Schlagwort-Archive: Verfahrensmangel

BGH: SUPERgirl Beschluss vom 17.08.2010 – I ZB 59/09

Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.

BGH, Beschluss vom 17.08.2010 – I ZB 59/09SUPERgirl
MarkenG § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1

BGH: LIMES LOGISTIK – Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann vorliegen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung einen wertvollen Besitzstand des Löschungsantragstellers zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bejaht hat und das Bundespatentgericht das Vorbringen als unsubstantiiert seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne einen richterlichen Hinweis zu erteilen.

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09LIMES LOGISTIK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3

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BGH: Jugendherberge – Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde gegen die Löschung der Marke „Jugendherberge“ zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde rügte ohne Erfolg, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, indem das Bundespatentgericht keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten Verkehrskreise in einem vom Markeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben habe. Nach Ansicht des BGH war das Bundespatentgericht nicht verpflichtet, den Markeninhaber darauf hinzuweisen, dass es als beteiligte Verkehrskreise die Gesamtbevölkerung ansah und nicht nur die potentiellen Besucher von Jugendherbergen.

Wenn im Verfahren ohne Weiteres deutlich gemacht wurde, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke „Jugendherberge“ keine Bedeutung dafür hatte, wie die Nutzer der für diese Marke angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere Beherbergung von Gästen und Verpflegung, zu bestimmen sind, musste der Markeninhaber deshalb zumindest damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Gesamtbevölkerung als maßgeblichen Verkehrskreis ansehen werde.

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 7/09Jugendherberge
Art. 103 Abs. 1 GG

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BGH: Versäumung der Fünfmonatsfrist zur Urteilsbegründung

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 62/08
§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG

Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92) Rn. 9

Anmerkung: In dem Fall hatte die unterlegene Partei fünf Monate nach Verkündung immer noch keine Begründung des Urteils erhalten. Die Rechtsbeschwerde war daher zulassungsfrei. Lesenswert sind die Ausführungen zum Hintergrund der Begrenzung:

Unter Rückgriff auf die gesetzliche Wertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu begrenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO).

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BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör – „Melissengeist“

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 70/07
§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG

Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Begriff „Melissengeist“ als Warenbezeichnung ohne jegliche Unterscheidungskraft angesehen hat. (Rn. 9)

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