Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 44/2009

In der 44. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.10.2009 – 26 W (pat) 30/09 – Wortmarke „Zu Tisch in…“ u.a. für Dienstleistungen der Klasse 43 „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 23/09 – Marke „Ravioli“ für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09 – Marke „Tortellini“ für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“

BPatG, Beschluss vom 12.10.2009 – 26 W (pat) 56/08 – 3D-Marke „Flaschenöffner“ für die Waren „Flaschenöffner; alkoholfreie Getränke, Bier“

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BGH: Jugendherberge – Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde gegen die Löschung der Marke „Jugendherberge“ zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde rügte ohne Erfolg, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, indem das Bundespatentgericht keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten Verkehrskreise in einem vom Markeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben habe. Nach Ansicht des BGH war das Bundespatentgericht nicht verpflichtet, den Markeninhaber darauf hinzuweisen, dass es als beteiligte Verkehrskreise die Gesamtbevölkerung ansah und nicht nur die potentiellen Besucher von Jugendherbergen.

Wenn im Verfahren ohne Weiteres deutlich gemacht wurde, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke „Jugendherberge“ keine Bedeutung dafür hatte, wie die Nutzer der für diese Marke angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere Beherbergung von Gästen und Verpflegung, zu bestimmen sind, musste der Markeninhaber deshalb zumindest damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Gesamtbevölkerung als maßgeblichen Verkehrskreis ansehen werde.

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 7/09Jugendherberge
Art. 103 Abs. 1 GG

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BGH: Partnerprogramm (ROSE)

a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

BGH, Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 109/06Partnerprogramm (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 und 7

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 43/2009

In der 43. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 8/08 – Wortmarke Flughafen Berlin Brandenburg International unter anderem für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Flugtickets; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 35: Werbung, insbesondere Werbung aller Art, Flughafenwerbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 21/08 – Wortmarke Allfinanz Deutsche Vermögensberatung unter anderem für Klasse 35: Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung. Klasse 36: Finanzwesen; Information, Beratung und Betreuung in Vermögensanlagen, in Finanzierungen und in Fragen des Versicherungsschutzes und des Vermögensschutzes,…

BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 – 29 W (pat) 82/07 – Wortmarke Glocal unter anderem für Klasse 42: Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen von Ingenieuren, technische Produktionsplanung, Konstruktionsplanung, technische Beratung.

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LG München: Nintendo DS und § 95a UrhG

1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.

2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.

Landgericht München I, Urteil vom 14.10.2009 – 21 O 22196/08Nintendo DS
§§ 1004, 823 BGB § 95a UrhG; §§ 3, 4, 8, 9 UWG

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LG Stuttgart: Michael Jackson Double Show („King of Pop“) Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09

Zur Aktivlegitimation hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte, des Rechts am eigenen Bilde sowie der Werktitelrechte eines verstorbenen Künstlers.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09Michael Jackson Double Show
§ 22 KUG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

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Kurz-Domains: Einstweilige Verfügung gegen DENIC

Der Run auf die neuen DE-Domains ist seit heute morgen eröffnet. Und die ersten juristischen Gefechte haben, wie erwartet, bereits begonnen: Eine Kanzlei hat für ihren Mandanten, Inhaber der Einbuchstabenmarken E, F, G und X, Y, Z, gestern eine einstweilige Verfügung gegen die DENIC eG erwirkt.

Hierin untersagt das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 515/09) der DENIC eG bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand), die Domains

  • „e.de“
  • „f.de“
  • „g.de“
  • „x.de“
  • „y.de“
  • „z.de“

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen 11 U 36/09 für Dritte als Domaininhaber zu registrieren.

Weiter berichtet das Basic Thinking Blog, dass die Domains

  • „br.de“
  • „sr.de“
  • „hr.de“
  • „dw.de“

ebenfalls für Registrierungen gesperrt wurden.

LG Köln: RTL gewinnt gegen DSDS-News

Das Landgericht Köln hat den Betreiber einer Fan-Seite zur Show Deutschland sucht den Superstar – DSDS dazu verurteilt, die Marke „DSDS“ nicht mehr im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig zu benutzen – wie durch Benutzung auf der Seite dsds-news.de mit kommerzieller Ausrichtung geschehen.

Laut einer RTL-Mitteilung wurde in einem Urteil vom 6. Oktober einer Klage von RTL Interactive gegen den Betreiber von dsds-news.de in allen Punkten stattgegeben. Dem Betreiber der Seite ist es nun nicht mehr gestattet, die Marke „DSDS“ zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.

Siehe hierzu auch DSDS vs. DSDS-News – Markenrecht und Fanseiten.

(via)

Kein Verbot der Michael Jackson Double Show durch das Landgericht Stuttgart

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat heute (22. Oktober 2009) ein Urteil verkündet, mit dem der Eilantrag der die Rechte des am 25. Juni 2009 verstorbenen Popstars Michael Jackson wahrnehmenden Kläger zurückgewiesen wurde, ein für Anfang November in Stuttgart angekündigtes Konzert eines Doubles des verstorbenen Künstlers zu verbieten (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 – 17 O 429/09 – Michael Jackson Double Show).

Sachverhalt

Die beklagte Konzertveranstalterin plant für den 3. November 2009 in Stuttgart ein Konzert, in dem ein perfektes Double von Michael Jackson unter Übernahme von Gestik, Bewegungen u.ä. dessen erfolgreichste Songs wiedergeben soll. Die Kläger, die für sich in Anspruch nehmen, Verwalter des Nachlasses des verstorbenen Künstlers Michael Jackson zu sein, wenden sich mit ihrem am 5. Oktober 2009 beim Landgericht Stuttgart eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop – The Show“ für die geplante Veranstaltung sowie die Wiedergabe von Fotos des Doubles in seiner Kostümierung als Michael Jackson.

Entscheidung

In rechtlicher Hinsicht hatte das Landgericht zunächst über die die Frage zu entscheiden, ob die Kläger zur Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Michael Jackson überhaupt berechtigt sind. Zwischen den Parteien ist daneben streitig, ob der geplante Auftritt des Doubles, dessen Ankündigung unter der Bezeichnung „King of Pop -The Show“ und die Wiedergabe eines Fotos, das das Double von Michael Jackson zeigt, unter Berücksichtigung des Grundrechts der Kunstfreiheit rechtswidrig sind.

Das Landgericht hat in seinem Urteil bereits die erste Frage verneint, da es die von den Klägern vorgelegten Unterlagen als keinen ausreichenden Beleg für die Berechtigung der Kläger ansah, etwaige Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts Michael Jacksons gerichtlich geltend zu machen. Die Kläger konnten ihre Stellung als Nachlassverwalter und ihre Befugnisse nach US-amerikanischem Recht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in dem erforderlichen Maße belegen, weshalb die beantragte Verfügung vom Landgericht abgelehnt wurde.

Über die inhaltliche Frage der Berechtigung der beklagten Konzertveranstalterin, die Bezeichnung „King of Pop“ zu verwenden und Fotos des Michael Jackson Doubles zu veröffentlichen, brauchte das Landgericht mangels Nachweises der Klageberechtigung nicht zu entscheiden.

Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Kläger können gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

Pressemitteilung vom 22.10.2009

BPatG: Fehlende Verwechslungsgefahr bei ausgeprägter Kennzeichnungsschwäche einer Marke (THERMARIUM gegen THERMARIVM)

Die Marke THERMARIUM verfügt wegen ihres erkennbaren beschreibenden Charakters nur über eine minimale Kennzeichnungskraft. Dem steht die Tatsache ihrer Registrierung nicht entgegen, da einer Marke hierfür nur nicht jede Unterscheidungskraft zu fehlen braucht, also bereits ein geringer Grad an Kennzeichnungskraft für die Registrierung genügt

Bei der Entscheidung darüber, ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geschwächt ist, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt ihrer Registrierung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den aus der Widerspruchsmarke erhobenen Widerspruch an (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 (Nr. 14) „SIERRA ANTIGUO“). Ist zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aber anhand der eingereichten Nachweise eine zweifelsfrei beschreibende Verwendung des Begriffes sowohl in lexikalischen Online-Publikationen wie auch durch Unternehmen, belegt, ist von einem entsprechenden Verständnis des Begriffs auszugehen.

Im Ergebnis besteht trotz der starken klanglichen Ähnlichkeit, die der Wortbestandteil „THERMARIVM“ in der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke „THERMARIUM“ aufweist, sowie der gegebenen Identität oder hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und ihres infolgedessen stark beschränkten Schutzumfangs keine rechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.

BPatG, Beschluss vom 31.08.2009 – 24 W (pat) 79/07THERMARIVM ./. THERMARIUM
9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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