verfügungsanspruch kann die Verfügungsklägerin schließlich auch nicht aus der Bestimmung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG herleiten. Die markenrechtlichen Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz kann neben markenrechtlichen Spezialvorschriften lediglich dann eingreifen, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen, als solche also nicht markenrechtlich geregelt sind, und das Verhalten als unlauter erscheinen lassen (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 4 UWG Rn. 9.6, 9.9, 9.11 jew. m. w. N.). Dafür ist aber vorliegend nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Die Verfügungsklägerin beanstandet nicht die Nachahmung ihrer Produkte, sondern die behauptete Nachahmung der von ihr verwendeten Kennzeichnung; diese Tatbestände sind im MarkenG abschließend geregelt.

Nach alledem war auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1. das angefochtene Urteil, soweit es sich gegen sie richtet, aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 S. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- € festgesetzt.

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